Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der im Laufe des Rechtsstreits verstorbene Ehemann der Klägerin, die Alleinerbin ist, unterzeichnete am 19.07.2001 eine Beitrittserklärung zur A Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Medienbeteiligung KG (im Folgenden Fa. ). Er zahlte ein Beteiligungskapital in Höhe von 30.000,- DM ein zuzüglich eines fünfprozentigen Agios von 1.500,- DM.
In dem Prospekt der vorgenannten Fondsgesellschaft war die Vertriebsprovision mit 12 % angegeben. Stattdessen wurden, wie bereits bei Auflage des Fonds beabsichtigt, Vertriebsprovisionen von 20 % gezahlt. Die Differenz von 8 % wurde den Weichkosten entnommen, die nach dem Prospekt der A GmbH, der Komplementärin der Fondsgesellschaft, zustehen sollten für Konzeption, Werbung, Prospektherstellung und Gründung. Die Zahlung von Vertriebsprovisionen erfolgte an die B-Beratungsgesellschaft mbH (im Folgenden: B-GmbH). Inhaber der B-GmbH war Herr P, der zugleich Mehrheitsgesellschafter der A GmbH war.
Der verstorbene Ehemann der Klägerin wurde weder über die beabsichtigte Abweichung der prospektierten von den zu zahlenden Vermittlungsprovisionskosten noch über die vorgenannte personelle Verflechtung vor Abgabe ihrer Beitrittserklärung informiert.
Der Beitritt des Ehemannes der Klägerin erfolgte über die C Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: Fa. C), die als Treuhänderin für den Ehemann der Klägerin auftrat. Im streitgegenständlichen Zeitraum waren Herr Prof. Dr. X sowie Frau H Geschäftsführer der Fa. C. Herrn Prof. Dr. X und Frau H war vor dem Beitritt des Ehemannes der Klägerin bekannt, dass der Prospekt bzgl. der vorgenannten beiden Umstände unrichtig bzw. unvollständig war.
Prof. Dr. X und Frau H waren zudem Sozien von Q, X & Partner - Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater -, die als solche ebenfalls im Rahmen der Fonds beratend tätig waren.
Der Ehemann der Klägerin wäre - hierin geht der Vortrag der Klägerin und das Hauptvorbringen der Beklagten überein - dem Fonds nicht beigetreten, wenn er über eine der beiden vorbezeichneten Umstände, in denen die Parteien Aufklärungspflichtverletzungen sehen, informiert worden wäre.
Am 10.12.2010 wurde über das Vermögen der Fa. C das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Ehemann der Klägerin meldete seine vermeintlichen Schadensersatzansprüche die sich auf die beiden vorgenannten Aufklärungspflichtverletzungen gründen, zur Insolvenztabelle an. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wurde mit der prospektwidrigen Weichkostenverteilung und der nicht offen gelegten personellen Verflechtung begründet. Eine bindende Feststellung zur Tabelle liegt nicht vor.
Die Fa. C war zum Zeitpunkt der Beitrittserklärung Mitversicherte einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Diese beinhaltete folgenden Deckungsausschluss:
"Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung". § 4 Nr. 6 AVB (VH 550:03)
"Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche: wegen Schadensverursachung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung." § 4 Nr. 5 AVB-W (VH 555:02)
Was den vorliegend geltend gemachten Versicherungsfall angeht, gewährte die Beklagte der Fa. C vorgerichtlich keinen Deckungsschutz in Form von Abwehrschutz.
Die Beklagte erklärte gegenüber der Fa. C mit Schreiben vom 22.07.2010 die Deckungsablehnung wegen wissentlicher Pflichtverletzung und wegen vorsätzlicher Auskunftsobliegenheitsverletzung, nachdem mit Schreiben vom 12.05.2010 ein entsprechender Vorbehalt erfolgt war.
Der Insolvenzverwalter der Fa. C erklärte, etwaige Deckungsansprüche gegen die Beklagte nicht geltend zu machen und die Absonderungsansprüche an den Deckungsansprüchen aus der Insolvenzmasse freizugeben.
Die Klägerin hält die Klage für zulässig, da ihr schon mit Rücksicht auf die Sozialbindung des Haftpflichtversicherungsanspruchs ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten zustehe. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Verjährung der Haftpflichtansprüche lägen nicht vor, abgesehen davon, dass dies wegen des Trennungsprinzips ohnehin im vorliegenden Deckungsprozess nicht zu prüfen sei.
Sie behauptet, durch den Fondsbeitritt sei ihrem verstorbenen Ehemann ein näher bezeichneter Schaden entstanden.
Was den seitens der Beklagten angeführten Deckungsausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung angehe, so greife dieser nicht, weil von einer wissentlichen Pflichtverletzung nicht ausgegangen werden könne. Aus der Aktennotiz vom 12./13.01.1999 könne die Beklagte zum einen des...