Entscheidungsstichwort (Thema)
Schönheitsreparaturen. Ankündigung einer Mietminderung
Orientierungssatz
1. Hat ein Mieter im Mietvertrag die Schönheitsreparaturen übernommen, so ist er verpflichtet, während der Mietzeit die Renovierung laufend in einem bestimmten Turnus auszuführen. Zu darüber hinausgehenden Arbeiten bei der Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet ihn die Übernahme der Schönheitsreparaturen nicht. Allerdings bleibt seine Verpflichtung unberührt, die Spuren einer übernormalen Abnutzung oder gar Schäden zu beseitigen, zumal dann, wenn die Räume etwa gar nicht mehr zu Wohnzwecken geeignet sind.
2. Wenn ein Mieter wegen angeblicher Mängel der Mietwohnung eine Mietminderung und entsprechend verkürzte Zahlungen ausdrücklich ankündigt, darüber hinaus sogar noch Abzüge von den zukünftigen Mietzinszahlungen wegen angeblicher Überzahlungen in der Vergangenheit in Aussicht stellt, im Gegensatz hierzu aber in der Folgezeit ohne jede weitere Erklärung den vollen Mietzins zahlt, dann hat der Vermieter keinen Anlaß anzunehmen, der Mieter behalte es sich vor, einen Teil seiner Zahlungen zurückzufordern.
Tatbestand
Die Beklagten vermieteten den Klägern ab 1. April 1970 eine Wohnung nebst Garage. Die Kläger zahlten eine Kaution in Höhe von 1.000,-- DM und übernahmen die Schönheitsreparaturen. Im übrigen verpflichteten sie sich, die Mieträume nach der Beendigung des Mietverhältnisses "besenrein" herauszugeben. Im Laufe der Zeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien wegen von den Klägern behaupteter Mängel der Wohnung. Mit Schreiben vom 1. Oktober 1970 kündigte der Kläger zu 1) an, er werde den Mietzins bis zur Beseitigung der Mängel um monatlich 25,-- DM mindern und für die bereits vergangenen Monate entsprechende Beträge bei den demnächstigen Mietzinszahlungen einbehalten. Tatsächlich zahlten die Kläger den vollen Mietzins weiter, ohne zunächst weitere Erklärungen abzugeben. Mit Schreiben vom 8. Juli 1971 kündigte der Kläger zu 1) erneut an, wegen der Mängel 25,-- DM monatlich vom Mietzins abzuziehen. Für August 1971 zahlten die Kläger nur einen Teil, im September 1971 gar keinen Mietzins mehr. Ende September 1971 zogen sie aus.
Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger von den Beklagten die Rückzahlung der Kaution verlangt, abzüglich des Mietzinses für September 1971, zuzüglich eines Betrages von 75,-- DM und eines weiteren Betrages von 20,-- DM und abzüglich eines Betrages von 18,-- DM. Hierzu haben sie vorgetragen, sie seien berechtigt, den Mietzins für die Monate Juli, August und September 1971 um je 25,-- DM zu mindern, weil die Wohnung sich nicht in vertragsgemäßem Zustand befunden habe, außerdem sei von dem Mietzins für September 1971 ein weiterer Betrag von 20,-- DM abzusetzen, weil der Beklagte ihnen ab 13. September 1971 die Benutzung der Garage unmöglich gemacht habe. Von ihrer sich so auf 684,90 DM berechnenden Forderung haben die Kläger 18,-- DM wegen der Beschädigung eines Fenstergriffes abgezogen.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 666,90 DM nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben verschiedene Gegenforderungen zur Aufrechnung gestellt. So haben sie geltend gemacht, ihnen stehe eine aufrechenbare Gegenforderung in Höhe von 970,02 DM zu, weil die Kläger ihrer Verpflichtung, Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen, nicht nachgekommen seien, zur Durchführung dieser Arbeiten sei der genannte Betrag erforderlich gewesen. Des weiteren haben die Beklagten ua ihre restliche Mietzinsforderung für August 1971 mit 380,65 DM zur Aufrechnung gestellt.
Die Kläger haben erwidert, die Wohnung sei nicht in schlechtem Zustand zurückgegeben worden, und gegenüber dem Mietzinsanspruch für August 1971 seien sie berechtigt, mit Mietzinsansprüchen für die Zeit vom 1. April 1970 bis zum 30. Juni 1971 in Höhe von monatlich je 25,-- DM aufzurechnen, weil die Wohnung etliche Mängel gehabt habe. Im übrigen stellen die Kläger verschiedene weitere Gegenforderungen zur Aufrechnung, ua eine solche in Höhe von 177,20 DM im Zusammenhang mit einer Nebenkostenabrechnung.
Gemäß seinem Beweisbeschluß vom 29. Januar 1973 hat das Amtsgericht Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen.
Durch Urteil vom 8. Oktober 1973, auf welches vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.
Gegen das ihnen am 29. Oktober 1973 zugestellte Urteil haben die Kläger am 29. November 1973 Berufung eingelegt. Am 28. Dezember 1973 haben sie ihr Rechtsmittel begründet.
Sie treten zunächst der Auffassung des Amtsgerichts entgegen, sie seien verpflichtet, nach ihrem Auszug einen ihrer Wohndauer entsprechenden Anteil der üblichen Schönheitsreparaturen zu tragen. Weiter machen sie geltend, die Beweisaufnahme habe im Gegensatz zu den Ausführungen des Amtsgerichtes ergeben, daß und welche Mängel die Wohnung gehabt habe, und die Annahme des Amtsgerichtes, der Mietzins sei vorbehal...