Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger das Eigentum an dem Pkw Kastenanhänger Variant, zulässiges Gesamtgewicht 1.200 kg, Bj. 01 / 95, 3,0 m lang, 1,4 m breit - abgebildet auf dem in Anlage dem Urteil beigefügten Lichtbild - nebst den zugehörigen Fahrzeugpapieren zu übertragen und dem Kläger den Anhänger und die Papiere zu übergeben Zug um Zug gegen Zahlung von 1,00 EUR.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Lieferung eines PKW-Anhängers nebst dazugehöriger Fahrzeugpapiere aufgrund einer beim Internet-Auktionshaus eBay durchgeführten Aktion.
Am 13.6.2003 bot der Beklagte auf der Plattform von eBay unter der Artikel-Nr. 2419427310 einen Pkw-Kastenanhänger Variant an. Unter der Option "Sofort-Kaufen" trug der Beklagte einen Preis von 1,00 EUR ein.
Der Kläger klickte die Schaltfläche "Sofort-Kaufen" an und bestätigte den Vorgang mit seinem Passwort.
Sodann setzte sich der Kläger mit dem Beklagten telefonisch in Verbindung. Der Beklagte erklärte bei dem Gespräch, dass er den Kastenanhänger nicht an den Kläger ausliefern werde; der genaue Gesprächsinhalt ist zwischen den Parteien streitig. Auf die Aufforderungsschreiben zur Vertragserfüllung vom 21.6. und 1.7.2003 reagierte der Beklagte zunächst nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.7.2003 führte der Beklagte aus, dass er zur Vertragserfüllung deshalb nicht bereit sei, weil er den Kaufvertrag wegen eines Erklärungsirrtums wirksam angefochten habe.
Der Kläger ist der Meinung, dass zwischen ihm und dem Beklagten gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (im Folgenden: AGB eBay) ein wirksamer Kaufvertrag über den Pkw-Anhänger zu Stande gekommen sei.
Er behauptet, dass sich der Beklagte im Rahmen des nach der Auktion geführten Telefongesprächs nicht auf einen Irrtum berufen habe/Vielmehr habe er sich dahingehend geäußert, dass er den Anhänger nicht mehr im Besitz habe und auch nicht wisse, wo er sich befinde.
Zudem habe der Beklagte ihm gegenüber zu keinem Zeitpunkt die Anfechtung erklärt. Im Übrigen sei auch ein Irrtum über die Auswahl der "Sofort-Kaufen" -Option deshalb nicht möglich, weil bei Einstellung eines Artikels der Verkaufsassistent von eBay diese Option separat abfrage und zudem hierfür zusätzliche Gebühren anfielen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagte zu verurteilen, ihm das Eigentum an dem PKW Kastenanhänger Variant, zulässiges Gesamtgewicht 1.200 kg, Bj. 01 /95, 3,0 m lang, 1,4 m breit, der auf dem Lichtbild in Anlage 1 zur Klageschrift abgebildet ist, nebst den zugehörigen Fahrzeugpapieren zu übertragen und ihm den Anhänger und die Papiere zu übergeben Zug-um-Zug gegen Zahlung von 1,00 EUR.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nachdem der Beklagte zunächst vorgetragen hat, ihm sei unbekannt, dass er bei Einstellung des Kastenanhängers in die Internetseiten von eBay die Option "Sofort-Kaufen" gewählt habe und weiter behauptet hat, er habe lediglich als Mindestgebot den Preis von 1,00 EUR für den Hänger angegeben, hat er in der mündlichen Verhandlung vom 21 . Januar 2004 erklärt, dass er tatsächlich unter der Option "Sofort-Kaufen" den Preis von 1,00 EUR eingetragen habe. Er habe sich allerdings vertan. Tatsächlich habe er unter "Startpreis" den Betrag von 1,00 EUR eingeben wollen. Der Beklagte meint weiter, dass ein verbindlicher Kaufvertrag über den Anhänger ohnehin nicht zu Stande gekommen sei. Durch die Wahl der Option "Sofort-Kaufen" habe er nämlich kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages abgegeben, vielmehr habe das Einstellen des Anhängers lediglich eine "invitatio ad offerendum" dargestellt. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihm die AGB eBay nicht zur Verfügung gestellt worden und diese ihm deshalb unbekannt seien.
Er meint weiter, einen eventuellen Kaufvertrag wirksam wegen eines Erklärungsirrtums angefochten zu haben. Er habe den Kläger bei dem Telefonat darauf hingewiesen, dass er sich der Wahl der Option "Sofort-Kaufen" nicht bewusst gewesen sei. Vorsorglich habe er dabei eine möglicherweise abgegebene Willenserklärung wegen Erklärungsirrtums angefochten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gemäß § 433 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Eigentumsübertragung und Herausgabe des Kastenanhängers nebst dazugehörigen Fahrzeugpapieren Zug um Zug gegen Zahlung von 1,00 EUR zu.
Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande gekommen, mit dem der Beklagte dem Kläger den Kastenanhänger für einen Kaufpreis von 1,00 ELJR verkauft hat.
Zunächst stellt die Einstellung des Anhängers in die Internetseiten von eBay unter Wahl der Option "Sofortkauf" ein verbindliches Angebot des Beklagten dar, dass der Kläger sodann angenommen hat.
Dass die Einstellung des Anhängers durch d...