Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozessuale Behandlung von Mieterhöhungserklärungen
Orientierungssatz
1. Eine Klage auf Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses ist immer dann unzulässig, wenn kein wirksames Erhöhungsverlangen vorliegt oder die Klagefrist nicht eingehalten ist.
2. Ein Erhöhungsverlangen im Sinne des MHRG § 2 Abs 2 ist nur dann unwirksam, wenn es nicht oder nur mit solchen Tatsachen begründet ist, die ohne weiteres erkennbar ungeeignet sind, das Erhöhungsbegehren zu rechtfertigen. Ob ein wirksames Erhöhungsverlangen vorliegt, ist eine Rechtsfrage.
3. Ein zunächst unwirksames Erhöhungsverlangen kann nach Klageerhebung nicht durch Nachschieben weiterer Angaben nachgebessert werden.
Tatbestand
Durch Mietvertrag vom 1. September 1960 vermieteten die Kläger den Beklagten eine Wohnung, deren Errichtung mit öffentlichen Mitteln gefördert worden war. Die Wohnung unterlag bis zum 31. Dezember 1974 den Bestimmungen des Wohnungsbindungsgesetzes, seitdem gilt sie nicht mehr als öffentlich gefördert. Der zuletzt von den Beklagten entrichtete Mietzins belief sich auf 355,-- DM. Mit Schreiben vom 23. Juli 1974 forderten die Kläger die Beklagten auf, einer Erhöhung des Mietzinses ab 1. Januar 1975 auf 592,-- DM, nämlich auf 6,60 DM je Quadratmeter sowie einer Heizkostenvorauszahlung und Warmwasserkostenvorauszahlung in Höhe von 72,-- DM zuzustimmen. In ihrem Aufforderungsschreiben benannten die Kläger den Beklagten sechs Wohnungen, welche der Wohnung der Beklagten vergleichbar seien. Die Kläger setzten den Beklagten eine Frist zur Zustimmung bis zum 31. Oktober 1974. Die Beklagten verweigerten die erbetene Zustimmung jedoch. Daraufhin erhoben die Kläger am 31. Januar 1975 Klage auf Zustimmung zu der von ihren erstrebten Erhöhung des Mietzinses.
Entsprechend einem Anerkenntnis der Beklagten hat das Amtsgericht die Beklagten durch Teilanerkenntnisurteil vom 12. September 1975 verurteilt, einer Erhöhung des Mietzinses auf 5,-- DM je Quadratmeter monatlich, das sind 435,-- DM monatlich, zuzüglich 65,-- DM Heizungskostenvorauszahlung und Warmwasserkostenvorauszahlung ab 1. August 1975 zuzustimmen.
Die Kläger haben vorgetragen, die Wohnung der Beklagten sei nach Lage und Ausstattung in die Gruppe 3 des sogenannten Kölner Mietspiegels einzuordnen, weshalb ein Mietzins von monatlich 6,80 DM je Quadratmeter angemessen sei.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagten über das Teilanerkenntnisurteil hinaus zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses für die von ihnen bewohnte Wohnung in K.-M., S.-Straße auf 6,80 DM je Quadratmeter monatlich, das sind monatlich 592,-- DM, zuzüglich Heizkostenvorauszahlung und Warmwasserkostenvorauszahlung von 72,-- DM zu erteilen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend haben sie beantragt,
die Kläger zu verurteilen, gemäß § 8 Abs 4 des Wohnungsbindungsgesetzes Auskunft über die Ermittlung und die Zusammensetzung der in den Jahren 1971 bis 1974 erhobenen Miete zu geben.
Sie haben geltend gemacht, die ortsübliche Vergleichsmiete für ihre Wohnung betrage allenfalls 5,-- DM je Quadratmeter monatlich, außerdem sei das Aufforderungsschreiben der Kläger vom 23. Juli 1974 unzulänglich und daher unwirksam. Bezüglich ihrer Widerklage haben die Beklagten behauptet, daß ihnen eine ordnungsgemäße Wirtschaftlichkeitsberechnung bisher nicht zugegangen sei, sondern nur ein Auszug aus derselben.
Die Kläger haben beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, den Beklagten eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt zu haben.
Mit - nicht als solches bezeichnetem - Schlußurteil vom 30. September 1975, auf welches die Kammer vollinhaltlich Bezug nimmt, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, soweit sie nicht bereits durch das Teilanerkenntnisurteil vom 12. September 1975 beschieden worden ist und der Widerklage stattgegeben.
Gegen das ihren Prozeßbevollmächtigten am 14. Januar 1976 zugestellte Urteil haben die Kläger am 29. Januar 1976 Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. März 1976 haben sie ihr Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 6. März 1976, auf dessen Inhalt die Kammer Bezug nimmt und der am 8. März 1976 bei Gericht eingegangen ist, begründet.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren vor dem Amtsgericht gestellten Anträgen zu erkennen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholen im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachstandes und Streitstandes verweist die Kammer auf den Inhalt der Akte.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig.
Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet.
Mit Recht hat das Amtsgericht die Klage, soweit sie nicht bereits durch das Teilanerkenntnisurteil beschieden worden ist, abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Die Klage ist, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, unzulässig.
Die Kläger haben nämlich die nach § 3 Abs 3 WKSchG vorgeschriebene Klagefrist von dre...