Verfahrensgang

AG Landau (Pfalz) (Urteil vom 21.09.2001; Aktenzeichen 5 C 211/01)

 

Gründe

Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers sind zulässig. In der Sache führt nur das Rechtsmittel des Klägers zu einem teilweisen Erfolg.

1. Die Berufung des Beklagten, mit dem sich dieser gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts wendet, ist in der Hauptsache unbegründet. Das Amtsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte gemäß §§ 823 Abs.l, 847, 254 BGB verpflichtet ist, dem Kläger jedenfalls die Hälfte der materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 29.08.1999 in Hainfeld anläßlich des "Erlebnistages Dt. Weinstraße" zu ersetzen.

Das Amtsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass bei der hier gegebenen Kollision zweier Fahrradfahrer ein Schadensersatzanspruch nur dann in Betracht kommt, wenn der Geschädigte dem Unfallgegner ein schuldhaftes Fehlverhalten nachweisen kann (vgl. Grüneberg, Radfahrunfälle im Straßenverkehr ohne Kfz-Beteiligung, NZV 1997, 417 ff.). Das Amtsgericht hat es als erwiesen angesehen, dass der Beklagte die streitgegenständliche Kollision mit dem Kläger dadurch schuldhaft mitverursacht hat, dass er gegen seine Verpflichtung, möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Abs. 2 S. 1 StVO) verstoßen hat, weil er zum Zeitpunkt der Kollision nicht am rechten Rand der Weinstraße in Hainfeld, sondern "in der Straßenmitte mit Tendenz zur anderen Straßenseite" gefahren ist. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung sind nicht begründet.

Das Erstgericht hat seine richterliche Überzeugung nachvollziehbar und widerspruchsfrei auf die Aussage des unbeteiligten und "neutralen" Zeugen _ gestützt. Das beanstandet der Beklagte ohne Erfolg. Der Zeuge ... hat schon bei seiner Vernehmung durch die Polizeiinspektion ... vom 31.08.1999, also am Tag nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis, als seine Erinnerung noch frisch war, eine im wesentlichen gleiche Unfallschilderung abgegeben und hierbei insbesondere der gegenteiligen Unfallschilderung der Zeugen ... und ... widersprochen. Relevante Unterschiede in den verschiedenen Aussagen des Zeugen ... zeigt die Berufung nicht auf. Die Tatsache, dass der Zeuge seine Angaben zur "Schwankungsbreite" der Fahrweise des Beklagte zwischenzeitlich eingeschränkt hat, mag auf der blasser gewordenen Erinnerung beruhen und belegt nicht, dass der Zeuge ... von Anfang an falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht hat. Diese Tatsache belegt vielmehr, dass der Zeuge ... nach wie vor bemüht ist, wahrheitsgemäße Angaben zum Unfallhergang zu machen. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der Zeuge ... Verlassung haben sollte, zu Gunsten des Klägers falsche Angaben zu machen.

Ohne Erfolg beanstandet der Beklagte, das das Erstgericht keine Veranlassung gesehen hat, die Angaben des Zeugen ... wegen der gegenteiligen Angaben der Zeugen ... und ... ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Das Amtsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf die zweifelhafte Entstehungsgeschichte der Angaben dieser Zeugen hingewiesen. Es entspricht anerkannten Grundsätzen der Beweiswürdigung, der Entstehungsgeschichte von Zeugenaussagen eine indizielle Bedeutung auf den Wahrheitsgehalt dieser Aussagen beizumessen.

Das Amtsgericht hat es demnach zu Recht als erheblich angesehen, dass sich weder der Zeuge ... noch der Zeuge ... der zum Unfallort gekommenen Polizei als Mitbeteiligte und Zeugen zu erkennen gegeben hat. Zudem hat sich auch der Beklagte selbst zunächst vom Unfallort entfernt. Zu einer Identifizierung des Beklagten kam es erst, nachdem der Zeuge ... die Polizeibeamten darauf hingewiesen hatte, dass der hinter dem Unfallverursacher fahrende Zeuge ... offenbar mit dem Unfallverursacher, hier also dem Beklagten, bekannt war und demnach in der Lage sein müßte, dessen Identität preiszugeben. Der Zeuge ... hat auch daraufhin nicht sofort die Identität des Beklagten preisgegeben, sondern diesen letztendlich veranlasst, sich am 01.09.1999, also 2 Tage nach dem Unfallereignis, selbst bei der Polizeiinspektion ... zu melden. Dies geschah demnach zu einem Zeitpunkt, in welchem objektivierbare Feststellungen zu einer etwaigen Alkoholisierung des Beklagten, für die nach den Angaben des Zeugen ... erhebliche Verdachtsmomente sprachen und die bei Teilnehmern am "Erlebnistag Dt. Weinstraße" auch keine Seltenheit sind, nicht mehr möglich waren. Das gesamte Verhalten sowohl des Beklagten als auch der Zeugen ... und ... spricht dafür, dass der Beklagte als Unfallverursacher gedeckt werden sollte. Hierzu hätte keine Veranlassung bestanden, wenn, wie die Zeugen ... ... und ... dies angegeben haben, der Beklagte "völlig nüchtern" gewesen sein und auch dem Rechtsfahrgebot ordnungsgemäß nachgekommen sein sollte. Der Beklagte legt nicht dar, weshalb sonst als zur Verdeckung seiner schuldhaften Unfallbeteiligung er sich vom Unfallort entfernt und sich nach seiner - angeblichen - Rückkehr nicht als Unfallbeteiligter zu erkennen gegeben hat. Seine ers...

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