Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis zum 20.07.2005 |
Euro 331.869,00, |
danach |
Euro 265.495,20. |
Tatbestand
Der Kläger nimmt als Rechtsanwalt die Beklagte als seine Berufshaftpflichtversicherung aus einem Versicherungsfall in Anspruch.
Der Kläger wird von einem ehemaligen Mandanten wegen eines behaupteten Beratungsfehlers in Anspruch genommen. Dieser hatte ihm mit Schreiben vom 16.08.1996 ein Mandat erteilt, Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwalt Dr. … zu prüfen, da dieser ihn in einem Prozess vor dem Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof anwaltsfehlerhaft vertreten habe.
Da er mit der Bearbeitung dieses Mandats nicht zufrieden war, wechselte der Anspruchsteller Ende 1997 zu einem Stuttgarter Rechtsanwaltsbüro. Dieses meldete mit Schreiben vom 25.08.1999 gegenüber dem Kläger Regressansprüche an, mit der Behauptung, dieser habe den Anspruchsteller nicht ordnungsgemäß dahingehend beraten, dass Ansprüche gegen Rechtsanwalt Dr. … nach einer Mindermeinung bereits am 03.10.1996, nach herrschender Auffassung spätestens Ende 1996 verjähren würden. Da Regressansprüche des Anspruchsstellers gegen den Kläger wegen dessen Falschberatung mit Ablauf des 03.10.1999 verjähren könnten, wurde der Kläger anwaltlich aufgefordert, auf die Einrede der Verjährung befristet zu verzichten, unter der Androhung, dass ansonsten gegen ihn Feststellungsklage erhoben werde, falls der Verzicht nicht fristgemäß abgegeben werde.
Mit Schreiben vom 14.09.1999 gab der Kläger den geforderten Verjährungsverzicht ab und verlängerte diesen auf entsprechende Anschreiben sukzessive bis einschließlich 30.09.2004.
Mit Schreiben vom 16.08.2004 meldete der Anspruchsteller dann, vertreten durch seine Rechtsanwälte, gegenüber dem Kläger Schadensersatzansprüche mit einem Gegenstandswert von Euro 325.834,00 an.
Daraufhin meldete der Kläger mit Schreiben vom 24.08.2004 bei der Beklagten einen Vermögens-Haftpflichtschaden an.
Mit Schreiben vom 07.09.2004 lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht unter Hinweis auf Verjährung gemäß § 12 Abs. 1 VVG sowie Obliegenheitsverletzungen ab.
Der Kläger macht nunmehr einen Freistellungsanspruch in Höhe des gegen ihn geltend gemachten Schadensersatzes sowie der Anwaltsgebühren des gegnerischen Anwalts in einem Umfang von insgesamt Euro 331.869,00 (Forderungsberechnung AS 9) geltend. Auf Hinweis des Gerichts hat er den Antrag auf Freistellung in einen Feststellungsantrag geändert.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Verjährungseinwand der Beklagten nicht greife. Die Erfüllung eines Haftpflichtanspruches sei frühestens in dem Zeitpunkt möglich, in dem der Gläubiger seinen Anspruch beziffere. Keinesfalls genüge es für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist, dass der Gläubiger den Versicherungsnehmer lediglich zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung auffordere, während er sich noch nicht darüber schlüssig sei, ob er seinen Verhandlungspartner in Anspruch nehmen soll. Hierzu beruft sich der Kläger auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Versicherungsrecht 1979, 1117 ff. Im Übrigen ist er der Auffassung, dass etwaige Obliegenheitsverletzungen nach der so genannten Relevanzrechtsprechung nicht beachtlich seien.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen der Haftpflichtforderung der Eheleute …, aufgrund angeblichen Anwaltsverschuldens aus der Tätigkeit des Klägers für die Eheleute … in der Zeit von 1994 bis 1996, wie von diesen mit Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei Dr. … und Partner vom 16.08.2004 an den Kläger geltend gemacht, Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf ihre geltend gemachte Einrede der Verjährung und meint, dass Verjährung nach § 12 Abs. 1 VVG eingetreten sei. Für den Beginn der Verjährung des einheitlichen Anspruchs auf Befreiung und Rechtschutzgewährung sei schon die Fälligkeit der Rechtschutzleistung maßgeblich. Diese trete ein, wenn ein Dritter ernstlich gegenüber dem Versicherungsnehmer einen Anspruch erhebe. Dies sei vorliegend mit Schreiben vom 25.08.1999 unter Androhung einer Feststellungsklage für den Fall, dass der Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung nicht abgegeben werde, geschehen.
Im Übrigen bestehe gemäß § 153 VVG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 1a VVG die versicherungsvertragliche Obliegenheit des Klägers, die Beklagte bei Eintritt eines Versicherungsfalles unverzüglich, d. h. spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis schriftlich von dem Schadensfall zu unterrichten. Diese Frist sei um ein Vielfaches überschritten worden.
Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei deshalb nicht einschlägig, weil in jener gerade noch kein Anspruch ernsthaft geltend gemacht worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird...