Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Übersendung von Abrechnungsunterlagen. Wohnraummiete: Kostenvorschusspflicht des Mieters
Leitsatz (amtlich)
1. Im Hinblick auf die Übersendung der Belegkopie besteht auf Seiten des Vermieters keine Vorleistungspflicht.
2. Aus § 811 Abs. 2 BGB analog ergibt sich eine Kostenvorschussverpflichtung für den Mieter.
Tenor
I. Auf die Berufung und nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung sowie teilweiser Klagerücknahme wird das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 04.11.2004 (Az.: 166 C 7820/04) wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5 % Zinsen aus EUR 649,27 seit dem 02.07.2004 zu bezahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Von einer Sachdarstellung bzw. einem Tatbestand wird gemäß §§ 540 II, 313 a ZPO abgesehen.
II. Nachdem der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2005 und durch teilweise Klagerücknahme, der die Gegenseite zugestimmt hat, erledigt worden ist, war lediglich noch über den offenen Zinsanspruch zu entscheiden. Dieser Anspruch ergibt sich vorliegend aus §§ 286, 288 BGB, wobei dem Antrag gemäß lediglich 5 % Zinsen zuzusprechen waren. Die Beklagte hat für den Rechtsirrtum, dem sie unterlegen ist, einstehen, sodass sie als fahrlässig in Verzug geraten anzusehen ist. Die hier zu entscheidende Rechtsfrage, nämlich die Frage, ob der Vermieter die Versendung von Belegen zur Nebenkostenabrechnung davon abhängig machen darf, dass zunächst der Mieter im Hinblick auf die Kopierkosten für diese Belege in Vorleistung tritt, ist - soweit ersichtlich - von einem Landgericht noch nicht im Sinne der Beklagten entschieden worden. Vielmehr ergibt sich - soweit von der Beklagten zitiert - beispielsweise aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16.10.2001 (WuM 2002, 32 - 33), dass auch das Landgericht Duisburg ausdrücklich davon ausgeht, dass der Vermieter die Erteilung von Kopien von einem Kostenvorschuss abhängig machen kann (unter Berufung auf Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 6. Aufl., RN 3316 und 3320). Auch das Amtsgericht Bremen, auf das sich die Beklagte in diesem Zusammenhang berufen hat (vgl. WuM 2002, 32) stützt nicht die Auffassung der Beklagten, da in diesem Zusammenhang § 811 II BGB analog zur Anwendung gebracht wird, wobei sich aus dieser Vorschrift ausdrücklich ergibt, dass insoweit eine Vorschusspflicht im Hinblick auf die Kosten für die vorzulegenden Urkunden besteht. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage ist nicht ersichtlich, sodass die Beklagte angesichts der oben zitierten Rechtsprechung nicht davon ausgehen durfte, dass in ihrem Sinne entschieden wird, da jedenfalls schon zum Zeitpunkt der endgültigen Verweigerung der Vorleistung am 02.07.2004 hätte bekannt sein müssen, dass zu dieser Frage jedenfalls divergierende Auffassungen existieren. Sollte sie sich in diesem Zusammenhang auf die unrichtige Auskunft ihres Prozessvertreters verlassen haben, ist dies ebenfalls kein Entschuldigungsgrund, da sie sich dann insoweit das Verhalten ihres Rechtsanwalts gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss, der zumindest davon ausgehen musste, dass es zu dieser Frage unterschiedliche Rechtsmeinungen gibt (vgl. zum Ganzen: Palandt/Heinrichs, 62. Aufl. zu § 276 BGB Rz 22).
Die Beklagte ist mit dem 02.07.2004 in Verzug geraten, da im Schreiben von diesem Tage ausdrücklich die Vorleistung für die Kopierkosten für die Beklagte abgelehnt wird und hierin eine endgültige Verweigerung der Leistung durch den Schuldner gemäß § 286 II Nr. 3 BGB zu sehen ist.
Das Berufungsgericht ist darüber hinaus nach wie vor der Auffassung - wie bereits in der Verfügung vom 28.01.2005 dargelegt -, dass eine Vorleistungspflicht im Hinblick auf die Übersendung der Belegkopien auf Seiten des Vermieters nicht besteht. Diesbezüglich folgt das Berufungsgericht den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bremen in seinen Entscheidungen vom 02.04.2004 bzw. vom 15.10.2001 (WuM 2005, 129 / WuM 2002, 32). Bei einer Anwendung des § 811 II BGB analog auf vorliegende Fallkonstellation ergibt sich vorliegend eine entsprechende Kostenvorschussverpflichtung für den Mieter ausdrücklich aus dieser Vorschrift. Die vom Amtsgericht Leipzig in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen, insbesondere eine Gegenüberstellung der Kopierkosten gegenüber dem Nachzahlungsanspruch aus der Betriebskostenabrechnung, ist in diesem Zusammenhang sachfremd. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass hier auf Seiten des Beklagten lediglich ein Hilfanspruch anzuerkennen ist, kommt eine Vorleistungsverpflichtung des Vermieters bei einer solchen Fallkonstellation jedenfalls nicht in Betracht.
Eine Revisionszulassung, wie von Seiten der Beklagtenvertreter begehrt ist, ist vorliegend nicht veranlasst.
Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Divergenzentscheidung eines anderen Landgerichtes oder übergeordneten Gerichtes ersichtlich. In diese...