Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin und ihr Ehemann unterzeichneten am 12.12.2000 Beitrittserklärungen zur A Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Medienbeteiligung KG (im Folgenden Fa. A). Das Beteiligungskapital sollte 50.000,- DM betragen zuzüglich eines fünfprozentigen Agios von 2.500,- DM.

In dem Prospekt der vorgenannten Fondsgesellschaft war die Vertriebsprovision mit 12 % angegeben. Stattdessen wurden, wie bereits bei Auflage des Fonds beabsichtigt, Vertriebsprovisionen von 20 % gezahlt. Die Differenz von 8 % wurde den Weichkosten entnommen, die nach dem Prospekt der A GmbH, der Komplementärin der Fondsgesellschaft, zustehen sollten für Konzeption, Werbung, Prospektherstellung und Gründung. Die Zahlung von Vertriebsprovisionen erfolgte an die B-Beratungsgesellschaft mbH (im Folgenden: B-GmbH). Inhaber der B-GmbH war Herr P, der zugleich Mehrheitsgesellschafter der A GmbH war.

Die Klägerin und ihr Ehemann wurden weder über die beabsichtigte Abweichung der prospektierten von den zu zahlenden Vermittlungsprovisionskosten noch über die vorgenannte personelle Verflechtung vor Abgabe ihrer Beitrittserklärung informiert.

Der Beitritt der Klägerin und ihres Ehemannes erfolgte über die C Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: Fa. C), die als Treuhänderin für die Klägerin auftrat. Im streitgegenständlichen Zeitraum waren Herr Prof. Dr. X sowie Frau H Geschäftsführer der Fa. C. Den Geschäftsführern der Fa. C war vor dem Beitritt der Klägerin und ihres Ehemannes bekannt, dass der Prospekt bzgl. der vorgenannten beiden Umstände unrichtig bzw. unvollständig war.

Prof. Dr. X und Frau H waren zudem Sozien von Q, X & Partner - Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater -, die als solche ebenfalls im Rahmen der Fonds beratend tätig waren.

Die Klägerin und ihr Ehemann wären - hierin geht der Vortrag der Klägerin und das Hauptvorbringen der Beklagten überein - dem Fonds nicht beigetreten, wenn sie über eine der beiden vorbezeichneten Umstände, in denen die Parteien Aufklärungspflichtverletzungen sehen, informiert worden wären.

Am 10.12.2010 wurde über das Vermögen der Fa. C das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Klägerin meldete ihre vermeintlichen Schadensersatzansprüche - jedenfalls in Höhe von 25.000,- DM (s. Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 14.03.2012, Bl. 93 ff GA), die sich auf die beiden vorgenannten Aufklärungspflichtverletzungen gründen, zur Insolvenztabelle an. Eine bindende Feststellung zur Tabelle liegt nicht vor.

Die Fa. C war zum Zeitpunkt der Beitrittserklärung Mitversicherte einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Diese beinhaltete folgenden Deckungsausschluss:

"Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung." § 4 Nr. 6 AVB (VH 550:03)

"Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche: wegen Schadensverursachung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung." § 4 Nr. 5 AVB-W (VH 555:02)

Die Beklagte erklärte gegenüber der Fa. C mit Schreiben vom 22.07.2010 die Deckungsablehnung wegen wissentlicher Pflichtverletzung und wegen vorsätzlicher Auskunftsobliegenheitsverletzung, nachdem mit Schreiben vom 12.05.2010 ein entsprechender Vorbehalt erfolgt war.

Der Insolvenzverwalter der Fa. C erklärte, etwaige Deckungsansprüche gegen die Beklagte nicht geltend zu machen und die Absonderungsansprüche an den Deckungsansprüchen aus der Insolvenzmasse freizugeben.

Die Klägerin hält die Klage für zulässig, da ihr schon mit Rücksicht auf die Sozialbindung des Haftpflichtversicherungsanspruchs ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten zustehe. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Verjährung der Haftpflichtansprüche lägen nicht vor, abgesehen davon, dass dies wegen des Trennungsprinzips ohnehin im vorliegenden Deckungsprozess nicht zu prüfen sei.

Sie behauptet, sie und ihr Ehemann - die Abtretung der Ansprüche ihres geschiedenen Ehemannes an die Klägerin sowie der Beitritt der Klägerin selbst sind nach der Replik unstreitig geworden - hätten auch die vereinbarte Einlage geleistet.

Sie behauptet, durch den Fondsbeitritt sei ihr (und ihrem Ehemann) ein näher bezeichneter Schaden entstanden.

Was den seitens der Beklagten angeführten Deckungsausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung angehe, so greife dieser nicht, weil von einer wissentlichen Pflichtverletzung nicht ausgegangen werden könne.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Schäden in Höhe von 15.389,90 € nebst Zinsen i...

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