Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 30.10.1996; Aktenzeichen 4 C 310/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Oktober 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 4 C 310/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Von der Darlegung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig begründet worden, daher zulässig.

Sie kann jedoch sachlich keinen Erfolg haben.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Beklagten zur Zahlung des offenen Mietzinses für Juni 1996 verurteilt, denn die Kündigung der Beklagten vom 12. Februar 1996 war unwirksam, mithin ist das Mietverhältnis nicht zum 31. Mai 1996 beendet worden.

Der Ansicht der Beklagten, die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 18. Januar 1996 jegliche Untervermietung der gesamten streitgegenständlichen Wohnung abgelehnt, sie seien deshalb zur Sonderkündigung nach § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigt gewesen, kann nicht gefolgt werden.

Nach der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. RGZ 41, 247; AG Braunschweig, AG Dortmund, Landgericht Hamburg, alle in WuM 1987, 20; LG Bremen in WuM 1987, 152; LG Köln in WuM 1994, 468 f; LG Nürnberg-Fürth in WuM 1995, 587; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. und II 245 und IV 485 sowie in Mietrecht aktuell (1996) Rn. 206; Emmerich/Sonnenschein, Mietrecht, 2. Aufl. (1981), Rn. 31 zu § 549 BGH sowie in Staudinger, 13. Aufl. (1995), Rn. 53 zu § 549 BGB; Soergel/Kummer, BGB, 11. Aufl., Rn. 17 zu § 549; RGRK-Gelhaar Rnr. 9 zu § 549 BGB) entsteht hier dieses Sonderkündigungsrecht des Mieters bereits dann, wenn der Vermieter auf Anfrage erklärt, daß er die beabsichtigte Untervermietung auf jeden Fall ablehne; es bedarf in einem solchen Fall der namentlichen Benennung eines in Aussicht genommenen Untermieters nicht mehr.

Vorliegend ist jedoch dem Schreiben der Klägerin vom 18.01.1996 nicht zu entnehmen, sie werde auf alle Fälle eine Untervermietung ablehnen. Denn sie bezieht sich, nachdem sie zuvor mit ihrem Schreiben vom 6.11.1995 die Erteilung der Genehmigung von der Beantwortung einer Reihe von Fragen abhängig gemacht hatte, ausdrücklich auf das Schreiben der Beklagten vom 12.1.1996 und den damit gestellten Antrag, in dem ein Untermieter gerade nicht konkret, insbesondere namentlich nicht bezeichnet worden ist. Danach war durchaus die Möglichkeit offen, einen neuen Antrag der Beklagten, indem die Person des in Aussicht genommenen Untermieters zumindest namentlich konkret bezeichnet war, positiv zu bescheiden.

Darum liegt keine absolute Verweigerung der Erteilung der Untermieterlaubnis vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schach, Reih, Pawlitzki

 

Fundstellen

Haufe-Index 1721694

NZM 1998, 372

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