Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunft nach § 132 AktG
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Auskunftserteilung wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Auskunftsverfahrens.
3. Der Geschäftswert wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.
4. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß wird für zulässig erklärt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin begehrt Auskunftsansprüche gegen die Antragsgegnerin.
Mit Schreiben vom 29.03.1997, beim Landgericht Dresden eingegangen am 01.04.1997, hat die Antragstellerin beantragt, daß das Landgericht Dresden entscheidet, ob die Antragsgegnerin in der Hauptversammlung vom 14.03.1997 “nicht oder nur unvollständig oder ausweichend” Auskunft erteilt hat.
Das Landgericht hat die Antragstellerin mit Verfügung vom 03.04.1997 – insoweit unzutreffend – auf den vor dem Landgericht bestehenden Anwaltszwang hingewiesen sowie darauf, daß gemäß der Sächsischen Zuständigkeitsverordnung das Landgericht Leipzig für entsprechende Anträge ausschließlich zuständig sei.
Mit Schreiben vom 13.04.1997 wandte sich die Antragstellerin daraufhin erneut an das Landgericht Dresden und führte – zutreffend – aus, daß für ein entsprechendes Auskunftsverfahren kein Anwaltszwang bestehe und daß es ihres Erachtens Aufgabe des Landgerichts Dresden sei, das Verfahren an das zuständige Landgericht Leipzig abzugeben.
Das Landgericht Dresden versandte daraufhin mit Verfügung vom 22. 04. 1997 die Akten an das Landgericht Leipzig, wo das Verfahren am 24. 04. 1997 einging.
Der entsprechende Antrag der Antragstellerin ist unzulässig.
Gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 AktG ist ein entsprechender Antrag binnen 2 Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt wurde. Hauptversammlung fand vorliegend am 14.03.1997 statt. Beim zuständigen Landgericht Leipzig ging der Antrag hingegen erst – wie ausgeführt – am 24.04.1997 und mithin nicht fristgerecht ein.
Die Antragstellerin kann sich insoweit nicht darauf berufen, sie habe den Antrag noch binnen der 2-wöchigen Frist am 01. 04. 1997 beim Landgericht Dresden gestellt.
Die Einreichung eines entsprechenden Antrages bei einem unzuständigen Gericht wahrt die Frist nicht (Zöllner in Kölner Kommentar zum AktG, § 132 Rdnr. 12, Semler in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band IV, § 37 Rdnr. 35; andere Auffassung: Henn in Handbuch des Aktienrechts, 5. Aufl., Rdnr. 900 für den – hier vorliegenden – Fall, daß die Unzuständigkeit auf eine länderrechtliche Konzentrationsverordnung beruht).
Dahingestellt kann dabei bleiben, ob die Anrufung eines unzuständigen Gerichts dann ausreicht, wenn dadurch keine nennenswerte Verzögerung eintritt (siehe etwa Geßler/Eckhardt, AktG, § 132 Rdnr. 22; OLG Celle, NJW 1969, 2054 – 6 Tage Verzögerung –; andere Auffassung: Zöllner, a.a.O.). Vorliegend erfolgte die Abgabe an das zuständige Landgericht Leipzig erst mehr als 3 Wochen nach Eingang des Antrages beim Landgericht Dresden. Vor dem Hintergrund, daß die Fristenregelung des § 132 Abs. 2 Satz 2 AktG bezweckt, möglichst rasch zu klären, ob gegen die Aktiengesellschaft entsprechende Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. Zöllner, a.a.O., Rdnr. 9), erfolgte die Abgabe an das zuständige Landgericht Leipzig nicht “alsbald”, die eingetretene Verzögerung ist nennenswert. Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde war gem. § 132 Abs. 3 Satz 2/3 AktG zuzulassen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Festsetzung des Geschäftswertes auf § 132 Abs. 5 Satz 5/6 AktG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 KostG.
Unterschriften
… Grünhagen RiLG
Fundstellen