Tenor
Der Erinnerung des Klägervertreters vom 20.10.2010 wird nicht abgeholfen.
Gründe
I.
Mit Antrag des Klägervertreter vom 06.09.2010 begehrte dieser die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von 1651,13 EUR. Der Beklagtenvertreter reichte seine Kostennote am 24.08.2010 ein. Der Klägervertreter wurde aufgefordert seine Auslagen für Geschäftsreisen zurückzunehmen, da diese nicht erstattungsfähig sind. Der Klägervertreter wies darauf hin, dass er im Gerichtsbezirk ansässig ist und daher die Kosten erstattungsfähig sind.
Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.10.2010 wurden die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 718,67 EUR festgesetzt.
Mit Schreiben vom 20.10.2010 richtete sich der Klägervertreter gegen die Festsetzung, da die Auslagen für Geschäftsreisen in Höhe von 55,00 EUR nebst anteiliger Umsatzsteuer gestrichen wurden. Zur weiteren Begründung wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 20.10.2010 verwiesen.
II.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, wenn ein Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR erreicht ist. Ist der Beschwerdewert nicht erreicht, ist die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG gegeben. In der Erinnerung beantragte der Klägervertreter nur die Festsetzung der fiktiven Reisekosten in Höhe von 55 EUR. Bei nach Antrag vorgenommenen Kostenausgleich ergäbe sich eine Erstattungspflicht an die Beklagte in Höhe von 748,86 EUR. Die Beschwer beträgt 13,61 EUR. Der Beschwerdewert von 200,00 EUR ist nicht reicht. Die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an den Rechtsanwalt erfolgte am 12.10.2010. Die Erinnerung wurde am 21.10.2010 form- und fristgerecht eingelegt
III.
Die Kostenfestsetzung folgt § 91 ZPO. Danach sind die Kosten erstattungsfähig, die aus Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung zur zweckentsprechenden, sparsamen Rechtsverfolgung unter gleichzeitiger Wahrung ihrer Rechtsansprüche als notwendig angesehen werden dürfen. Die Prozessparteien sind gehalten, ihre Prozesskosten auf das notwendige Maß zu beschränken. Die darüber hinausgehenden Kosten müssen von der Gegenseite nicht erstattet werden.
Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht am Ort des Prozessgerichts sitzt und dort auch nicht wohnt, sind insoweit erstattungsfähig, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Partei, die vor einem auswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird, kann sich eines an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwaltes bedienen (Zöller, Kommentar zur ZPO, 27. Auflage, Rn 13 zu § 91 ZPO). Die Reisekosten eines Rechtsanwaltes an einem Dritten Ort werden berechnet in Höhe der fiktiven Kosten der Partei bzgl. der Beauftragung eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwaltes oder in Höhe der fiktiven Kosten eines an ihrem Wohnsitz ansässigen Rechtsanwaltes (siehe Zöller, a.a.O.).
Die Partei hat ihren Wohnort in Krefeld. Grundsätzlich hat die unterlegene Partei die Reisekosten eines Anwaltes nur in der Höhe zu erstatten, die bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes am Geschäfts- oder Wohnort der Partei angefallen wären (vgl. Kommentar zum RVG, Gerold/Schmidt, 18. Auflage, VV 7003 Rn. 24f). Dies ist Krefeld. Die Partei klagt im eigenen Gerichtsstand und beauftragt einen auswärtigen
Rechtsanwalt. Diese Mehrkosten sind nicht erstattungsfähig (vgl. Zöller, a. a. O; Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 12.12.2002, Aktenzeichen: I ZB 29/02; sowie Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 05.05.2009, Aktenzeichen: 7 O 126/08 - nicht veröffentlicht).
Notwendig waren hier nur die gesetzlichen Gebühren, nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Die Mehrkosten sind weder sachdienlich, noch gerechtfertigt. Eine kostenbewusst agierende Partei mit Wohnort am Prozessgericht hätte bei einer Klage, die von Beginn an beim Landgericht in Krefeld anhängig war auch einen Rechtsanwalt aus Krefeld beauftragt. Zwar hatte der Klägervertreter zur Zeit seiner Beauftragung seinen Sitz noch in Kempen, jedoch war die Entfernung bereits zu dieser Zeit 17 Kilometer, wohingegen die Entfernung vom Wohnort des Klägers zur Krefelder Innenstadt nur 3,6 Kilometer beträgt.
Danach wurden die Auslagen im Kostenfestsetzungsbeschluss zur Recht abgesetzt.
Fundstellen