Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 09.04.2002. Der zu diesem Zeitpunkt 10 Jahre alte Beklagte traf sich mit einem Gleichaltrigen, A , auf einem privaten Garagenhof hinter dem Grundstück B in C, um dort abwechselnd mit dem BMX-Fahrrad des Beklagten die parkenden Pkw zu umrunden. Der Garagenhof wird im Bereich der Zufahrt durch eine 1,60 m hohe Hecke umrandet, was dazu führte, dass der dort fahrende Beklagte für den Kläger, der einen VW Transporter fuhr, nicht sichtbar war. Der Beklagte, der keinen Fahrradhelm trug, befuhr mit seinem Fahrrad die in dem Garagenhof in Richtung Ein- und Ausfahrt führende Fahrbahn. Als der Kläger mit einer Geschwindigkeit zwischen 26 und 33 km/h auf den Garagenhof fuhr, kam es zur Kollision. Obwohl der Kläger vor dem Zusammenstoß noch ein Ausweichmanöver versucht hatte, prallte der Beklagte seitlich rechts an dem Wagen des Klägers auf. Der Pkw des Klägers stieß infolge des Ausweichmanövers gegen einen geparkten Pkw BMW. Der Kläger hat infolgedessen ein neues Fahrzeug erworben, das am 14.06.2002 zugelassen worden ist.
Der Beklagte erlitt bei dem Unfall ein Schädel-Hirn-Trauma mit subduralem Hämatom. Er musste per Magensonde sowie intravenös ernährt werden und wurde im Monat nach dem Unfallereignis insgesamt dreimal operiert. In der Folgezeit mussten krankengymnastische Behandlungsmaßnahmen und eine neuropädiastrische Rehabilitationsbehandlung in der Therapieklinik N durchgeführt werden. Die vorhandenen Bewegungsstörungen konnten nach einigen Monaten wieder normalisiert werden. Der Beklagte wurde am 28.08.2002 aus der Therapieklinik entlassen.
Der Beklagte hat sich außerprozessual zunächst mit einer Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zu Lasten des Klägers einverstanden erklärt.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe mit einer Entfernung von weniger als einem Meter zur Hecke die 6 Meter breite Fahrbahn in Richtung Hofausfahrt benutzt. Er behauptet, der Unfall wäre vermieden worden, wenn der Beklagte die rechte Seite der etwa sechs Meter breiten Fahrbahn benutzt hätte. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hafte für den Unfall und habe den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen. Er verlangt Ersatz des Sachschadens, von Sachverständigenkosten und von Nutzungsausfall sowie Zahlung einer Auslagenpauschale. Den Gesamtbetrag beziffert er mit 1.673,20 Euro, von dem er jedoch wegen eines möglichen Mitverschuldens lediglich 50 % geltend macht.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 836,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2002 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt er,
1. den Kläger und die Widerbeklagte zu 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 40.000 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Widerbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten dessen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 09.04.2002 auf dem Parkplatz des Hausgrundstücks Q-Straße in L noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, ihm sei kein Vorwurf hinsichtlich des Zustandekommens des Unfalls zu machen. Er behauptet, dem Kläger sei aus seiner langjährigen Nutzung des Parkplatzes bekannt gewesen, dass sich dort spielende Kinder bewegten. Er bestreitet mit Nichtwissen, auf der linken Seite der Zufahrt zur Ausfahrt gefahren zu sein. Zudem ist er der Ansicht, der Kläger habe das Gebot "rechts vor links" zu beachten gehabt. Zur Höhe des Schmerzensgeldantrages trägt der Beklagte diverse physische und psychische Einschränkungen, die er infolge des Unfalls erlitten habe, vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 07.03.2005 (Bl. 27-33 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger ist der Ansicht, dem Feststellungsantrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) auf die Einrede der Verjährung verzichtet hätten.
Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes wenden der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) ein, dass diese - was unstreitig ist - vorprozessual bereits 25.000 Euro an den Beklagten gezahlt hat. Sie sind weiterhin der Ansicht, dass ein Schmerzensgeldanspruch in der geltend gemachten Höhe nicht bestehe, da eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bisher nicht festgestellt sei.
Das Gericht hat die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten beigezogen (Staatsanwaltschaft L, 10 Js 560/02). Die Akten lagen vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die zulässige Widerklage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages begründet und im übrigen unbegründet.
I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 823 Abs. 1, 828 Abs. 2...