Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfüllungsanspruch des Mieters bei Doppelvermietung. Rechtsschutzbedürfnis für Erfüllungsklage

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Im Falle der Doppelvermietung entfällt der Erfüllungsanspruch eines Mieters nicht bereits deshalb, weil einem anderen Mieter der unmittelbare Besitz an den Mieträumen bereits überlassen worden ist.

2. Für eine Erfüllungsklage des Mieters fehlt es in diesen Fällen regelmäßig nicht am Rechtsschutzbedürfnis.

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

3. Aus BGB § 541 folgt nicht, daß ein Mieter im Falle der Doppelvermietung und Überlassung der Mieträume an einen Dritten sich auf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beschränken müsse. BGB § 541 regelt lediglich, daß Gewährleistungsansprüche auch dann bestehen, wenn durch das Recht eines Dritten dem Mieter der vertragsmäßige Gebrauch der gemieteten Sache ganz oder teilweise entzogen wird. Die Frage, inwieweit Erfüllungsansprüche daneben fortbestehen können, wird in dieser Vorschrift nicht behandelt. Diese Frage beantwortet sich vielmehr nach den allgemeinen Regeln des Schuldrechts. Maßgebend ist demnach, ob hinsichtlich der begehrten Überlassung der Mieträume objektive Unmöglichkeit oder subjektives Unvermögen eingetreten ist.

4. Für eine Erfüllungsklage des Mieters auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes an der Wohnung fehlt jedenfalls dann nicht das Rechtsschutzbedürfnis, wenn nicht feststeht, daß die anderen Mieter, die die Wohnung im Besitz haben, sich endgültig weigern werden, den unmittelbaren Besitz an der Wohnung zugunsten des klagenden Mieters aufzugeben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1734725

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