Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 EUR abzüglich bereits gezahlter 6.000,00 EUR, mithin einen weiteren Betrag von 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.000,00 EUR vom 26.09.2008 bis zum 22.10.2008 und aus 1.000,00 EUR seit dem 23.10.2008 zu zahlen.
Die Beklagten werden zudem als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 00.00.00 bis zum 31.09.2013 einen Betrag in Höhe von 9.262,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.450,80 EUR seit dem 26.09.2008 sowie aus jeweils 113,52 EUR seit dem 02.10.2008, 02.11.2008, 02.12.2008, 02.01.2009, 02.02.2009, 02.03.2009, 02.04.2009, 02.05.2009, 02.06.2009, 02.07.2009, 02.08.2009, 02.09.2009, 02.10.2009, 02.11.2009, 02.12.2009, 02.01.2010, 02.02.2010, 02.03.2010, 02.04.2010, 02.05.2010, 02.06.2010, 02.07.2010, 02.08.2010, 02.09.2010, 02.10.2010, 02.11.2010, 02.12.2010, 02.01.2011, 02.02.2011, 02.03.2011, 02.04.2011, 02.05.2011, 02.06.2011, 02.07.2011, 02.08.2011, 02.09.2011, 02.10.2011, 02.11.2011, 02.12.2011, 02.01.2012, 02.02.2012, 02.03.2012, 02.04.2012, 02.05.2012, 02.06.2012, 02.07.2012, 02.08.2012, 02.09.2012, 02.10.2012, 02.11.2012, 02.12.2012, 02.01.2013, 02.02.2013, 02.03.2013, 02.04.2013, 02.05.2013, 02.06.2013, 02.07.2013, 02.08.2013 und 02.09.2013 zu zahlen.
Die Beklagte werden überdies als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ab Oktober 2013 befristet bis zum Ablauf dessen 75. Lebensjahres eine monatlich im Voraus bis zum ersten Tag eines jeden Monats zu zahlende Rente in Höhe von jeweils 113,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweils zweiten Tag eines jeden Monats zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 65 % und die Beklagten zu 35 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfallereignis vom 00.00.00 gegen 9.18 Uhr im Kreuzungsbereich der L 475/B-Straße. Dort kam es dazu, dass die Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw VW Golf Cabrio, amtliches Kennzeichen … aus Richtung C kommend in Fahrtrichtung D ein Stoppschild missachtete und mit dem vom Kläger gesteuerten Fahrzeug kollidierte. Das Beklagtenfahrzeug prallte dabei mit seiner Front gegen den hinteren rechten Teil des vom Kläger gesteuerten Fahrzeugs. Dadurch schleuderte dieses mehrfach um die eigene Achse, brach rechtsseitig aus, überfuhr den ebenfalls rechtsseitig gelegenen Radweg, wobei mit der linken Fahrzeugseite ein Verkehrszeichen touchiert wurde, und kam ca. 10 m von der Fahrbahn entfernt im Feld zum Stillstand.
An dem vom Kläger gesteuerten Fahrzeug entstand ein Totalschaden. Die Beklagte zu 2) glich den diesbezüglichen Sachschaden vollständig aus. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger befand sich vom 18.01.2008 bis zum 24.01.2008 wegen Beschwerden im Bereich der Brustwirbelsäule in stationärer Behandlung der Chirurgischen Klinik des Evangelischen Krankenhauses T. Dort wurde eine konservative Therapie mit 3-Punkt-Korsett, Physiotherapie sowie der Einnahme von Schmerzmitteln eingeleitet. Bis zum 23.04.2008 war er arbeitsunfähig, wobei er auch bis zum diesem Zeitpunkt das verordnete Korsett tragen musste.
Mit Schreiben vom 11.09.2008 meldete der Kläger unter Fristsetzung bis zum 25.09.2008 gegenüber der Beklagten zu 2) Ansprüche auf Schadensersatz im Hinblick auf einen monatlichen Haushaltsführungsschaden i. H. v. 773,62 EUR und Schmerzensgeld i. H. v. 15.500,00 EUR an. Mit Schreiben vom 22.10.2008 bestätigte die Beklagte zu 2) zunächst, dass sie „angesichts der zu erwartenden Dauerschädigung auch zukünftige immaterielle, unfallkausale Schäden im Sinne eines Feststellungsurteils regulieren werde”. Einen Schmerzensgeldanspruch bezifferte sie allenfalls auf 5.000,00 bis 6.000,00 EUR. Einen darüber hinausgehenden Schaden in der Haushaltsführung erkannte sie nicht an. Es erfolgte auf das geltend gemachte Schmerzensgeld eine Akontozahlung in Höhe von 6.000,00 EUR. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.
Der Kläger bewohnt mit seiner Ehefrau ein ca. 135 m² großes Einfamilienhaus mit einem 700 m² großen Garten in Hanglage. Er übernahm im Rahmen der Haushaltsführung vor dem Unfallereignis insbesondere den Transport schwerer Einkäufe, z. B. Getränke, sowie die Gartenarbeit in einem zeitlichen Umfang von 3,14 Stunden täglich bzw. 22 Stunden wöchentlich.
Er behauptet, er habe durch den Unfall eine Fraktur des XI Brustwirbelkörpers, eine Höhenminderung des VI Brustwirbelkörpers, eine frische Grundplattenimpression, eine chronische Dorsolumbalgie, eine muskuläre Dysbalance und hyperkyphotische Veränderungen der Brustwirbelsäule erlitten. Dabei blieb...