Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungsersatzanspruch des Vermieters nach mieterseits verweigerter Zustimmung zu Modernisierungsmaßnahmen

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Hat der Mieter einer angekündigten Modernisierungsmaßnahme nicht zugestimmt oder hat der Vermieter die Duldung der Maßnahme nicht gerichtlich erlangt, so kann der Vermieter keinen Ersatz von Aufwendungen verlangen, die ihm zur Vorbereitung der Modernisierungsmaßnahmen entstanden sind und die seinem Risikobereich zuzuordnen sind.

 

Tatbestand

Aufgrund schriftlichen Mietvertrags v. 1.9.1989 sind die Klägerin Vermieterin und die Beklagten Mieter einer Wohnung im Hause. Der monatliche Mietzins beträgt 552,72 DM. Durch Urteil im Vorverfahren - 28 C 327/92 - wurde ein Mieterhöhungsbegehren der Klägerin durch Urteil v. 12.1.1993 abgewiesen, weil die Wohnung nur über einen mittleren Ausstattungsstandard verfügt.

Mit Schreiben des sie vertretenen Haus- und Grundbesitzervereins vom 24.2.1993 kündigte die Klägerin eine Wohnungsmodernisierung an in Form der Installation eines Heizkörpers im Schlafzimmer, einer Heizplatte in der Küche und eines Untertischwarmwasserspeichers in der Küche, mit näheren Angaben zu Beginn, voraussichtlicher Dauer und zu erwartender Mieterhöhung. Mit weiterem Schreiben v. 16.4.1993 wurde der Beginn der Arbeiten für den 3.5.1993 angekündigt. An diesem 3.5.1993 wurde den beauftragten Handwerkern der Zutritt zur Wohnung verweigert. Am folgenden Tag erreichte die Klägerin das Schreiben des die Beklagten vertretenden Mietervereins v. 29.4.1993, in welchem mit näherer Begründung der Durchführung der Modernisierung widersprochen wird.

Von der Handwerksfirma erhielt die Klägerin Rechnung v. 4.5.1993 über 2.912,64 DM betreffend 6 Stunden Monteurarbeiten sowie Materialkosten für die klägerseits bestellten Heizgeräte bzw. Warmwassergeräte.

Diesen Rechnungsbetrag beansprucht die Klägerin von den Beklagten als Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt positiver Vertragsverletzung, weil die Beklagten ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen seien, gegen die angekündigten Modernisierungen rechtzeitig Einwendungen zu erheben. Es wären dann weder Vorbereitungsarbeiten für die Durchführung des Auftrags vorgenommen worden noch Anfahrtskosten entstanden, noch hätte die Firma A. die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Geräte angeschafft.

 

Entscheidungsgründe

Die Kammer folgt im wesentlichen den Gründen des angefochtenen Urteils, auf die Bezug genommen wird.

Ergänzend führt die Kammer folgendes aus:

Nach Auffassung der Kammer ist für die Verneinung eines Schadensersatzanspruches der Klägerin maßgeblich, daß diese die beabsichtigten "Modernisierungsmaßnahmen" den Beklagten nicht rechtzeitig, nämlich mit zwei Wochen vor dem beabsichtigten Handwerker-Termin zu spät mitgeteilt hat, so daß die Beklagten hierauf nicht rechtzeitig reagieren konnten. Daß nämlich die Beklagten reagiert haben, und zwar innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, geht aus dem für sie vom Mieterverein verfaßten Schreiben v. 29.4.1993 hervor. Hierbei handelt es sich um das Antwortschreiben auf die am 18.4.1993 in den Hausbriefkasten der Beklagten eingeworfene schriftliche Ankündigung. Dabei ist auch nicht zu verkennen, daß die Ankündigung der Handwerkerarbeiten für die Beklagten insoweit mit einem Überraschungsmoment verbunden war, als unstreitig von der Klägerin vorher keinerlei Aufmaßarbeiten oder sonstige Vorbereitungsarbeiten an Ort und Stelle vorgenommen worden waren, obwohl diese nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten erforderlich gewesen wären und überdies noch gezeigt hätten, daß die angekündigten Arbeiten zum größten Teil nach den örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht ausführbar waren.

Klarstellend weist die Kammer darauf hin, daß die Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 13.7.1993 auch nach Auffassung der Kammer im übrigen die Höhe des geltend gemachten Anspruchs im einzelnen, insbesondere die angesetzten Monteurstunden substantiiert bestritten haben und die Klägerin diese weder nach Höhe noch Erforderlichkeit aufgeschlüsselt hat. Dies aber wäre angesichts des Stundenumfanges von insgesamt fünf Stunden und des Lohnkostenaufwandes von 325,17 DM erforderlich gewesen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1737853

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