Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufung
Verfahrensgang
AG Leipzig (Urteil vom 27.02.2003; Aktenzeichen 2 C 8566/02) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 27.02.2003 (Az.: 2 C 8566/02) wird mit der Maßgabe folgender Neutenorierung
zurückgewiesen:
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, an die Adresse des Klägers „advoba@t-online.de” emails zu senden oder senden zu lassen, die für die Domain „http://www.erosubz.de”
werben.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 2.000,00 angedroht.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Unterlassen von unaufgeforderter E-mail Werbung.
Der Beklagte ist ein sogenannter Access-Provider. Er gewährt als Second-Level-Domain-Inhaber der Domain „HTTP://www.erosubz.de” hinter der Top-Level Domain „….de” im Huckepackverfahren Dritten über seine Second-Level-Domain Zugang zum Internet. Die Second-Level-Domain hat der Beklagte bei der DENIC (die Organisation Deutsches Network Information Center vergibt und verwaltet Internet-Adressen) auf seinen Namen als deutsche Domain (nachfolgend nur noch bezeichnet als Second-Level-Domain) angemeldet.
Dem Unterlassungsbegehren des Klägers liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 02.08.2003 erhielt der Kläger, der Rechtsanwalt ist, unter seiner E-mail Adresse „advoba@t-online.de” Werbung mit erotischem Inhalt u. a. für die Internetseite „HTTP://www. … Als Absenderadresse war „Analgeil@hotmail.de” angegeben (E-mail vom 01.08.2002, zu den Akten gereicht mit der Klage, Bl. 9 d. A.). Am 03.08.2002 erhielt der Kläger erneut eine Werbe E-mail von Analgeil@hotmail.de, diesmal mit Werbung für die Internetseite „www.XXXca.erourl.de” (E-mail vom 03.08.2002, Bl. 10 d. A.). Am 13.08.2002 ging beim Kläger eine Werbe E-mail des Absenders „JungeGoereSteffi@lion.cc” ein, diesmal mit Werbung für die Internetseite „XXXgirls.erosubz.de” (E-mail vom 13.08.2002, Bl. 11 d. A.). Am 15.08.2002 schließlich erhielt der Kläger unter seiner Adresse „advoba@t-online.de” eine E-mail von „…”, mit der für die Internetseite „http://real.erosubz.de” geworben wurde.
Bei den Internetseiten, für die in den genannten E-mails geworben wird, handelt es sich um sogenannte Third-level-subdomains (im folgenden nur noch Sub-domains) der Domain „erosubz.de”, dessen Inhaber der Beklagte ist.
Mit Schreiben vom 02.08.2002, dem Beklagten zugestellt am 08.08.2002, forderte der Kläger den Beklagten auf, Werbung per E-mail für seine Internetseite „erosubz.de” zu unterlassen. Dem Schreiben war eine vorgefertigte strafbewährte Unterlassungserklärung beigefügt. Nachdem der Beklagte auf dieses Schreiben nicht reagierte, erhob der Kläger unter dem 16.08.2002 Klage auf Unterlassen beim Amtsgericht Leipzig. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20.08.2002 (vorgelegt als Anlage B 1, Bl. 30, 31 d. A.) ließ der Beklagte dem Kläger mitteilen, die beanstandeten E-mails nicht versandt zu haben und für die Nachrichten nicht verantwortlich zu sein. Er sei lediglich Provider und vermiete Subdomains der Adresse „erosubz.de”. Weiter heißt es in diesem Schreiben: „Nichts desto trotz haben wir unserem Mandanten geraten, die Subdomain, wie in der uns übersandten E-mail benannt, sofort zu sperren. Dies ist geschehen. Weitere Belästigungen über diese von Ihnen benannte E-mail Adresse dürften also nicht zu erwarten sein.”
Der Kläger hat behauptet, Inhaber der Adresse „advoba@t-online.de” zu sein. Der Beklagte sei Absender der streitgegenständlichen E-mails an ihn gewesen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe gegen den Beklagten einen Anspruch darauf, von kommerziellen Werbe E-mails verschont zu bleiben. Er meint, auch wenn der Beklagte nicht Absender der streitgegenständlichen E-mails gewesen sei, sei er jedenfalls Zustandsstörer und als solcher für den Versand der E-mails verantwortlich.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Zahlung einer Vertragsstrafe von EUR 2.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges zu unterlassen, an die Adresse des Klägers advoba@t-online.de E-mails zu senden oder senden zu lassen, die für die Domain „erosubsz.de” werben.
Hilfsweise
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den jeweiligen (eventuell ehemaligen) Inhaber der Subdomains „…”, „xxxgirls.erosubz.de” und „real.erosubz.de” durch Bekanntgabe von Namen, Vorname und ladungsfähige Anschrift der Subdomain-Inhaber.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger Inhaber der Adresse „advoba@t-online.de” ist. Ferner hat er bestritten, die streitgegenständlichen E-mails versandt zu haben oder für ihren Inhalt verantwortlich zu sein. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, nicht Störer zu sein. Von den Subdomain-Inhabern seiner Domain „erosubz.de” kenne er lediglich die E-mail Adressen.
Das Amtsgericht Leipzig ha...