Verfahrensgang
AG Leipzig (Entscheidung vom 17.07.2009) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 17.07.2009 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe
Gegen den Betroffenen erließ die Stadt Leipzig am 17.04.2008 einen Bußgeldbescheid wegen des Vorwurfs, die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zum 21 km/h überschritten zu haben. Insoweit wurde durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße in Höhe von 50 Euro festgesetzt. Nach Rechtskraft sollte 1 Punkt im Verkehrszentralregister eingetragen werden.
Nach erfolgtem Einspruch und dem Antrag des Rechtsanwalts des Betroffenen, die Frist zur Begründung des Einspruches um 3 Wochen zu verlängern, wurde durch Bescheid der Stadt Leipzig das Ordnungswidrigkeitenverfahren gem. § 46 Abs. 1 OWIG i.V.m. 5 170 Abs. 2 StPO eingestellt und der Bußgeldbescheid zurückgenommen.
Nachdem die Stadt Leipzig es abgelehnt hatte, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wurde dieser Bescheid der Stadt Leipzig durch gerichtliche Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 26.01.2009 aufgehoben und angeordnet, dass die notwendigen Auslagen des Betroffenen von der Staatskasse zu tragen sind.
Insoweit begehrte der Betroffene mit Anwaltsschriftssatz vom 12.03.2009 die Erstattung seiner notwendigen Auslagen in Höhe von 606,90 EUR, wobei insbesondere bei den Gebührennummern 5100, 5103, 5109 und 5115 W RVG jeweils die Mittelgebühr in Ansatz gebracht wurde.
Abweichend von dem Antrag wurden die zu erstattenden notwendigen Kosten und Auslagen auf 180,48 Euro festgesetzt, wobei die Stadt Leipzig bei der Grundgebühr (Nr. 5100 W RVG) 25,-- Euro bei den Gebühren gemäß Nr. 5103, 5109 und 5115 W RVG jeweils 40,-- Euro in Ansatz brachte.
Auf einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde der Bescheid der Stadt Leipzig aus dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 17.07.2009 lediglich insoweit abgeändert, als dem Betroffenen weitere 14,28 Euro erstattet wurden. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Betroffene mit der durch Verteidigerschriftsatz vom 31.08.2009 erhobenen sofortigen Beschwerde, in der er - wie auch bereits in früheren Schriftsätzen - darauf hinwies, dass in allen Fällen die Mittelgebühr anzuwenden sei, nachdem gemäß § 14 RVG unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Falles, der Schwierigkeit der Rechtslage und auch der Bedeutung für den Mandanten und dessen Einkommensverhältnissen die Mittelgebühr geboten sei, zumal nach der Rechtsprechung eine Orientierung an der Mittelgebühr erfolgen müsse, die quasi als "versteckte Festgebühr" gelte.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Beschluss entspricht der Sach- und Rechtslage.
Entgegen der Auffassung des Verteidigers ist die Mittelgebühr keineswegs als zwingende Festgebühr zu bewerten, da anderenfalls der Gebührenrahmen keinen Sinn haben könnte. Insoweit ist daher die Mittelgebühr weiterhin als der Maßstab zu sehen, bei dem ein durchschnittliches Verfahren auch entsprechende Gebühren auslöst.
In dem vorliegenden Fall ist jedoch in keiner Weise von einem durchschnittlichen Verfahren zu sprechen.
Die Akte hatte - mit Ausnahme der auf einen Anwaltsfehler beruhenden Wiedereinsetzungsproblematik - einen minimalen Umfang, die rechtliche Problematik, dass nicht der Betroffene selbst gefahren war, sondern ein Dritter, bietet keinerlei rechtliche Schwierigkeiten, zumal der Sachverhalt durch den als Anwalt tätigen Betroffenen seinem Prozessvertreter sicher mühelos ausreichend vermittelt werden konnte. Auch das anwaltliche Bemühen in diesem Verfahren, das - abgesehen von der Wiedereinsetzungsproblematik - in einem Antrag auf Fristverlängerung bestand, liegt an der untersten Grenze. Auch die Bedeutung des Bußgeldes für den nach eigenem Bekunden in überdurchschnittlichen Vermögensverhältnissen befindlichen Betroffenen ist als sehr gering einzuschätzen; allenfalls die Belastung mit 1 Punkt im Verkehrszentralregister stellt eine Belastung dar. Auch unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers ist daher nach alledem das Verfahren als weit unterdurchschnittlich zu betrachten, weshalb die Bemessung der Gebühr sowohl durch die Stadt Leipzig als auch das Amtsgerichts in keiner Weise zu beanstanden sind.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung haben beide Vorinstanzen festgestellt, dass die begehrten Gebühren unbillig im Sinne des § 14 RVG und damit nicht bindend sind.
Eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung ist daher in keiner Weise veranlasst.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des 473 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Fundstellen
Haufe-Index 3028356 |
AGS 2010, 19 |
AGS 2010, 19-20 |
NJW-Spezial 2009, 781 |
Rafa-Z 2010, 7 |