Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu je 25 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerinnen zählen zu den führenden Tonträgerherstellern. Sie sind jeweils Inhaber von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, das ihren Kunden als so genannter Internet-Access-Provider den Zugang zum Internet vermittelt. Zu diesem Zweck stellt sie ihren Kunden breitbandige Netzzugänge über das Internetprotokoll (IP) auf Basis von Direktanschlüssen zur Verfügung. Das Angebot umfasst ein hochmodernes Telekommunikationsnetz mit umfassenden Angeboten und Services im Bereich Sprach-, Daten- und Multimedia-Dienstleistungen für Geschäfts- und Privatkunden.
Die Klägerinnen sehen sich durch das Angebot von Musikstücken zum kostenlosen Download in Internettauschbörsen (Filesharing) und anderen Internetdiensten, die Zugang zu Internettauschbörsen vermitteln, in ihren Rechten verletzt. Mit Schreiben vom 15.02.2010 forderten sie die Beklagte auf, die Verletzung von Rechten der Klägerinnen durch Dritte und durch Kunden zu unterlassen, etwa in dem die Beklagte ihren Kunden den weiteren Zugang zu dem Internetdienst "Z" unter der IP-Adresse #### zu sperren, der für die Nutzer des Filesharing-Systems "eDonkey" die zentrale Anlaufstelle für die Suche nach überwiegend rechtsverletzenden Musik-, Film oder Softwaredateien in Internettauschbörsen sei.
Die Klägerinnen behaupten, sie seien als Tonträgerhersteller Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an den auf den Seiten 15 bis 21 der Klageschrift (Bl. 15 - 21 d. A.) aufgeführten Musikstücken der Künstler Depeche Mode aus dem Album "H" (Klägerin zu 1), Michael Jackson aus dem Album "X" (Klägerin zu 2), Silbermond aus dem Album "Y" (Klägerin zu 2), Sportfreunde Stiller aus dem Album "T" (Klägerin zu 3), Rosenstolz aus dem Album "S" (Klägerin zu 3) und A aus dem Album "B" (Klägerin zu 4). Sie seien durch entsprechende P+C-Vermerke als Rechteinhaber auf den jeweiligen im Handel erhältlichen Tonträgern ausgewiesen. Bei dem P&C-Vermerk auf dem Album "H" zugunsten der Gesellschaft "F Ltd." handele es sich um eine Schwestergesellschaft der Klägerin zu 1), die ihr Repertoire in den Konzern eingebracht habe. Auf die Ausführungen der Klägerinnen auf den Seiten 15 bis 21 der Klageschrift (Bl. 15 bis 21 d. A.) sowie auf die Seiten 31 bis 34 des Schriftsatzes der Klägerinnen vom 13.12.2010 (Bl. 219 bis 222) nebst Anlagen wird Bezug genommen.
Die Klägerinnen behaupten, dass unter der Internetadresse (URL) http://anonym1 und der IP-Adresse #### eines der größten, ausschließlich deutschsprachigen Internetportale ("Z") für die Vermittlung von illegalen Downloads von Musik-, Film-, Buch- und Softwaredateien betrieben werde. Die Seite sei neben der Internetadresse http://anonym1 auch über die URL http://www.anonym1 und http://anonym2 sowie diverse Umleitungsdienste erreichbar. Der Internetdienst "Z" unterhalte und pflege einen umfangreichen Index von mehreren tausend editierten Links zu geschützten Musik-, Film-, Buch- und Softwaredateien in Filesharing-Netzwerken. Die Nutzer des Dienstes "Z" müssten den jeweiligen Link nur noch anklicken, wodurch automatisch eine zuvor installierte Client-Software für das eDonkey-Netzwerk (beispielsweise eMule) gestartet und mit dem Download der angeforderten Datei auf den eigenen Computer begonnen werde. Dabei würden auf der Seite nur solche Links veröffentlicht, deren Inhalt zuvor verifiziert, also von einzelnen Teilnehmern wissentlich redaktionell aufgearbeitet worden sei. Die Nutzer könnten so sicher sein, dass sie keine falsch benannten Dateien oder defekte Dateien herunterladen würden. Die Popularität des Dienstes entspreche dem größten deutschen Internetportals für legale Musikdownloads, www.anonym3.
Im Januar 2010 seien Ermittler im Auftrag der Klägerinnen darauf aufmerksam geworden, dass Audiodateien mit den Musikstücken aus den vorstehend genannten Musikalben über einen von der Beklagten in Köln vermittelten Zugang abrufbar gewesen seien (Anlagen K 9 bis K 14). Bemühungen, den in Russland ansässigen Host-Service-Provider zur Sperrung des Z-Dienstes zu veranlassen, seien erfolglos geblieben.
Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Beklagte sei als Störer verpflichtet, den Zugang ihrer Kunden zum Internetdienst "Z" zu sperren. Da sie ihren Kunden den Zugang zu diesem Dienst ermögliche, trage sie zur Verletzung der geschützten Rechte der Klägerinnen bei und hafte daher als Störer im Sinne des § 97 Abs. 1 UrhG. Der Beklagten sei es sowohl technisch als auch rechtlich möglich, den Zugang der Kunden zu dem Z-Dienst durch eine DNS- und/oder IP-Adressen-Sperre zu...