Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücknahme eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids wegen Architektenhonorar nach erfolgtem Widerspruch und Vergleich. Zurückweisung des Antrags, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Aufhebung der Kosten des durch Vergleichs erldigten Rechtsstreits nach § 98 ZPO
Leitsatz (redaktionell)
Die Kosten eines durch Vergleich erledigten Rechtsstreits sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, § 98 ZPO, wenn die Parteien nichts Anderes vereinbaren. Ein solcher Vergleich geht der gesetzlichen Kostenfolge vor, dies gilt auch für außergerichtliche Vergleiche.
Normenkette
ZPO §§ 98, 269
Nachgehend
Tenor
wird der Antrag der Beklagten, dem Kläger die Kosten die Rechtsstreits aufzuerlegen, zurückgewiesen.
Gründe
Am 19. November 1999 ging bei der Mahnabteilung des Amtsgerichts Stuttgart der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ein. Gegenstand war eine Forderung auf Zahlung eines Architektenhonorars in Höhe von 38.500,00 DM. Der Mahnbescheid wurde antragsgemäß am 25. November 1999 erlassen. Die Zustellung erfolgte am 27. November 1999. Am 7. Dezember 1999 ging der von dem Bevollmächtigten der Beklagten erklärte Widerspruch gegen den Mahnbescheid beim Amtsgericht Stuttgart ein. Eine Abgabe an das Streitgericht erfolgte zunächst nicht.
Am 27. September 2000 schlössen die Parteien einen Vergleich. Danach verpflichteten sich die Beklagten zur Abgeltung sämtlicher Honorarforderungen und Schadensersatzforderungen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag einen Betrag von 27.000,00 DM bis zum 30. Oktober 2000 zu leisten. Wegen des übrigen Inhalts dieses Vergleichs wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 102 d.A.) verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 6. September 2004 beantragten die Bevollmächtigten der Beklagten die Abgabe des Rechtsstreits an das Gericht des streitigen Verfahrens. Eine Anspruchsbegründung erfolgte nicht. Am 31. August 2005 gab das Amtsgericht Stuttgart das Verfahren an das Landgericht Limburg ab. Vom Landgericht Limburg erging die formularmäßige Aufforderung an den Klägervertreter, den Anspruch innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu begründen. Schließlich wurde mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vom 16. November 1999 zurückgenommen.
Die Beklagten beantragen nunmehr, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Kläger tritt dem entgegen.
Der Antrag der Beklagten war zurückzuweisen. Zwar trifft es zu, dass materiellrechtliche Einwände grundsätzlich bei der Entscheidung nach § 269 ZPO unberücksichtigt bleiben. So ist ein etwaiger materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ohne Bedeutung (vgl. Zöller, Rn. 18 c zu § 269 ZPO m.w.N.). Anderes gilt aber für einen Vergleich. Hier bestimmt die Vorschrift des § 98 ZPO, dass, sofern die Parteien nichts Anderes vereinbaren, die Kosten des Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind. Gleiches gilt von den Kosten des durch Vergleichs erledigten Rechtsstreits. Ein solcher Vergleich geht der gesetzlichen Kostenfolge vor, dies gilt auch für außergerichtliche Vergleiche (vgl. Zöller, Rn. 18 a zu § 269 ZPO m.w.N.).
Soweit die Beklagten meinen, der Rechtsstreit sei nicht durch den Vergleich erledigt, geht dies fehl. Der Streit zwischen den Parteien war mit dem Vergleich beendet.
Unterschriften
Der Einzelrichter: Warlies
Fundstellen