Entscheidungsstichwort (Thema)

Einzelheiten der Eigentumsverhältnisse wird auf den beigezogenen Grundbuchauszug Bezug genommen. Berichtigung der Niederschrift über die Versammlung von Miteigentümern

 

Verfahrensgang

AG Landshut (Beschluss vom 28.11.2003; Aktenzeichen 14 UR II 10/03)

 

Nachgehend

BayObLG (Beschluss vom 29.04.2004; Aktenzeichen 2Z BR 059/04)

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Landshut vom 28.11.2003 wird zurückgewiesen.

II. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,– EUR festgesetzt.

III. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der Wohnungseigentumsgemeinschaft …. Die Antragsgegnerin ist die Verwalterin der Wohnungseigentümerin, die hier zugleich die übrigen Miteigentümer vertritt. Wegen der Einzelheiten der Eigentumsverhältnisse wird auf den beigezogenen Grundbuchauszug Bezug genommen.

Am 29.04.2003 fand eine Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft statt, über die Verwalter ein Protokoll fertigte (Auszug in Anl. A zur Antragschrift). Mit Schriftsatz vom 29.05.2003, eingegangen beim Amtsgericht Landshut am 30.05.2003, stellte der nunmehrige Beschwerdeführer folgende Anträge:

  1. „Die schlimmen Anschuldigungen gegen mich aus Top 3

    „21.35 Uhr Unterbrechung der Versammlung”

    sind entweder zurückzunehmen oder zu beweisen. (a. Hilfsweise beantrage ich ansonsten schon jetzt mir das Recht vorbehalten zu dürfen, gegebenenfalls spontan entsprechende Gegenanträge zu meiner Entlastung stellen zu dürfen.)

  2. Mangelhaft und ungenau gebliebene Aussagen zu Top 3 a) b) sowie Top 4 b) „Wahl Beirat” sind ausreichend aufzuklären.
  3. Wie in der ETV vom 23.11.1999 Top 2 b) 1. versprochen und beschlossen, sind Abgrenzungsposten – bis auf die durch die HKV geforderten – aufzulösen.
  4. Den Streitwert bitte ich Erstbeschwerdefähig anzusetzen. (b Hilfweise beantrage ich ansonsten, weitere Belege dafür vorlegen zu dürfen.)”

Gleichzeitig beantragte er eine Woche Fristverlängerung zur Antragsbegründung bzw. „Antragsfeinzielformulierung”.

Mit am folgenden Tag per Telefax eingegangenem Schreiben vom 17.06.2003 begründete der Beschwerdeführer seine Anträge (Bl. 3/4 d.A.). Die Verwalterin trat mit Schreiben vom 29.06.2003 den Anträgen entgegen (Bl. 6/7 d.A.).

Am 28.07.2003 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Erstrichter statt, die dieser wegen eines Befangenheitsgesuches des Antragstellers unterbrach (Bl. 12/17 d.A.).

Mit Schreiben vom 06.09.2003, eingegangen am 08.09.2003 bei Gericht (Bl. 20/24 d.A.) nahm der Antragsteller hierzu Stellung.

Mit Schreiben vom 06.10.2003 ergänzte der Antragsteller seine Ausführungen (Bl. 28 d.A.).

Mit Beschluß vom 13.10.2003 wurde der Befangenheitsantrag zurückgewiesen. Der Erstrichter kündigte daraufhin an, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Der Antragsteller nahm nochmals Stellung mit am 10.11.2003, eingegangenem Schreiben vom 08.11.2003. Am 08.11.2003 erließ das Amtsgericht den nunmehr angefochtenen Beschluß, mit dem es die Anträge des Antragstellers kostenpflichtig zurückwies (Bezugnahme auf Bl. 41/43 d.A.).

Gegen den ihn am 16.12.2003 zugestellten Beschluß legte der Antragsteller mit Schreiben vom 27.12.2003, eingegangen beim Amtsgericht Landshut am 29.12.2003, sofortige Beschwerde ein. Seinem zugleich gestellten Fristverlängerungsgesuch zur Nachreichung einer Begründung entsprach die Kammer. Mit Schreiben vom 27.12.2003, eingegangen bei Gericht am 20.01.2004, begründete der Beschwerdeführer seinen Rechtsbehelf (Bl. 53/55).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie fristwahrend eingelegt und der Beschwerdewert ist überschritten.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Soweit das Amtsgericht davon ausgeht, daß von der Berichtigung der Niederschrift über die Eigentümerversammlung vom 29.04.2003 abgesehen keine ausreichend konkreten Anträge gestellt wurden, ist dies zutreffend. Ergänzend ist festzuhalten, daß die Frist zur Anfechtung von auf der Eigentümerversammlung gefaßten Beschlüssen gemäß § 23 Abs. 4 S. 2 WEG einen Monat beträgt. Eingedenk des Umstands, daß der 29.05.2003 in Bayern ein Feiertag war, würde zwar grundsätzlich ein Antrag vom 29.05.2003, der hier am 30.05.2003 bei Gericht einging, diese Frist wahren. Allerdings setzt die fristwahrende Beschlußanfechtung voraus, daß erkennbar ist, welche Beschlüsse angefochten werden sollen. Eine Ausnahme für die pauschale Anfechtung aller Beschlüsse läßt die Rechtsprechung nur zu, wenn dem Anfechtenden keine Niederschrift über die Eigentümerversammlung vorlag, aufgrund derer er seine Anträge spezifizieren könnte. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Antragsteller verfügte über die Niederschrift. Soweit auf der Eigentümerversammlung vom 29.04.2003 gefaßte Beschlüsse hätten angefochten werden sollen, hätte er dies mit seinem Schreiben vom 29.05.2003 auch tun können. Eine solche Anfechtung ist dem Antrag vom 29.05.2003 indes n...

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