Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine vollständige Liste der Mitglieder des Beklagten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit Vor- und Nachnamen, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) und (soweit bekannt) E-Mail-Adresse in Form einer elektronischen Datei (Excel-Datei) herauszugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 €.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten, einen überregional bekannten Sportverein mit mehr als 50.000 Mitgliedern, unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Beschl. v. 21.06.2010 - II ZR 219/09, auf Herausgabe aller Mitgliederdaten in Anspruch.

Der Kläger ist seit dem 1. Dezember 2001 Mitglied des Beklagten. Nach der letzten Mitgliederversammlung des Beklagten vom 17.11.2010, bei der 3119 Mitglieder anwesend waren, bildete sich unter Beteiligung auch des Klägers eine "Mitgliederinitiative FC-Reloaded". Der Kläger und die Initiative streben eine umfassende Änderung der Satzung des Beklagten an, für Einzelheiten auf die Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 9-19 GA, Bezug genommen wird. Für den Satzungsvorschlag der "Mitgliederinitiative FC-Reloaded" wird auf die Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 20-45 GA, Bezug genommen. Zu diesem Zweck streben der Kläger und die "Mitgliederinitiative FC-Reloaded" die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung an.

Mit Schreiben vom 10.01.2011 forderte der Kläger den Beklagten auf, dem durch den Kläger benannten Treuhänder Herrn Rechtsanwalt N, O-Straße, ####1 Köln, die vollständige Mitgliederliste herauszugeben, um entsprechend für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung und die Satzungsänderung werbend an die Mitglieder herantreten zu können. Mit der Herausgabe der Mitgliederliste erklärte sich der Beklagte mit Schreiben vom 17.01.2011 grundsätzlich einverstanden, jedoch sollte die Weitergabe nur an einen von dem Beklagten oder dem Präsidenten des OLG Köln zu benennenden Treuhänder erfolgen, der sich verpflichtet, die Daten vertraulich und ausschließlich zur Abwicklung des Minderheitsbegehrens zu verwenden und die von dem Kläger verfassten Mitteilungen vor dem Versand auf werbenden, abwerbenden oder strafrechtlich relevanten Inhalt zu prüfen. Mit Schreiben vom 21. Januar und 4. Februar 2011 forderte der Beklagte seine Mitglieder auf, mitzuteilen, ob sie der geplanten Übermittlung der Mitgliederdaten jeweils widersprechen. Von dieser Möglichkeit machten bisher rund 14.000 Mitglieder Gebrauch. Eine Übermittlung der Mitgliederdaten an den Kläger ist bisher nicht erfolgt. Ein Antrag auf Streitentscheidung gemäß § 25 Abs. 1 c) der Satzung wurde durch den Vereinsbeirat in der Sitzung vom 23.03.2011 nicht zur Entscheidung angenommen; für die Einzelheiten wird auf das Schreiben des Vorsitzenden des Vereinsbeirats Herr T vom 30.03.2011, Anlage K15 zum Schriftsatz der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 05.07.2011, Bl. 151-152 GA, Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er als Ausfluss seines Mitgliedschaftsrechts einen Anspruch auf Herausgabe der vollständigen Mitgliederliste des Beklagten an sich selbst habe. Der Beklagte habe auch kein Mitspracherecht bei der Auswahl und der Ausgestaltung der Beauftragung eines Treuhänders, wenn man nur einen Anspruch auf Herausgabe an einen Treuhänder annehme. Ein etwaiger Widerspruch von Vereinsmitgliedern gegen die Weitergabe der Daten sei unbeachtlich.

Der Kläger beantragt,

  • 1.

    den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die vollständige Mitgliederliste des Beklagten mit Vor- und Nachnamen, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) und (soweit bekannt) E-Mail-Adresse und differenziert nach stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitgliedern in Form einer elektronischen Datei (Excel-Datei) herauszugeben;

    hilfsweise:

  • 2.

    den Beklagten zu verurteilen, an Herrn Rechtsanwalt N, O-Straße, ####1 Köln, als Treuhänder die vollständige Mitgliederliste des Beklagten mit Vor- und Nachnamen, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) und (soweit bekannt) E-Mail-Adresse und differenziert nach stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitgliedern in Form einer elektronischen Datei (Excel-Datei) herauszugeben;

    hilfsweise:

  • 3.

    den Beklagten zu verurteilen, an Herrn Rechtsanwalt N, O-Straße, ####1 Köln, als Treuhänder die vollständige Mitgliederliste des Beklagten mit Vor- und Nachnamen, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) und (soweit bekannt) E-Mail-Adresse und differenziert nach stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitgliedern in Form einer elektronischen Datei (Excel-Datei) herauszugeben, mit der Maßgabe, dass die bei dem Beklagten eingegangenen Widersprüche von Mitgliedern gegen ihre Adressweitergabe in der Datei markiert sind und die Widersprüche (in Form von Postkarten und sonstigen Dokumenten oder Dateien) ebenfalls an den Treuhänder herausgegeben werden.

Der B...

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