Verfahrensgang
AG Köln (Urteil vom 05.09.2013; Aktenzeichen 204 C 193/12) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 5.9.2013 – 204 C 193/12 – wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 5.9.2013 – 204 C 193/12 – teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO, § 62 Abs. 2 WEG abgesehen)
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Anschlussberufung der Beklagten ist begründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht Köln einen Anspruch des Klägers, die Beklagten zu verpflichten, zuzustimmen, dass der Beseitigungsanspruch für die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht und der Verwalter ermächtigt und beauftragt wird, den Beseitigungsanspruch im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Eigentümer L. gerichtlich durchzusetzen, verneint.
Der Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung folgt aus § 1004 BGB und steht allein den einzelnen Wohnungseigentümern gegen den jeweiligen Störer zu. Es handelt sich um einen individuellen Anspruch der Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümergemeinschaft, der Verband, kann den Individualanspruch an sich ziehen und damit dem einzelnen Wohnungseigentümer das Recht zur Ausübung entziehen (vgl. Jennißen-Hogenschurz, WEG, § 22 Rn. 49; Riecke/Schmid-Elzer, WEG, § 10 Rn. 426), eine geborene Ausübungsbefugnis besteht nicht (vgl. BGH Urteil vom 7.2.2014 – V ZR 25/14 – zitiert nach juris).
Die Vergemeinschaftung des Beseitigungsanspruchs nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG kann erfolgen, wenn die Wohnungseigentümer die Ausübung durch den Verband für richtig erachten (vgl. Riecke/Schmid-Elzer, § 10 Rn. 425). Dabei steht ihnen ein Ermessensspielraum zu (vgl. Timme-Dötsch, WEG, § 10 Rn. 489; OLG Frankfurt ZMR 2004, 290). Ein einzelner Wohnungseigentümer kann ein Vorgehen des Verbandes über § 21 Abs. 4 WEG nur in engen Ausnahmefällen verlangen, da ihm ohne Vergemeinschaftung ein eigenes Vorgehen möglich ist. Daher fehlt ihm regelmäßig bereits das Rechtsschutzinteresse für die Geltendmachung des Anspruchs (vgl. Timme-Dötsch, WEG, § 10 Rn. 489).
Ein Fall der Ermessensreduzierung auf null liegt hier nicht vor. Soweit der Kläger darlegt, die Beseitigung der baulichen Veränderung (Saunaaufbau) stelle eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandsetzung und Instandhaltung dar, wenn die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums betroffen sei, was hier gegeben sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 7.2.2014 – V ZR 25/14 – ausdrücklich klargestellt, dass der einzelne Wohnungseigentümer die Beseitigung einer baulichen Veränderung gem. § 1004 BGB verlangen kann, lediglich für den Anspruch auf Beseitigung von Beschädigungen im gemeinschaftlichen Eigentums stehe der Wohnungseigentümergemeinschaft eine geborene Ausübungsbefugnis im Sinne § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG zu. Der Kläger begehrt hier die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Entfernung des Saunaaufbaus nicht hingegen die Beseitigung von möglichen Schäden an dem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Dachaufbau. Dieser Anspruch folgt aus § 1004 BGB und kann von dem Kläger geltend gemacht werden, so dass die mehrheitliche Entscheidung der Wohnungseigentümer, den Anspruch nicht durch die Gemeinschaft verfolgen zu lassen, ermessensfehlerfrei getroffen worden ist.
Die Ablehnung des Beschlussantrages zu TOP 3 entsprach danach ordnungsgemäßer Verwaltung, so dass auf die Anschlussberufung der Beklagten die dagegen gerichtete Anfechtungsklage abzuweisen war.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 18.08.2014 bot keine Veranlassung ur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.
Der Zulassungsgrund der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung liegt nicht vor, denn eine Zulassung der Revision aus diesem Zulassungsgrund kommt nur in den Fällen der Divergenz in Betracht, wenn also eine Entscheidung von derjenigen eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Im vorliegenden Verfahren weicht die Kammer mit der Entscheidung nicht von den Entscheidungen höher- oder gleichrangiger Gerichte ab.
Auch der Zulassungsgrund der der Fortbildung des Rechts ist nicht gegeben. Er setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts auszufüllen. Ein solcher Anlass für die Einwicklung höchstrichterlicher Leitsätze besteht nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Leb...