Verfahrensgang
AG Köln (Entscheidung vom 29.06.2010; Aktenzeichen 202 C 102/09) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Berufungsklägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufungsklägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Berufungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit leisten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beklagte und Berufungsklägerin M (im Folgenden: die "Beklagte") verfolgt als einzige der übrigen, erstinstanzlich beklagten Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage O-Straße, ####1 Köln den Klageabweisungsantrag aus erster Instanz weiter.
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft O-Straße- in ####1 Köln. Die Beklagte ist Eigentümerin einer Wohnung im Erdgeschoss, die Kläger sind nach Erwerb im Jahre 2005 Eigentümer einer Dachgeschosswohnung. Diese Dachgeschosswohnung war ursprünglich mit der daneben liegenden Wohnung zu einer Einheit verbunden. Nach der Trennung der Wohnungen verfügte nur noch die eine Dachgeschosswohnung über einen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlichen zweiten Rettungsweg. Ein zweiter Rettungsweg für die Wohnung der Kläger existiert nicht. Nach einer örtlichen Überprüfung der Wohnanlage durch die Feuerwehr wies die Stadt Köln - Bauaufsichtsamt - die Kläger mit Schreiben vom 08.04.2008 auf diesen Missstand hin und forderte die Kläger zur Abstellung dieses ordnungswidrigen Zustandes auf. Im weiteren Verfahrensgang genehmigte die Stadt Köln zu diesem Zweck die Errichtung einer Spindeltreppe. In einer Eigentümerversammlung vom 23.03.2009 beantragten die Kläger untere TOP 3 sodann die Erteilung der Zustimmung zu einer Feuertreppe als zweiten Fluchtweg für ihre Wohnung. Dieser Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt. Diesen Negativbeschluss fochten die Kläger vor dem Amtsgericht Köln an und beantragten zudem u.a. hilfsweise, die übrigen Miteigentümer zu verurteilen, dem Antrag auf Anbringung eines fachgerechten Rettungsweges zuzustimmen.
Die Kläger sind der Ansicht, die Schaffung eines zweiten Rettungsweges entspreche der Erfüllung einer ordnungsbehördlichen Forderung des Bauaufsichtsamtes und sei daher eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Beklagten sind hingegen der Ansicht, dass ein Anspruch auf Herstellung oder Duldung der Schaffung eines zweiten Rettungsweges nicht bestehe. Selbst wenn dies der Fall sei, sei dieser Anspruch verjährt.
Das Amtsgericht Köln hat mit am 29.06.2010 verkündeten Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 272ff. d. A.) die übrigen Wohnungseigentümer gemäß dem Hilfsantrag der Klägerin verurteilt, dem Antrag auf Anbringung eines fachgerechten zweiten Rettungsweges zuzustimmen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Zur Begründung führt es u.a. aus, dass die Einhaltung der gültigen Brandvorschriften zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums gehöre, die jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG verlangen könne. Insbesondere entspreche die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen stets ordnungsgemäßer Verwaltung. Daher sei die WEG zur Schaffung des zweiten Rettungsweges zuständig, wobei ihr jedoch ein Ermessensspielraum zustehe. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Zwar gelte auch zwischen Wohnungseigentümern die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander bestehe jedoch die Besonderheit, dass es sich bei der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Instandsetzung und Instandhaltung um eine Dauerverpflichtung handele.
Gegen dieses Urteil, der Beklagten am 05.07.2010 zugestellt (Bl. 285 d. A.), hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 04.08.2010, eingegangen bei Gericht am 05.08.2010 (Bl. 292 d. A.) Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 03.09.2010, eingegangen bei Gericht am 05.09.2010 (Bl. 309 d. A.) begründet.
Sie ist der Ansicht, dass der WEG durch die Verurteilung die vorrangige Möglichkeit der gemeinschaftlichen Willensbildung genommen worden sei. Die Kläger hätten sich insofern nicht um eine entsprechende Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung bemüht. Auch müssten sich die Kläger das bauordnungsrechtswidrige Verhalten ihres Vorgängers, der die Wohnungen entgegen der Baugenehmigung zusammengelegt habe, zurechnen lassen. Selbst wenn man aber der Auffassung des Amtsgerichts folge, sei der Anspruch der Kläger jedenfalls verjährt. Die Verjährung habe nämlich spätestens 2003 begonnen und endete mithin mit Ablauf des Jahres 2006.
Die Kammer hat mit Hinweisbeschluss vom 15.09.2009 darauf hingewiesen, dass der Anspruch nicht verjährt sein dürfte (Bl. 316 d. A.).
Die Beklagte beantragt,