Nachgehend
Tenor
Die Beklagte zu 2) wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Tafelschokolade wie nachstehend wiedergegeben anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben:
-Es folgt eine Bildeinrückung.-
und/oder
-Es folgt eine Bildeinrückung.-
und/oder
-Es folgt eine Bildeinrückung.-
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Tafelschokolade gemäß Ziffer 1., über die Umsätze, die mit Tafelschokolade gemäß Ziffer 1. erzielt wurden, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren und Bundesländern, zu erteilen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist oder künftig entstehen wird.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindliche Tafelschokolade gemäß Ziffer 1. zu vernichten.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Die gerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und die Beklagte zu 2) je zur Hälfte.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt diese selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu 1) 1.000.000 €, aus dem Tenor zu 2) 50.000 €, aus dem Tenor zu 4) 500.000 €, im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin ist Lizenzgeberin der S GmbH & Co. KG, die Schokolade der Marke "S4" produziert und vertreibt, die Beklagte zu 2) gehört zum Kraft-Konzern und vertreibt in Deutschland Schokolade der Marke "N4". "N4" und "S4" sind die beiden bedeutendsten Tafelschokoladen auf dem deutschen Markt, wobei "N4" auf dem Gesamtmarkt für Tafelschokolade deutlich vor "S4" liegt. Auf dem Segment 100-g-Tafeln liegen beide Marken dagegen in etwa gleichauf. "S4" wird seit 1932 in Verpackungen mit quadratischer Grundform vertrieben, die seit 1969 ausschließlich verwendet werden. Aus dem Jahr 1969 stammt auch der bis heute verwendete Slogan "Quadratisch. Praktisch. Gut". Die typische Schlauchverpackung verwendet "S4" seit den 1970er Jahren. "N4" wurde dagegen in der Vergangenheit in länglichen Verpackungen vertrieben, die durch die lila Grundfarbe und die Abbildung einer lila eingefärbten Kuh gekennzeichnet waren. Die genaue Marktbedeutung von "S4" und "N4" sowie die Bekanntheit ihrer Marken sind zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen dreidimensionalen Marken Nr. 2913183, angemeldet am 01.01.1995,
und 39869970, angemeldet am 04.12.1998,
die Schutz für Tafelschokolade beanspruchen. Gegen beide Marken sind Löschungsanträge der I GmbH anhängig.
Die Beklagte brachte erstmals im Frühjahr 2010 Tafelschokolade der Marke "N4" in den Ausstattungen, wie sie in den Tenor zu 1. eingeblendet sind, auf den deutschen Markt. Dabei handelt es sich jeweils um zwei Schokoladentafeln á 40 g, deren Schlauchverpackungen aufgrund einer perforierten Naht voneinander getrennt werden können. Wegen der Einzelheiten der streitgegenständlichen Produkte wird auf die zur Akte gereichten Originalprodukte der Beklagten zu 2) (Anlage K 18-20) Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Ausstattungen, welche die Quadratform kennzeichenmäßig verwendeten, verletze ihre Rechte an den Marken Nr. 2913183 und 39869970 sowie der zu ihren Gunsten bestehenden Benutzungsmarke an Schokoladenverpackungen in quadratischer Form jeder Größe. Die streitgegenständlichen Ausstattungen begründeten eine Verwechslungsgefahr mit den Klagemarken und beeinträchtigten zudem deren Unterscheidungskraft, die sie auch in unlauterer Weise ausnutzten. Darüber hinaus bestünden Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes.
Die Klägerin behauptet, die quadratische Grundform von Tafelschokoladen der Marke "S4" sei im Verkehr überragend bekannt. Sie sei geradezu der Inbegriff des Unternehmens der Klägerin und stehe im Zentrum der Werbung für welche die S GmbH & Co. KG über 15 Mio. € jährlich aufwende. Aktuell produziere die S GmbH & Co. KG ca. zwei Millionen Tafeln Schokolade pro Tag. Zur Bekanntheit der quadratischen Form und zur Marktbedeutung der Parteien trägt die Klägerin unter Vorlage zahlreicher Unterlagen und Verkehrsbefragungen im Einzelnen vor.
Ihre Klage hat sie zunächst gegen die Beklagte zu 1) gerichtet, mit Schriftsatz ...