Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Restschuldbefreiung bei Verheimlichung von Bezügen. Restschuldbefreiung bei Verheimlichung von von der Abtretungserklärung erfassten Bezügen
Normenkette
InsO § 296 Abs. 1, § 300 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 01.12.2009; Aktenzeichen 3 IN 152/02) |
Nachgehend
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 01.12.2009, 3 IN 152/02, wird zurückgewiesen.
II. Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.200 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
In dem auf Antrag des Schuldners eröffneten Insolvenzverfahrens kündigte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 17.06.2004 an, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlange, wenn er für die Zeit von 6 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkomme.
In seinem insoweit nicht bestrittenen Abschlussbericht erklärt der Treuhänder, dass der Schuldner erst im Februar 2007 mitgeteilt hat, dass er bereits seit Dezember 2002 bei der Gemeinde M. beschäftigt ist. Daher errechnen sich Rückstände der pfändbaren Einkommensteile in Höhe von 17.317,79 Euro. Der Schuldner leistet hierauf Raten in Höhe von 100,– Euro monatlich.
Den Gläubigern wurde nach Ablauf der Abtretungserklärung vor Erteilung der Restschuldbefreiung Gelegenheit zur Stellung von Anträgen im Sinne der §§ 296, 297 InsO innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung am 23.07.2009 gegeben. Gleichzeitig wurde der Abschlussbericht übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 05.08.2009, bei Gericht eingegangen am 07.08.2009, schrieb der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin: „Beziehe ich mich auf das dortige Schreiben vom 23.06.2009 und den übersandten Bericht des Insolvenzverwalters E. Namens der von mir vertretenen Gläubigerin, der Firma A., schließe ich mich der Empfehlung des Insolvenzverwalters an, Restschuldbefreiung erst zu gewähren, wenn die rückständigen pfändbaren Einkommensteile ausgeglichen sind".
Nach Anfrage des Gerichts teilte die Gläubigerin unter dem 08.09.2009, bei Gericht eingegangen am 10.09.2009, mit, dass sie beantrage, dem Gemeinschuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.
Hierzu nahm der Treuhänder mit Schriftsatz vom 19.10.2009, auf den verwiesen wird (GA 263) Stellung.
Mit dem angefochtenen Beschluss versagte das Amtsgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung, weil er von der Abtretungserklärung erfasste Bezüge im Sinne des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verheimlicht habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss (GA 268) verwiesen.
Gegen den ihm am 09.12.2009 zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 17.12.2009, bei Gericht eingegangen am 18.12.2009, sofortige Beschwerde eingelegt und begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz (GA 277) verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 296 Abs. 3, 6 InsO i.V. mit §§ 567, 569 ZPO) hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht die Restschuldbefreiung für den Schuldner versagt, weil dieser von der Abtretungserklärung erfasste Bezüge verheimlicht hat (§§ 295 Abs. 1 Nr. 3, 300 Abs. 2 InsO).
Die nach §§ 300 Abs. 2, 296 Abs. 1 InsO nur auf Antrag des Gläubigers mögliche Versagung der Restschuldbefreiung scheitert nicht am Fehlen eines solchen Gläubigerantrages. Mit Schriftsatz vom 05.08.2009, bei Gericht eingegangen am 06.08.2009, hat sich die Gläubigerin innerhalb der vom Insolvenzgericht gesetzten Monatsfrist ab Veröffentlichung am 23.07.2009, gegen die Gewährung von Restschuldbefreiung gewandt, worin bereits ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung im Sinne der vorgenannten Vorschriften gesehen werden kann. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Gläubigerin auch nicht gehindert, noch am 10.09.2009 mit Schriftsatz vom 08.09.2009 einen Versagungsantrag zu stellen. Die vom Insolvenzgericht gesetzte Frist zur Antragsstellung ist keine Ausschlussfrist. Die Gläubigerin kann, begrenzt nur durch die Jahresfrist des § 296 Abs. 1 S. 2 InsO, bis spätestens zur Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gemäߧ 300 Abs. 1 InsO Versagungsanträge stellen (vergleiche Kübler/Prütting, InsO, § 296 RdNr. 2). Die vorgenannte einjährige Ausschlussfrist ist nicht überschritten, da die für den Fristbeginn erforderliche positive Kenntnis der Gläubigerin von der Oliegenheitsverletzung erst mit Übersendung des Abschlussberichts des Treuhänders nach Verfügung vom 23.06.2009 angenommen werden kann.
Die Gläubigerin hat auch die Obliegenheitsverletzung und eine konkret messbare Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger in zulässiger Weise durch Bezugnahme auf den Bericht des Treuhänders glaubhaft gemacht (vergleiche hierzu BGH, ZInsO 2009, 2069 und ZInsO 2008, 920). Bereits im Schreiben vom 05.08.2009 hat sie sich auf den Bericht des Treuhänders bezogen. Die Glaubhaftmac...