Leitsatz (amtlich)
Der Rechtsanwalt macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er einen Vergleich hinsichtlich der Kostenfolge nicht von der Rechtschutzversicherung genehmigen lässt.
Tenor
I.
Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 5.443,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2010 zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Beklagten haben samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages geltend.
Die Klägerin war Mandantin der Beklagten zu 1), deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind. Der Beklagte zu 3) vertrat die Klägerin in dem Rechtsstreit gegen das Autohaus Spaett vor dem Landgericht Landshut, Az: 24 O 328/09.
Die Klägerin hatte beim Autohaus Spaett ein ihrer Ansicht nach mangelbehaftetes Fahrzeug erworben. Ziel des Rechtsstreits war die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Klageantrag lautete auf Verurteilung der Beklagten, den PKW, BMW 730d Zug um Zug gegen Zahlung von 27.386,44 EUR an die BMW-Bank GmbH zurückzunehmen, sowie 509,66 EUR an aufgewendeten Reparaturkosten zu bezahlen. Die Klägerin hatte für das Verfahren Deckungsschutz ihrer Rechtsschutzversicherung erhalten. Der Beklagte zu 3) hatte hiervon Kenntnis und kannte auch die Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung. In der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2009 wurde zwischen den Parteien ein widerruflicher Vergleich geschlossen, wonach der verfahrensgegenständliche PKW BMW 730d von der Beklagten bei der BMW-Bank abgelöst wird, die Parteien sich verpflichteten, bis spätestens 03.08.2009 einen finanzierten Kaufvertrag dahingehend abzuschließen, dass die Klägerin von der Beklagten einen anderen PKW BMW 730d, Fahrgestellnummer: WBAHM21000D589482 zu einem Kaufpreis von 34.900 EUR brutto kauft, sowie darüber hinaus an die Beklagte einen zusätzlichen weiteren Betrag in Höhe von 4.000,00 EUR zahlt. Die Kosten wurden dahingehend geregelt, dass die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits trägt. Für beide Parteien bestand die Möglichkeit des Widerrufs. Dem Abschluss des Vergleichs war ein Hinweis des Gerichts vorausgegangen, dass die Beweissituation für die Klägerin sehr ungünstig und mit einem Unterliegen zu rechnen sei. Mit einer hälftigen Kostenteilung war das Autohaus Spaett nicht einverstanden. Die Widerrufsfrist diente klägerseits der Abklärung von Finanzierungsfragen. Die Klägerin und der Beklagte zu 3) gingen davon aus, dass die Kosten von der Rechtsschutzversicherung mit der im Vergleich vereinbarten Quote übernommen wird. Der Beklagte zu 3) setzte sich zur Klärung der Kostenübernahme im Rahmen der Widerrufsfrist nicht mit der Rechtsschutzversicherung in Verbindung. In der Folgezeit verweigerte die Rechtsschutzversicherung der Klägerin die Zahlung der Verfahrenskosten unter Berufung auf ihre Versicherungsbedingungen mit der Begründung, dass wirtschaftlich gesehen die Klägerin zu 100 % obsiegt habe. Daraufhin verlangte der Beklagte zu 3) mit Zahlungsaufforderung vom 01.10.2009 und 13.10.2009 die Zahlung der Kosten von der Klägerin. Nachdem der Ehemann der Klägerin noch am 27.10.2009 eine Zahlung angekündigt hatte, lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 02.11.2009 jegliche Zahlung ab. Mit Scheiben vom 03.12.2009 deutete die Klägervertreterin eine mögliche Pflichtverletzung seitens der Beklagten an.
Am 17.11.2009 stellte der Beklagte zu 3) einen Kostenfestsetzungsantrag gemäß § 11 RVG. Nach Anhörung der Klägerin setzte das Landgericht Landshut mit Beschluss vom 12.01.2010 die von der Klagepartei an die Beklagten zu zahlende gesetzliche Vergütung auf 3.180,87 EUR fest. Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch waren seitens der Klägerin nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 09.02.2010 machte der Beklagte zu 3) die titulierten Kosten gegenüber der Klägerin geltend. Die offene Forderung betrug nach der dort vorgenommenen Berechnung 3.347,77 EUR. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf Anlage K 4 Bezug genommen. Am 12.03.2010 zahlte die Klägerin unter Vorbehalt an die Beklagten 3.415,77 EUR. In diesem Betrag waren auch Vollstreckungskosten in Höhe von 78,12 EUR enthalten. Mit Schreiben vom 18.11.2009 forderte die Rechtsschutzversicherung von der Klägerin Vorschüsse in Höhe von insgesamt 1.120 EUR zurück. Der Beklagte zu 3) zahlte 652,86 EUR und 332,99 EUR an die Gegenseite. Er erklärte insoweit die Aufrechnung mit dem Zahlungseingang der Justizkasse von 893,33 EUR und Zahlung der Rechtsschutzversicherung in Höhe von 530,74 EUR. Die Klägerin hätte dem Vergleich bzw. der darin getroffenen Kostenregelung nicht zugestimmt, wäre sie über die Pflicht zur Kostentragung richtig informiert worden.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr gegen die Beklagten e...