Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger machte gegen den Beklagten eine Forderung auf Lieferung eines Whirlpools nach Kauf über das Internetauktionshaus ebay geltend.
Die Beklagte vertreibt über das Internet Whirlpools.
Unter der Artikelnummer ### gab die Beklagte am 15.03.2010 über das Aktionshaus ebay ein "Sofort-Kaufen" - Angebot über einen Whirlpool, Produktart Outdoor Whirlpool der Marke A "Jacuzzi für 6 Personen" (Kapazität 6 Personen, Leergewicht 320 kg, Breite und Länge 228 cm, Spezifikation transportierbar) ab. Der Verkaufspreis ("Sofort-Kaufen") sollte 1,00 Euro betragen. Hinzu kommen sollten noch 389,00 € für Verpackung und Versand. Am Ende des Angebots stand: "Nach erfolgreichem Höchstgebot/Vertragsabschluss muss der Käufer dem Verkäufer einen Anzahlung von 15 % leisten."
Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen B GmbH (ebay alias b), ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
Gemäß § 2 (Vertragsschluss) kommt der Kauf im Falle eines Festpreisangebots mit Inanspruchnahme der "Sofort kaufen" - Option zwischen dem Besteller und der Beklagte zustande.
Gemäß § 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschsprachigen ebay-Websites stellte ebay seinen Mitgliedern eine Vielzahl von Angebotsformaten und Funktionen zur Verfügung, um auf dem ebay Marktplatz wirksam Verträge abzuschließen (§ 9.1). Gemäß § 10.4 können Angebote mit der Option "sofort kaufen" (Festpreis) versehen werden. In diesem Fall kommt ein Vertrag über den Erwerb des Artikels unabhängig vom Ablauf der Angebotszeit und ohne Durchführung einer Aktion bereits zum "sofort kaufen" - Preis (Festpreis) zustande, wenn ein Mitglied diese Option ausübt. Stellt ein Anbieter einen Artikel im Angebotsformat "sofort kaufen" ein, gibt er ein verbindliches Angebot ab, dass andere Mitglieder den Artikel zu dem angegeben Preis erwerben können. Der Vertragsschluss kommt zustande, wenn ein Mitglied die Schaltfläche "sofort kaufen" und den Vorgang bestätigt.
Der Kläger nahm das Angebot der Beklagten zum "sofort kaufen" - Preis in Höhe von 1,00 Euro am Montag, den 15.03.2010, 15:21:23 Uhr an.
Am 15.03.2010 um 16:46 Uhr erhielt der Kläger eine Mail von der Beklagten. In dieser hieß es: "Wir bedauern Ihnen mitteilen zu müssen, dass Sie den o.g. Artikel nicht käuflich erworben haben; unserem Verkaufsteam ist ein folgenschwerer Fehler unterlaufen, bei der Entwicklung dieses Angebotes. Das Format sollte nicht "Sofort-Kaufen", sondern "1 Euro Startpreis" Aktion sein." Ferner verweist die Beklagte in dem Schreiben auf § 119 BGB.
Der Kläger behauptete, dass ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Eine Anfechtung sei ausgeschlossen, da ein Irrtum nicht möglich sei. Eine Einstellung des Angebotes dergestalt, wie es die Beklagte vorgenommen habe, erfordere schon technisch eine mehrmalige Bestätigung der Verkaufsoption. Vor diesem Hintergrund sei ein Irrtum nicht möglich. Ebay würde verschiedene Möglichkeiten anbieten Ware dagegen zu sichern, dass diese unter Preis verkauft würden. Nutze der Verkäufer diese Möglichkeiten nicht, würde er die gebotene Sorgfalt außer Acht lassen.
Der Kläger beantragt:
1.
Die Beklagte zu verurteilen an ihn einen Whirlpool "Outdoor Jacuzzi" mit der Kapazität 6 Personen, Leergewicht 320 kg, Breite 228 cm, Länge 228 cm, Wassermenge 1.600 l, Grundform quadratisch, der Produktart Outdoor Whirlpool und der Marke A, neu gemäß der Produktbeschreibung Anlage K1, Zug um Zug gegen Zahlung von 390,00 € zu liefern.
2.
Festzustellen, dass die Beklagte mit der Verpflichtung aus Ziffer 1 in Annahmeverzug ist.
3.
Die Beklagte zu verurteilen an ihn außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 661,16 € zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass die Einstellung unter der Rubrik "Sofort-Kaufen" auf einem Versehen ihrer Mitarbeiter beruhte. Sie habe daher diese Willenserklärung wirksam anfechten können.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 09.11.2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übergabe des Whirlpools Zug um Zug gegen Zahlung von 390,00 €. Insbesondere ergibt sich dieser Anspruch nicht aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.
Zwar haben die Parteien am 15.03.2010 um 15:21 Uhr über die "Sofort-Kaufen-Option" bei dem Internetauktionshaus ebay einen Kaufvertrag im Sinne von § 433 BGB über einen Whirlpool geschlossen. Bei einem Kauf über die Sofort-Kaufen-Option bei einer Internetplattform kommt ein Vertrag nach den allgemeinen Regeln zustande, namentlich durch zwei üb...