Verfahrensgang
LG Krefeld (Urteil vom 22.12.2005) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 22.12.2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Krefeld teilweise abgeändert und insge-samt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 418,30 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.7.2002 zu zahlen.
Die Widerklage ist hinsichtlich des Anspruchs des Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 25 % gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Widerbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 25 % dessen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 9.4.2002 in K. noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist oder übergehen wird.
Die Sache wird an die 3. Zivilkammer des LG Krefeld zur Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs und über die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 9.4.2002. Der an diesem Tag zehn Jahre und etwa zehn Monate alte Beklagte hatte sich mit einem gleichaltrigen Schulfreund auf einem Garagenhof in etwa 800 Meter Entfernung seines Elternhauses zum BMX-Radfahren verabredet. Die Zufahrt zum Garagenhof wurde durch eine 3,9 m breite, aus Verbundsteinpflaster bestehende Fahrbahnoberfläche gebildet, die von der Parkstraße aus zum Garagenhof hin geringfügig abschüssig war. Zur rechten Seite wurde die Zufahrtstraße durch eine Hecke begrenzt, die ca. 1,6 m hoch war. Die Kinder umrundeten mit dem Rad auf dem Garagenhof parkende Pkw. Der Beklagte, der keinen Fahrradhelm trug, fuhr mit seinem Rad in Richtung Ein- und Ausfahrt des Garagenhofs. Als der Kläger mit seinem Kleintransporter diese Einfahrt mit einer Geschwindigkeit von 26 bis 33 kmh befuhr, kam es zum Zusammenstoß, wobei der Beklagte seitlich rechts auf den Wagen des Klägers aufprallte. Durch ein Ausweichmanöver nach links geriet der Kläger seinerseits gegen einen dort parkenden Pkw, der ebenfalls beschädigt wurde. Der Kläger erwarb in der Folge ein neues Fahrzeug, welches unter dem 14.6.2002 zugelassen wurde. Der Beklagte erlitt ein Schädelhirntrauma mit subduralem Hämatom und musste drei Operationen über sich ergehen lassen. In der Folge wurden diverse Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt. Die Widerbeklagte zu 2) zahlte vorgerichtlich einen Betrag i.H.v. 25.000 EUR auf den Schmerzensgeldanspruch des Beklagten.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe in einer Entfernung von weniger als einem Meter zur Hecke die 6 Meter breite Fahrbahn in Richtung Hofausfahrt benutzt. Würde der Beklagte demgegenüber die - aus seiner Sicht - rechte Seite der Fahrbahn benutzt haben, wäre der Unfall vermieden worden. Der Gesamtschaden des Klägers belaufe sich auf 1.673,20 EUR, wovon wegen eines möglichen Mitverschuldens allein 50 % geltend gemacht würden.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 836,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.7.2002 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat er beantragt,
1. den Kläger und die Widerbeklagte zu 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 40.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Widerbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten dessen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 9.4.2002 auf dem Parkplatz des Hausgrundstücks P.str. in K. noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) haben beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, dem Kläger sei aufgrund seiner langjährigen Nutzung seines Parkplatzes auf dem Garagenhof bekannt gewesen, dass sich dort spielende Kinder bewegten. Dass der Beklagte auf der linken Seite der Zufahrt zur Hofausfahrt gefahren sei, werde mit Nichtwissen bestritten, da er verletzungsbedingt an den Vorfall keine Erinnerung mehr habe. Der Kläger habe das Gebot rechts vor links beachten müssen und hätte sich mit weniger als Schrittgeschwindigkeit vorsichtig und langsam vortasten müssen. Der Beklagte habe unfallbedingt verschiedene psychische und physische Beeinträchtigungen erlitten, wegen derer im Einzelnen auf den Schriftsatz vom 7.3.2005 nebst Anlagen (Bl. 23 ff. der Gerichtsakten) verwiesen wird. Diese rechtfertigten ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 40.000 EUR.
Das LG hat der Klage entsprochen und auf die Widerklage unter Abweisung im Übrigen festgestellt, dass der...