Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Beschwerde gegen Zurückweisung eines Antrages auf Eintragung der Aufgabe von Miteigentumsanteilen
Tenor
1. Die Beschwerde der … gegen den Beschluß des Grundbuchamts … vom 11.04.1989 wird als unbegründet kostenpflichtig
zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Im Teileigentumsgrundbuch ist folgender Grundbesitz gebucht:
952/10.000tel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. Nr. … … mit 40,79 ar, verbunden mit dem Sondereigentum an der Schwimmhalle mit zugehörigen Räumen, Nebenräumen und Terrasse, im Aufteilungsplan mit Nr. 35 bezeichnet.
Die Eheleute … sind zu je 2/272tel Anteil als Eigentümer des vorstehend beschriebenen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen (BV I fld. Nr. 76 a, b).
In notarieller Urkunde vom 16.12.1988 haben die … die Aufgabe ihrer vorbeschriebenen Anteile an diesem Grundstück gemäß § 928 BGB erklärt sowie eine entsprechende Eintragung des Verzichts im Grundbuch bewilligt und beantragt. Das Grundbuchamt hat diesen Antrag mit Beschluß vom 11.04.1989 zurückgewiesen; es hält die abgegebene Verzichtserklärung für unwirksam und somit nicht eintragungsfähig.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß haben die … Beschwerde eingelegt, mit der sie weiterhin die Eintragung des Verzichts im Grundbuch anstreben. Sie heben u. a. darauf ab, daß sie den aufgegeben Schwimmbadanteil nicht benutzen würden sowie darauf, daß das Grundbuchamt bereits in anderen dasselbe Objekt betreffenden Vorgängen die Eintragung des Eigentumsverzichts im Grundbuch vermerkt habe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorliegenden Grundakten Bezug genommen.
Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Kammer teilt die Auffassung des Grundbuchamts in dem angefochtenen Beschluß, daß die von den … notarieller Urkunde vom 16.12.1988 gegenüber dem Grundbuchamt abgegebene Verzichtserklärung bezüglich ihres Eigentums an dem im Teileigentumsgrundbuch von … Blatt … gebuchten Grundbesitz unwirksam und somit nicht eintragungsfähig ist.
Nach § 928 Abs. 1 BGB kann das Eigentum an einem Grundstück dadurch aufgegeben werden, daß der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird. Ob diese Bestimmung unmittelbar oder entsprechend anwendbar ist auch bei der Aufgabe von Miteigentumsanteilen, insbesondere von Wohnungs- und Teileigentum wird im einschlägigen Schrifttum unterschiedlich beurteilt (für eine Anwendung dieser Bestimmung: Bärmann/Pick/Merle WEG 6. Aufl. § 3 RdNr. 79 f. „da Wohnungseigentum echtes Eigentum ist, muß auch die Dereliktion möglich sein”; Weitnauer WEG 6. Aufl. § 3 RdNr. 25 a; Kanzleiter in Münchner Kommentar 2. Aufl. § 928 RdNr. 2; Staudinger-Ertl BGB 12. Aufl. § 928 RdNr. 6; eine Zulässigkeit verneinend: BGB – RGRK 12. Aufl. § 923 RdNr. 2; Staudinger/Huber BGB 12. Aufl. § 747 RdNr. 14; Palandt/Bassenge 48. Aufl. § 928 Anm. 1). An einschlägiger Rechtsprechung liegt – soweit ersichtlich – zu dieser Problematik bislang lediglich eine Entscheidung des Kammergerichts vom 12.11.1987 (NJW 1989, 42) vor. In dieser Entscheidung hat das Kammergericht eine gemäß § 928 BGB erklärte Verzichtserklärung von Miteigentümern an einem Wegegrundstück für unwirksam erachtet, da „die gesetzliche Regelung über das Ausscheiden aus einer Gemeinschaft nach Bruchteilen es verbiete, die Aufgabe von Miteigentum an einem Grundstück gemäß § 928 BGB durch einseitige Verzichtserklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung des Verzichts im Grundbuch zuzulassen” (KG a.a.O.).
Die in jener Entscheidung enthaltenen Darlegungen zur Unwirksamkeit einer sich auf Miteigentumsanteile beziehenden Verzichtserklärung gemäß § 928 BGB sind nach der Ansicht der Kammer auch auf das Wohnungs- und Teileigentum anwendbar. Die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer untereinander sind als ein Gemeinschaftsverhältnis im Sinne der Bruchteilsgemeinschaft zu verstehen, das sich als ein besonderes Kraft Gesetzes entstehendes, aber parteiautonomer Gestaltung zugängliches Schuldverhältnis darstellt nicht anders, als das bei der gewöhnlichen Bruchteilsgemeinschaft der Fall ist (vgl. Weitnauer a.a.O. § 10 RdNr. 8). § 6 WEG bringt die enge rechtliche Verbindung zwischen Sondereigentum und Miteigentumsanteil dahingehend zum Ausdruck, daß das Sondereigentum ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden kann. Das Wohnungseigentum, dies gilt gleichermaßen auch für das Teileigentum, ist somit als besonders ausgestaltes Miteigentum zu qualifizieren (vgl. Weitnauer a.a.O. § 6 RdNr. 1) Demzufolge enthält die Wohnungseigentümergemeinschaft neben Annäherungen an die Gesamthandsgemeinschaft auch Elemente der Bruchteilsgemeinschaft (Bärmann/Pick/Merle a.a.O. Vorbemerkung vor § 10 RdNr. 9, § 10 RdNr. 3). Nach der auch für Wohnungseigentümergemeinschaften anwendbaren Bestimmung des § 747 Satz 1 BGB kann jeder Teilhaber über seinen Anteil verfügen. Es bed...