Leitsatz (amtlich)
Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines mit der Terminswahrnehmung vor dem Prozessgericht beauftragten Unterbevollmächtigten.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1; BRAGO § 28; RPflG § 11 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 21.04.2005; Aktenzeichen 1 O 607/03) |
Tenor
1. Unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels wird auf die sofortige Beschwerde der Klägerin der I. Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 21.4.2005 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Urteils des LG Düsseldorf vom13.5.2004 sind von der Klägerin an Kosten 1.114,19 EUR (in Buchst.: eintausendeinhundertvierzehn und 19/100 EUR) nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 8.2.2005 an die Beklagte zu erstatten.
Die Kosten des gegen den I. Kostenfestsetzungsbeschluss gerichteten Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 48 % und die Beklagte zu 52 %.
2. Die Erinnerung der Klägerin gegen den II. Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 21.4.2005 wird zur Entscheidung an das LG Düsseldorf - Richter - zurückgegeben.
Gründe
I. Die am 19.5.2005 bei Gericht eingegangene Erinnerung der Klägerin gegen den ihr am 12.5.2005 zugestellten I. Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Düsseldorf vom 21.4.2005 (Bl. 229 f. GA) ist als sofortige Beschwerde gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig und hat teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Beschwerde hat Erfolg, soweit in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die gesamten Kosten des Unterbevollmächtigten berücksichtigt wurden. Die Kosten des Unterbevollmächtigten sind lediglich in Höhe der ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zum Termin erstattungsfähig.
Die Erstattungsfähigkeit von Kosten, die einer Partei durch Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts entstanden sind, der - wie hier - anstelle des Hauptbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, richtet sich nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Für die Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Die Partei darf dabei ihr berechtigtes Interesse verfolgen, die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte zu ergreifen. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, MDR 2003, 233 = BGHReport 2003, 152 m. Anm. Madert = Rpfleger 2003, 98 [100]). Nach diesen Maßstäben sind die Kosten für einen Unterbevollmächtigten, der mit der Terminswahrnehmung am Prozessgericht beauftragt ist, nur dann erstattungsfähig, soweit dadurch erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten (Tage- und Abwesenheitsgeld sowie Fahrtkosten nach § 28 BRAGO) erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (BGH v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, MDR 2003, 233 = BGHReport 2003, 152 m. Anm. Madert = Rpfleger 2003, 98 [99]).
Vorliegend wären die der in der Nähe des Wohnortes der Beklagten in Homberg/Ohm ansässigen Hauptbevollmächtigten im Falle eigener Terminswahrnehmung entstandenen Kosten dem Grund nach zu erstatten gewesen. Die Beklagte war berechtigt, einen in der Nähe dieses Wohnortes ansässigen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Vertretung zu betrauen. Insoweit ist Homberg/Ohm als der Wohnort der Beklagten anzusehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte - wie die Klägerin nunmehr geltend macht - während des streitigen Verfahrens ihren Wohnort in Düsseldorf hatte. Vielmehr gab die Beklagte bereits in ihrem bei Gericht am 29.7.2003 eingegangenen Widerspruchsschreiben die Adresse "Frankfurter-Str. 33 in 35315 Homberg/Ohm" an. An diese Anschrift folgte sodann die Zustellung der Klageschrift, woraufhin sich die in Alsfeld ansässigen Prozessbevollmächtigten bestellten.
Es oblag der Beklagten auch nicht, sogleich einen am Ort des Prozessgerichtes ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen und schriftlich oder fernmündlich zu informieren. Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohnortes ansässigen Rechtsanwaltes durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei stellt im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder -verteidigung i.S.d. § 91 Abs. 2 S. 1 2. Halbs. ZPO dar. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung nur aufgrund eines persönlichen Gespräches erfolgen kann. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nur dort eingreifen, wo schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes feststeht, dass ein ein...