Verfahrensgang
AG Kaiserslautern (Urteil vom 16.04.2021; Aktenzeichen 5 C 39/20) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 16.04.2021, Az. 5 C 39/20, wie folgt abgeändert:
Der zu TOP 7 „Beschluss über die Wohngeldabrechnung 2019”) in der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 10.08.2020 gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Die Kläger wenden sich als Wohnungseigentümer mit ihrer Anfechtungsklage gegen die zu TOP 7 in der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 10.08.2020 mehrheitlich beschlossene Genehmigung der Jahresabrechnung 2019.
Wegen des Beschlussinhaltes wird auf das Protokoll der Versammlung verwiesen (Bl. 93 d.A.).
Die Kläger haben geltend gemacht, dass der angegriffene Genehmigungsbeschluss, für dessen Beurteilung auf das bei Beschlussfassung geltende Recht abzustellen sei, aus mehreren Gründen gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstößt.
Zunächst habe die Gesamtabrechnung 2019 vom 27.07.2020 (Anlage K 6, Bl. 54 ff. d.A.) weder bei der Beschlussfassung vorgelegen noch sei diese den Wohnungseigentümern im Vorfeld der Versammlung zugesandt worden. Auch in dem Service-Portal der Vorverwalterin sei die Gesamtabrechnung nicht eingestellt gewesen. Dem Kläger zu 2. habe die Gesamtabrechnung bei Belegeinsicht am 08.07.2020 nicht vorgelegen, worauf es allerdings auch nicht ankomme. Im Übrigen könne ihm die Gesamtabrechnung auch gar nicht vorgelegen haben, da sie erst am 27.07.2020 erstellt worden sei.
Der Genehmigungsbeschluss sei auch nicht hinreichend bestimmt, weil nicht klar sei, über welche Gesamtabrechnung unter der Bezeichnung „Wohngeldabrechnung 2019” beschlossen worden sein solle. Eine Beschlussfassung nur über die Jahreseinzelabrechnungen entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Die Darstellung der Instandhaltungsrücklage sei unrichtig, weil die zum Jahresende angeblich vorhandene Ist-Rücklage über den liquiden Mitteln der WEG zum 31.12.2019 liege.
Die Gesamtabrechnung 2019 (Anlage K 6) ermögliche entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung keinen schlüssigen Abgleich der Kontenstände mit den Ein- und Ausgaben. Es ergebe sich vielmehr eine nicht nachvollziehbare Differenz von 27.243,19 EUR, um welche der Bankkontenstand zum 31.12.2019 hinter dem Saldo zum 31.12.2019 zurückbleibe. Zudem sei die Zahl der angegebenen Bankkonten unrichtig, weil nur zwei und nicht vier Bankkonten geführt würden. Zudem seien die für das Festgeldkonto mitgeteilten Kontostände unrichtig, es handele sich um Phantasiezahlen.
Die Abrechnungsspitze werde in den Einzelabrechnungen unrichtig, nämlich unter Ansatz der tatsächlichen Zahlungen auf das Hausgeld, ermittelt.
Schließlich erfolgten in der Abrechnung in weitem Umfang unzulässige Abgrenzungen, sodass es sich bei der Jahresabrechnung entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung nicht um eine bloße Ein- und Ausgabenrechnung handele.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Klageschriftsatz vom 07.09.2020 (Bl. 21 ff. d.A.) verwiesen.
Die Kläger haben daher beantragt, wie folgt zu erkennen:
Der Beschluss der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft
St. Quentin-Ring 49/51, Voltairestr. 2 in 67663 Kaiserslautern vom 10.08.2020 zu Tagesordnungspunkt 7 wird für ungültig erklärt.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Gesamtabrechnung 2019 habe in der Versammlung am 10.08.2020, auch dem Kläger zu 2., vorgelegen. Der Kläger zu 2. habe am 08.07.2020 die Jahresabrechnung geprüft. Dass mit der Bezeichnung „Wohngeldabrechnung 2019” im Beschlusstext des zu TOP 7 gefassten Beschlusses die Gesamtabrechnung 2019 in Bezug genommen werde, unterliege keinen vernünftigen Zweifeln. Die Darstellung der Instandhaltungsrücklage sei korrekt. Die aus Sicht der Kläger fehlende Schlüssigkeit der Abrechnung ergebe sich dann, wenn mehrere unter Nr. 10 der Gesamtabrechnung aufgeführte Positionen über den von den Klägern ermittelten Fehlbetrag von 27.243,19 EUR, unter anderem die Position „Sonst.Ford./Verbindlichkeiten (1850)” über 25.175,16 EUR (vgl. Aufstellung Bl. 123 d.A.), berücksichtigt würden.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses komme es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, und damit auf das seit dem 01.12.2020 geltende Recht, an. Danach könne Gegenstand der Beschlussanfechtungsklage nicht mehr die gesamte Jahresabrechnung, sondern nur noch die Einzelabrechnungen bzw. die dort beschlossenen Nachzahlungen sein. Auch dann, wenn die Kläger bei Anwendung alten Rechts obsiegen sollten, sei bei einer neuerlichen Beschlussfassung nur noch über den Ausgleich der Vorschüsse und die Nachzahlungen zu befinden, und nicht mehr über die Jahresabrechnung 2019 an sich. Im Ergebnis erwachse den Klägern daher kein Rechtsnachteil, wenn das neue Recht zur Anwendung komme.
Das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung seiner (in Z...