Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Kündigung wegen verweigerter Untervermietungserlaubnis
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, die Wohnung weiter zu vermieten, ohne daß in der Person eines Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, sondern aus anderen Gründen, so ist der Mieter zur Kündigung mit gesetzlicher Frist berechtigt.
Tatbestand
(Aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Parteien streiten um Weiterzahlung von Miete nach dem Auszug des Beklagten.
Zwischen den Parteien bestand seit 1. 1. 1976 ein Mietvertrag über eine Wohnung im Anwesen. Mit Schreiben v. 28. 6. 1993 kündigte der Beklagte das Mietverhältnis zum 30. 9. 1993, wobei er darauf verwies, daß ihm die bisherige Wohnung zu klein geworden sei und er bereit sei, einen Nachmieter zu suchen. Der Kläger widersprach der Kündigung, weil die Frist von 3 Monaten wegen der langen Dauer des Mietverhältnisses nicht der Kündigungsfrist entspreche. Zugleich wies er mit Schreiben v. 23. 9. 1993 darauf hin, daß er beabsichtige, nach dem Ablauf des Mietverhältnisses die an den Beklagten vermietete Wohnung vollständig zu renovieren und zu modernisieren. Weil er die Arbeiten nicht vorziehen könne, könne er der vorzeitigen Kündigung nicht zustimmen. Zugleich wies er darauf hin, daß er auch keiner Untervermietung und keiner Nachvermietung zustimmen werde, entsprechende Anstrengungen des Beklagten also sinnlos wären. Aufgrund dieses Schreibens kündigte der Beklagte erneut das Mietverhältnis zum 31. 12. 1993 wegen Versagung der Untermieterlaubnis. Zum 1. 1. 1994 stellte er seine Zahlungen ein.
Der Kläger ist der Meinung, daß die Kündigung wegen Versagung der Untermieterlaubnis nicht berechtigt sei. Mit der Klage begehrt er die Miete für Januar bis März 1994.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet; ihm steht gegen den Beklagten kein Mietzins in Höhe von 1608,45 DM gemäß § 535 Satz 2 BGB zu.
Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, bei dem die gesetzliche Kündigungsfrist auf Grund der langen Mietdauer gemäß § 565 Abs. 2 BGB ein Jahr betrug. Nach Auffassung der Kammer hat der Beklagte jedoch am 1. 10. 1993 wirksam zum Ablauf des 31. 12. 1993 gemäß § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB gekündigt.
Voraussetzung für die Kündigung gemäß § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB ist zunächst, daß die Untermieterlaubnis gemäß Satz 1 verweigert wird. Diese Verweigerung hat der Kläger ausdrücklich mit Schreiben v. 23. 9. 1993 ausgesprochen und zwar generell, nicht erst für den Zeitpunkt ab 30. 6. 1994. Zu diesem Zeitpunkt hätte ohnehin die gesetzliche Kündigungsfrist geendet und der Beklagte hätte kein Interesse daran gehabt, für den Kläger einen Nachmieter zu besorgen bzw. sich selbst um Untervermietung der Wohnung zu kümmern.
Beim Kündigungsrecht des § 549 Abs. 1 BGB wird nur darauf abgestellt, ob die Erlaubnis verweigert ist oder nicht. Ein Ausschluß des Kündigungsrechts kann nur durch Gründe erfolgen, die in der Person des Dritten, also des potentiellen Untermieters liegen.
Solche Gründe kann der Kläger hier nicht geltend machen, da er von vornherein Nachvermietung bzw. Untervermietung strikt ablehnt und der Beklagte deshalb nicht verpflichtet war, dem Kläger einen geeigneten Untermieter vorzustellen.
Damit steht fest, daß der Beklagte das Mietverhältnis zum 31.12. 1993 wirksam gekündigt hat. Die Berufung des Klägers mußte deshalb erfolglos bleiben.
Fundstellen