Verfahrensgang
AG Kaiserslautern (Urteil vom 01.08.2012; Aktenzeichen 5 C 40/11) |
Tenor
1. Die Berufungen der Beklagten und der Beigetretenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 01.08.2012, Az. 5 C 40/11, werden zurückgewiesen.
2. Die Beklagten und die Beigetretene haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Gründe
Die zulässigen Berufungen haben in der Sache keinen Erfolg.
1. Beide Berufungen sind zulässig eingelegt.
a) Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgesehene Erwachsenheitssumme, so dass die Berufungen auch ohne Zulassung dieses Rechtsmittels in der angegriffenen Entscheidung statthaft sind. Das Interesse der Beigetretenen daran, eine Klageabweisung, und damit die Fortdauer ihrer Bestellung, zu erreichen, übersteigt mit Blick auf die von ihr während der Bestellungszeit zu verdienende Verwaltervergütung ohne weiteres den Betrag von 600 EUR. Weil die Beschwer für beide Berufungsführer zusammenzurechnen ist (§ 5 ZPO), folgt schon hieraus die Statthaftigkeit der Berufung der Beklagten.
b) Die Berufung der Beklagten ist nicht deswegen unzulässig, weil die Verwalterin nicht gem. § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG befugt gewesen wäre, einen Auftrag zur Berufungseinlegung zu erteilen. Denn dieser Umstand ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung unerheblich. Entscheidend ist, dass dem Beklagtenvertreter in erster Instanz, wie es auch die Kläger sehen, nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG wirksam Prozessvollmacht erteilt werden konnte und auch wurde. Diese setzte den Prozessbevollmächtigten ohne weiteres in die Lage, Berufung gegen das Urteil erster Instanz einzulegen (vgl. MünchKommZPO-Toussaint, 4. Aufl. 2013, § 81 Rn. 8 m.w.N.).
2. Die Berufungen sind aber nicht begründet, weil das Amtsgericht auf die Anfechtungsklage der Kläger den angegriffenen Beschluss im Ergebnis zu Recht für ungültig erklärt hat. Denn der Versammlungsleiter hat zu Unrecht festgestellt, dass die Beigetretene bei der Abstimmung zu TOP 6 in der Versammlung am 13.08.2011 bis zum 31.12.2016 wieder zur Verwalterin bestellt worden sei. Nach dem richtigerweise anzunehmenden Abstimmungsergebnis ist nämlich nicht die Beigetretene, sondern ein anderes Verwaltungsunternehmen zur Verwalterin bestellt worden, so dass das in der Versammlung tatsächlich festgestellte Beschlussergebnis unrichtig war. Mangels Erhebung einer positiven Beschlussfeststellungsklage kann dabei durch die Kammer nur die Ungültigerklärung des angegriffenen Beschlusses bestätigt werden.
a) Ein Beschluss ist anfechtbar, wenn er nicht die erforderliche Mehrheit in der Versammlung erreicht hat, beispielsweise weil zu Unrecht Einzelstimmen berücksichtigt worden sind, die keine Berücksichtigung hätten finden dürfen. In diesem Fall kommt eine Ungültigerklärung des als zustande gekommen festgestellten Beschlusses allerdings nur in Betracht, wenn ohne die zu Unrecht berücksichtigten Stimmen der Beschluss nicht zustande gekommen wäre (vgl. dazu Bärmann-Merle, WEG, 12. Aufl. 2013, § 23 Rn. 194 ff. m.w.N.).
b) Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil jedenfalls die vom Versammlungsleiter bei der Abstimmung zu TOP 6 als zugunsten der Beigeladenen gewertete Stimmabgabe durch die Beigetretene bzw. deren Mitarbeiter in Stellvertretung der Eigentümer mangels Vertretungsmacht nicht hätte berücksichtigt werden dürfen und ohne diese Stimmen der Beschluss nicht zustande gekommen wäre.
aa) Zwar ist eine Stimmabgabe in Stellvertretung bei der Beschlussfassung in der Versammlung der Wohnungseigentümer – nach näherer Maßgabe der Regelung in § 13 Nr. 4 der Gemeinschaftsordnung (dazu noch unten unter d)) – grundsätzlich zulässig. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Stimmabgabe ist aber, dass der Stellvertreter, hier also der entsprechende Mitarbeiter der Beigetretenen, gem. § 164 Abs. 1 BGB mit Vertretungsmacht für die vertretenen Eigentümer handelt, weil ansonsten die Stimmabgabe gem. § 180 S. 1 BGB unwirksam oder jedenfalls nach §§ 180 S. 2 BGB i.V.m. § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam ist.
bb) An der danach notwendigen Vertretungsmacht der Beigetretenen für die drei genannten Wohnungseigentümer bei der Versammlung am 13.08.2011 fehlte es hier. Die Beigetretene konnte sich nämlich (jedenfalls) für die Eigentümer schon deswegen nicht mehr auf die von ihr vorgelegten Generalvollmachten aus den Jahren 1998, 2004 bzw. 1999 berufen, weil die betreffenden Wohnungseigentümer diese Bevollmächtigungen der Beigetretenen inzwischen widerrufen hatten.
(1) Der Widerruf als einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers kann unabhängig davon, ob die Vollmacht als Außen- oder Innenvollmacht erteilt worden ist, sowohl gegenüber dem Bevollmächtigten als auch dem Dritten, demgegenüber sie besteht, erklärt werden (vgl. §§ 168 Satz 3, 167 Abs. 1 BGB; OLG Hamburg, Beschl. v. 28.01.2005, 2 Wx 44/04, Rz. 14 m.w.N., zit. nach ≪juris≫). Er kann dabei auch stillschweigend, insbesondere durch Bestellung eines anderen Bevollmächtigten, erfolgen ...