Verfahrensgang
AG Kempen (Beschluss vom 28.05.2003; Aktenzeichen 15 M 398/03) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Kempen vom 28.05.2003 wie folgt abgeändert:
Der zuständige Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die im Hause … befindliche Einbauküche in die Räumung des Hauses einzubeziehen.
Die Kosten der Räumung trägt der Schuldner.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Das o.b. Haus des Schuldners ist zwangsversteigert worden und der Gläubigerin als Meistbietender auf Grund des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Kempen vom 26.10.2001 zugeschlagen worden. In dem Hause befindet sich eine Einbauküche, die aus serienmäßig hergestellten Einzelteilen besteht. Diese Küchenteile sind G-förmig in den vom Eingang her gesehenen rechten Teil der Küche eingebaut worden. Die oberen Hängeschränke reichen bis zur Decke. Sie sind nach dem Vortrag der Gläubigerin mit der Edelholzdecke verbunden. Die unteren Einbauschränke sind mit den Bodenplatten verbunden. Statt eines Fliesenspiegels befindet sich an der Wand ein Edelstahlspiegel.
Gerichtsvollzieher hat auf Antrag der Gläubigerin die Räumung aus dem Zuschlagsbeschluss durchgeführt. Die Einbauküche hat er von der Räumung ausgenommen, weil er sie als Zubehör des Hauses eingeordnet hat. Gegen diese Auffassung des Gerichtsvollziehers wendet sich der Schuldner.
Er hat Erinnerung eingelegt mit dem Ziel, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, auch die Einbauküche zu räumen und sich darauf berufen, dass diese nach der Verkehrsanschauung in NRW nicht als Zubehör anzusehen sei.
Das Amtsgericht hat einen Ortstermin durchgeführt. Durch Beschluss vom 28.05.2003 hat es die Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen und die Auffassung vertreten, dass die streitige Einbauküche als Zubehör des Gebäudes anzusehen und als solches mit versteigert worden sei. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat seine Auffassung, dass die Küche nicht als Zubehör anzusehen sei, erneut bekräftigt.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist nach §793 ZPO zulässig. Sie hat Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Die Auffassung des Amtsgerichts wäre nur richtig, wenn die Einbauküche gemäß §97 Abs. 1 ZVG als Zubehör des Hauses anzusehen wäre und gemäß §§90, 55, 20 Abs. 2 ZVG, 1120 BGB durch den Zuschlag auf die Ersteherin übergegangen wäre. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung des Amtsgerichts nicht an. Sie folgt vielmehr der Auffassung des OLG Düsseldorf (Versicherungsrecht 95, 559), nach der eine aus serienmäßig hergestellten Einzelteilen zusammengesetzte Einbauküche nach der im OLG-Bezirk Düsseldorf maßgeblichen Verkehrsauffassung nicht als Zubehör angesehen wird. Der Schuldner hat unwidersprochen vorgetragen, dass seine Küche aus serienmäßigen Einzelteilen besteht, die der Räumlichkeit angepasst aber nicht entsprechend der Räumlichkeit hergestellt wurden. Es handelt sich um Standardelemente, die auch in einer anderen Küche aufgebaut werden können. Soweit die Gläubigerin darauf hinweist, dass die Marmorabdeckung fest mit den als Fliesenspiegel verwandten Edelstahlplatten verbunden sind (gemeint ist wohl die Granit-Arbeitsplatte, die mit den an der Wand befindlichen Edelstahlfliesen verbunden sind), so lässt sich auch eine Granitplatte wie jede andere Arbeitsplatte von der Wand lösen. Auch die Unterschränke und die Hängeschränke lassen sich von den Wänden abmontieren und in einer anderen Küche wieder aufstellen. Nach der in NRW gängigen Verkehrsauffassung wird eine Küche im Falle des Umzugs in der Regel mitgenommen. Die vom Amtsgericht vertretene Auffassung wird nicht geteilt. Der Umstand, dass es sich um ein Haus handelt, welches vom Eigentümer selbst bewohnt werden sollte und dem die Einbauküche dauerhaft dienen sollte, reicht für die Einordnung als Zubehör noch nicht aus. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 01.02.1990 (NJW-RR 1990, 586, 587) ausgeführt, dass serienmäßig hergestellte Teile einer Einbauküche nach allgemeiner Erfahrung abgebaut und abtransportiert werden können, ohne dass sie mehr als unwesentlich beschädigt werden. Die durch den Umzug eintretenden Wertverluste und Mehrkosten werden hingenommen, weil der restliche Gebrauchswert als weitaus größer anzusehen sei. Auch die Einwendungen der Gläubigerin, durch den Abbau der Küchenelemente würden Schäden an den Wänden und an der Decke entstehen, rechtfertigt keine andere Auffassung, denn durch den Einbau einer neuen Küche kann das Hausgrundstück genau so genutzt werden.
Da die Kammer ihre Entscheidung auf die Verkehrsauffassung in NRW stützt, und die Gläubigerin auch nicht vorgetragen hat, dass die Einzelteile der Küche besonders angefertigt worden sind, ist eine Ortsbesichtigung nicht noch einmal durchgeführt worden.
Nach alledem handelt es sich bei der Küche um bewegliche Teile, die in die Räumung des Hauses einbezogen werden müssen, wenn sie zunächst auch vor der Räumung von den Wänden ...