Leitsatz (amtlich)
Der Gebührenstreitwert einer Klage auf künftige Nutzungsentschädigung für Wohnraum nach beendetem Mietverhältnis ist in einfach gelagerten Fällen gemäß § 3 ZPO auf den zwölffachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festztusetzen.
Verfahrensgang
AG Landau (Entscheidung vom 25.08.2008) |
Tenor
1.
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.04.2009 wird der Streitwert in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 25.08.2008 in der Verfassung des (teilweise) Nichtabhilfebeschlusses vom 27.04.2009 abgeändert und der Gebührenstreitwert auf 18.395,00 EUR (Antrag zu 1: 8.400,00 EUR; Antrag zu 2: 1.235,00 EUR; Antrag zu 3: 8.760,00 EUR) festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Mit der am 13. August 2008 eingereichten Klage begehrte der Kläger als Vermieter von den beklagten Mietern neben der Räumung und Herausgabe der vermieteten Räume (Klageantrag 1) die Zahlung von Mietrückständen in Höhe von 1.235,00 EUR ( Klageantrag 2), die Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung beginnend ab dem 01.09.2008 in Höhe von 730,00 EUR bis zur Räumung und Herausgabe der Mietsache (Klageantrag 3) sowie die Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (Klageantrag 4). In der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2009 erklärten die Parteien hinsichtlich des Klageantrags 2 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, erklärte der Kläger hinsichtlich des Klageantrages 3 für den Zeitraum 01.09.2008 - 28.02.2009 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und stellte den Klageantrag zu 3 mit der Maßgabe, dass die Zahlungen ab 01.03.2009 geltend gemacht werden.
Das Amtsgericht Landau in der Pfalz verurteilte die Beklagten mit Urteil vom 01.04.2009,
1.
als Gesamtschuldner das Anwesen T. in R. zu räumen und in einem vertragsgemäßen Zustand an den Kläger herauszugeben,
2.
als Gesamtschuldner beginnend am 01.03.2009 an den Kläger bis jeweils spätestens den 3. Werktag eines Monats im Voraus eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 730,00 EUR bis zur Räumung und Herausgabe des vorgenannten Anwesens zu zahlen, wobei für die Zeit vom 01.09.2008 bis zum 01.02.2009 festgestellt wurde, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat sowie
3.
als Gesamtschuldner an den Kläger die vorgenannten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.
Bereits mit Beschluss vom 25.08.2008 hatte das Amtsgericht den Streitwert auf 13.835,00 EUR festgesetzt. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 06.04.2009 Beschwerde eingelegt und beantragt,
den Streitwert auf insgesamt 18.869,24 EUR festzusetzen,
wobei er der Ansicht ist, dass für den Klageantrag 1 (Räumung und Herausgabe) 12 x 700,00 EUR = 8.400,00 EUR, für den Klageantrag zu 2 (Zahlungsantrag) der Zahlungsbetrag in Höhe von 1.235,00 EUR und für den Klageantrag zu 3 (Antrag auf künftige Nutzungsentschädigung) der Jahresbetrag der monatlichen Kaltmiete in Höhe von 700,00 EUR zuzüglich der monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 69,52 EUR festzusetzen seien.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.04.2009 insoweit abgeholfen, als es den Streitwert für den Klageantrag 1 wie beantragt auf 8.400,00 EUR und den Streitwert für den Klageantrag zu Ziffer 2 wie beantragt auf 1.235,00 EUR festgesetzt hat. Hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 3 hat es den Streitwert auf sechs Monatsmieten á 730,00 EUR, mithin auf 4.380,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorgelegt.
Die Beschwerde ist im Hinblick auf § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG. Die Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Wert des Klageantrages zu Ziffer 3 beläuft sich auf 8.760,00 EUR und entspricht damit dem Jahresbetrag der geltend gemachten Nutzungsentschädigung in Höhe von 730,00 EUR.
Damit folgt das Beschwerdegericht dem Beschwerdeführer insoweit, als er hinsichtlich der Klage auf Nutzungsentschädigung bis zur Räumung den Ansatz von nur sechs Monatsmieten für zu gering erachtet.
Der Gebührenstreitwert einer Klage auf künftige Nutzungsentschädigung für Wohnraum nach beendetem Mietvertrag bis zum unbekannten Zeitpunkt der Räumung ist nach § 3 ZPO zu bestimmen. Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Dies muss in einfach gelagerten Fällen wie dem vorliegenden dazu führen, den Gebührenstreitwert auf den zwölffachen Betrag der monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen, da angesichts der Lage auf dem Wohnungsmarkt und der Zeit, die zwischen Einreichung einer Räumungsklage und Erlass des Räumungsurteils...