Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Nebenintervenienten tragen ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,– Euro vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 50.000,– Euro.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Nichtigerklärung, hilfsweise Nichtigkeit- bzw. Unwirksamkeitsfeststellung der in der Hauptversammlung der Stamm- und Vorzugsaktionäre der Beklagten am 26. Mai 2006 unter Tagesordnungspunkt 5 gefassten Beschlüsse, durch welche den einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern Entlastung für das Geschäftsjahr 2005 erteilt wurde sowie des unter Tagesordnungspunkt 7.1. gefassten Beschlusses über die Umwandlung der Vorzugsaktien in stimmberechtigte Stammaktien mit den daraus folgenden Änderungen der Satzung sowie des unter Tagesordnungspunkt 7.2 gefassten Sonderbeschlusses der Stammaktionäre über die Umwandlung.
Der Kläger ist Aktionär der Beklagten und war zur Hauptversammlung angemeldet. Er hält eine Vorzugsaktie und war bereits im Zeitpunkt vor der Bekanntmachung der Tagesordnung Aktionär der Beklagten. Er wurde in der Hauptversammlung von einem anderen Aktionär vertreten, der in seinem Namen gegen die streitgegenständlichen Beschlüsse Widerspruch zu Protokoll erklärte.
Die Einladung zur Hauptversammlung und zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre erfolgte am 28.03.2006 im elektronischen Bundesanzeiger unter Bekanntmachung der Tagesordnung. Als Teilnahmebedingung war in der Einladung angegeben, dass diejenigen Aktionäre zur Teilnahme berechtigt seien, die sich bis zum Ablauf des 19. Mai 2006 unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes, der sich auf den Beginn des 05. Mai 2006 beziehe, anmelden. In der Einladung wurde ferner bestimmt, dass im Falle einer Hinterlegung die von der Hinterlegungsstelle auszustellende Bescheinigung bis zum Ablauf des 08. März 2006 bei der Beklagten einzureichen sei. Laut § 18 der Satzung der Beklagten ist zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt, wer seine Aktien spätestens bis zum 5. Werktag vor der Hauptversammlung bei einer Hinterlegungsstelle hinterlegt und die Hinterlegungsbescheinigung am 1. Werktag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft eingereicht hat.
Die Beklagte ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Krefeld, deren Grundkapital eingeteilt ist in 13.800.000 Stamm- und 9.200.000 Vorzugsaktien. Die für die Vorzugsaktien vorgesehene Vorzugsdividende in Höhe von 0,21 Euro wurde seitens der Beklagten für einem Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr ausgezahlt. Ca. 99,64 % der Stammaktien und ca. 94 % des Grundkapitals hält das Vorstandsmitglied X als Geschäftsführer der Y Verwaltungs-GmbH. Die Beklagte ist zum amtlichen Markt an der Düsseldorfer Börse zugelassen. Sie verfügt über einen Vorstand und drei Aufsichtsratmitglieder sowie vier Beschäftigte.
Wegen vorangegangener schlechter Geschäftsjahre weist die Bilanz der Beklagten für das Geschäftsjahr 2005 noch einen erheblichen Bilanzverlust von rund 5,4 Millionen Euro aus, obwohl in diesem Jahr ein Konzernjahresüberschuss erwirtschaftet wurde.
Der Kläger vertritt die Ansicht, die Entlastungsbeschlüsse seien nichtig bzw. anfechtbar, da dem Aufsichtsrat keine Entlastung habe erteilt werden dürfen. Zum einen habe sein Bericht für das Geschäftsjahr 2005 nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Berichtspflichten einer börsennotierten Gesellschaft entsprochen, da er formelhaft sei und weitgehend Passagen aus den Berichten vorangegangener Geschäftsjahre übernehme. Auch habe der Aufsichtsrat nicht die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl von vier Sitzungen in dem Geschäftsjahr abgehalten, sondern – wie unstreitig ist – lediglich drei Sitzungen. Im Übrigen sei die Entsprechungserklärung unvollständig, da – wie ebenfalls unstreitig ist – in Abweichung zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (im folgenden DCGK) die Gesamtvergütung der Aufsichtsratsmitglieder nicht fixe und variable Bestandteile, sondern lediglich – entsprechend der Satzung der Beklagten – fixe Bestandteile erhalte. Es fehle an einem Abweichungsvermerk in der Entsprechendserklärung. Auch seien die Grundzüge des Vergütungssystemes bezüglich der Vorstandsmitglieder nicht erläutert. Die Entsprechendserklärung sei zudem lediglich für das Jahr 2005 zugänglich gemacht, nicht aber für die vorherigen Jahre.
TOP 7 sei anfechtbar, weil der Vorstand sich keine Erkenntnisse über den Wert der verschiedenen Aktiengattungen beschafft habe.
Der Kläger beantragt,
- den am 26. Mai 2006 von der Hauptversammlung der Beklagten unter dem Tagesordnungspunkt 5 "Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005” gefassten Beschluss dem Mitglied des Aufsichtsrats Herrn X für das Geschäftsjahr 2005 Entlastung zu erteilen für nichtig zu erklären,
- den am 26. Mai 2006 von der Hauptversammlung der Beklagten unter dem Tagesordnungspunkt 5 "Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für d...