Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 1.750,87 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06. Juni 1996 zu zahlen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 2.600,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagten sind aufgrund Mietvertrages vom 29. Oktober 1993 Mieter einer im Dachgeschoß gelegenen Zweizimmerwohnung im Hause der Kläger Kettinger Straße 123 in Berlin-Lichtenrade. Die monatliche Miete beträgt 1.750,87 DM, die die Beklagten im Juni 1996 nicht zahlten.
Mit Schreiben vom 12. Januar 1996 an die Hausverwaltung der Kläger hatten die Beklagten die Erlaubnis zur Untervermietung beantragt (vgl. Fotokopie Blatt 29 der Akten). Unter dem 18. Januar 1996 lehnte die Hausverwaltung der Kläger die beantragte Untermieterlaubnis für die gesamte Wohnung ab (vgl. Fotokopie Blatt 27 der Akten). Zuvor hatte die Hausverwaltung mit Schreiben vom 06. November 1995 den Beklagten einen Fragekatalog übermittelt gehabt (vgl. Fotokopie Blatt 28 der Akten). Unter dem 12. Februar 1996 kündigten die Beklagten das Mietverhältnis aufgrund der verweigerten Untermieterlaubnis zum 31. Mai 1996 (vgl. Fotokopie Blatt 26 der Akten) und gaben die Wohnungsschlüssel zu diesem Zeitpunkt an die Hausverwaltung zurück.
Die Kläger begehren Zahlung der Miete für den Monat Juni 1996.
Sie sind der Auffassung, daß die Kündigung der Beklagten unwirksam ist, da der zukünftige Untermieter nicht konkret benannt worden sei.
Sie beantragen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 1.750,87 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06. Juni 1996 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor:
Die Kündigung habe das Mietverhältnis zum 31. Mai 1996 beendet. Ihnen sei durch das Sozialamt mitgeteilt worden, daß eine Belegung der Wohnung durch eine rumänische Einwandererfamilie gewünscht sei. Aufgrund der vollständigen Kostenübernahme durch des Sozialamt hätte kein finanzielles Risiko für den Vermieter bestanden. Da in dem Antrag auf Erteilung der Untermieterlaubnis der vorgesehene Personenkreis bestimmt gewesen sei, hätten die Kläger in der Person des Untermieters liegende wichtige Gründe hinreichend prüfen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Den Klägern steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der offenen Miete für den Monat Juni 1996 gemäß § 535 Satz 2 BGB zu. Die Höhe des Mietzinses ist zwischen den Parteien außer Streit.
Die Kündigung der Beklagten vom 12. Februar 1996 ist unwirksam und hat das Mietverhältnis nicht zum 31. Mai 1996 beendet.
Gemäß § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kundigen, wenn der Vermieter die Untermieterlaubnis verweigert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mieter einen Anspruch auf die begehrte Untermieterlaubnis hat; das Kündigungsrecht entfällt nur dann, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund besteht (LG Berlin MM 1995, 144). Die Kläger haben zwar einer Untervermietung nicht zugestimmt und keine konkreten wichtigen Gründe gegen eine solche genannt. Jedoch haben die Beklagten an die Kläger kein wirksames Zustimmungsverlangen gerichtet. Die Obliegenheit des Vermieters, die Gründe für die Ablehnung anzugeben, setzt nämlich voraus, daß der Mieter dem Vermieter die Person des Untermieters benennt und die für seine Entscheidung erforderlichen Angaben macht (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II 245, IV 485). Die ausreichende Benennung des Untermieters ist konstitutive Voraussetzung des Kündigungsrechts nach § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagten haben jedoch lediglich um Erlaubnis zur Untervermietung an eine „rumänische Einwandererfamilie” nachgesucht. Zu einer ausreichenden Benennung wäre es erforderlich gewesen, mit Ausnahme der Vermögensverhältnisse alle Angaben zu machen, die üblicherweise bei Begründung des Mietverhältnisses nötig sind, also mindestens der volle Name sowie Alter und Beruf (vgl. AG Tempelhof-Kreuzberg, GE 1994, 1267). Nur wenn der Vermieter über den Interessenten genügend weiß, kann er sich ein Bild davon machen, ob in der Person des Dritten ein wichtiger Grund gegeben ist, der es rechtfertigt, die Erlaubnis zu verweigern. Bei der nur pauschalen Angabe „rumänische Einwandererfamilie” weiß der Vermieter weder Namen, Alter oder Beruf und noch nicht einmal, wieviele Personen in die Wohnung einziehen wollen. Für den Vermieter ist es jedoch auch von Interesse zu wissen, aus wievielen Personen die Familie besteht und wieviele Kinder in welchem Alter vorhanden sind, um eine eventuelle Überbelegung der Zweizimmerwohnung zu vermeiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Unterschriften
Riese
Funds...