Verfahrensgang
AG Köln (Urteil vom 13.04.2006; Aktenzeichen 222 C 408/05) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln – 222 C 408/05 – vom 13.04.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Mit Vertrag vom 09.12.2003 vermieteten die Kläger an die Beklagten die Wohnung im zweiten Obergeschoss links des Objekts C…-Straße 1b in L…. Das Mietverhältnis begann zum 01.01.2004. Im Mietvertrag war bestimmt, dass die Beklagten neben der Kaltmiete – näher bestimmte – Betriebskosten zu tragen hatten. Auf diese Betriebskosten sollten die Beklagten monatliche Vorauszahlungen leisten. Die Kläger verpflichteten sich, über diese Vorauszahlungen abzurechnen.
Mit Vertrag vom 07.06.2004 mieteten die Beklagten sodann von den Klägern die Wohnung im fünften Obergeschoss links des Objekts C…-Straße 1 in L…. Dieses Mietverhältnis begann zum 01.07.2004. Auch in diesem Mietvertrag war – entsprechend dem Vertrag vom 09.12.2003 – bestimmt, dass die Beklagten neben der Kaltmiete näher bezeichnete Betriebskosten zu tragen hatten, auf die die Beklagten Vorauszahlungen erbringen sollten, über die die Kläger abzurechnen hatten. Bei Mietbeginn zahlten die Beklagten an die Kläger eine Kaution in Höhe von 1.560.- €.
Zum 31.08.2004 endete das eingangs genannte Mietverhältnis über die Wohnung im Objekt C…-Straße 1b.
Unter dem 08.06.2005 rechneten die Kläger über die Betriebskosten hinsichtlich der Wohnung im Objekt C…-Straße 1b in Bezug auf den Zeitraum vom 01.01. bis 31.08.2004 ab. Die Abrechnung schloss mit einem Nachforderungsbetrag zu Gunsten der Kläger in Höhe von 1.219,99 €.
Bereits unter dem 03.06.2005 hatten die Kläger über die Betriebskosten hinsichtlich der Wohnung im Objekt C…-Straße 1 in Bezug auf den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2004 abgerechnet. Diese Abrechnung schloss mit einem Nachforderungsbetrag zu Gunsten der Kläger in Höhe von 49,19 €.
Das Mietverhältnis über die Wohnung im Objekt C…-Straße 1 endete im Laufe des Jahres 2005.
Im August 2005 haben die Kläger gegen die Beklagten Mahnbescheide erwirkt über die oben genannten Betriebskostennachforderungen in Höhe von 1.219,99 € und 49,19 €, jeweils zuzüglich Zinsen. Die Beklagten haben Widerspruch gegen die Mahnbescheide eingelegt.
Unter dem 22.11.2005 rechneten die Kläger über die wie oben genannt von den Beklagten bei Anmietung der Wohnung im Objekt C…-Straße 1 geleistete Kaution ab. Die Abrechnung ergab unter Einschluss von Kautionszinsen und nach Abzug von Auslagen einen Abrechnungsbetrag von 1.568,49 € zu Gunsten der Beklagten.
Mit ihrer Klagebegründungsschrift vom 02.12.2005 haben die Kläger hinsichtlich ihrer Forderungen aus den oben genannten Betriebskostenabrechnungen vom 03. und 08.06.2005 die Aufrechnung erklärt gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch der Beklagten gemäß der Abrechnung vom 22.11.2005. Im Hinblick auf diese Aufrechnungserklärung haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Kläger haben – unter Aufführung von Einzelheiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht – die Auffassung vertreten, ihre auf die beiden vorgenannten Betriebskostenabrechnungen gestützte Klage sei zunächst begründet gewesen, und sei aufgrund der unter dem 02.12.2005 erklärten Aufrechnung unbegründet geworden. Damit habe sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Im Zusammenhang mit ihrer Aufrechnungserklärung haben die Kläger die Auffassung vertreten, die ursprünglich gegebene treuhänderische Bindung der Kaution sei mit Eintritt der Fälligkeit des Kautionsrückzahlungsanspruchs entfallen.
Die Kläger haben beantragt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben – unter Aufführung von Einzelheiten – die beiden Betriebskostenabrechnungen der Kläger als nicht ordnungsgemäß beanstandet und demgemäß die Auffassung vertreten, den Klägern stehe aufgrund dieser Abrechnungen nichts zu. Insbesondere die Abrechnung der – außergewöhnlich hohen – Heizkosten in der Abrechnung vom 08.06.2005 sei nicht korrekt erfolgt. Die Beklagten haben behauptet, sie hätten den Nachforderungsbetrag von 49,19 € gemäß der Abrechnung vom 03.06.2005 durch Überweisung vom 05.07.2005 – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt – gezahlt. In Bezug auf die von den Klägern erklärte Aufrechnung haben die Beklagten die Auffassung vertreten, diese Aufrechnung sei unwirksam; die Kaution sei zweckbestimmt geleistet worden für das Mietverhältnis Brühler Straße 1, dem gemäß sei es den Klägern verwehrt, die Kaution für – vermeintliche ...