Tenor

Die Beklagten zu 1. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu zahlen:

3.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.11.2006,

169,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.2.2007,

162,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.9.2007,

vorgerichtliche Kosten in Höhe von 446,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.9.2007, sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 252,82 Euro vom 6.11.2006 bis 24.9.2007.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 7.6.2006 in der … Straße in … gegen 19.40 Uhr mit dem Pkw Mercedes 100 d, amtliches Kennzeichen …, entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 1/3 der Gerichtskosten.

Die Beklagten zu 1. und 3. tragen als Gesamtschuldner 2/3 der Gerichtskosten und 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen tragen der Kläger und die Beklagten zu 1. und 3. ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten im hier vorliegendem Rechtsstreit auf Ersatz des ihm durch einen Unfall vom 7.6.2006 gegen 19.40 Uhr in der … Straße in … entstandenen Schaden in Anspruch, den Beklagten zu 1. als Halter, den Beklagten zu 2. als Fahrer und die Beklagte zu 3. als Haftpflichtversicherer. Das Amtsgericht in Weilburg hat durch Teilurteil vom 13.11.2007 – 5 C 547/06 (52) – die Klage gegen den Beklagten zu 2. abgewiesen, dem Kläger dessen außergerichtlichen Kosten auferlegt und im Übrigen die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Durch Beschluss vom 15.9.2008 hat es den Rechtsstreit im Übrigen an das erkennende Gericht verwiesen.

Der Kläger machte mit anwaltlichem Schreiben vom 3.7.2006 (Anlage K 11, Bl. 104/105 d.A.) bei der Beklagten zu 3. Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines Armbruchs geltend. Diese reagierte mit einem Schreiben vom 7.7.2006. Es folgten weitere anwaltliche Schreiben des Klägervertreters vom 17.7. und 26.7.2006 (Anlage K 12 und K 13, Bl. 106/107 d.A.), das letztere unter Fristsetzung zur Stellungnahme bis 8.8.2006. Es folgte ein weiteres Schreiben vom 16.8.2006 (Anlage K 14, Bl. 108/109 d.A.) unter Hinweis auf ein an den Beklagten zu 1. gerichtetes Anspruchsschreiben vom 26.7.2006. Auf ein Aufforderungsschreiben vom 1.9.2006 (Anlage K 15, Bl. 110 d.A.) hin, übersandte der Klägervertreter mit Schreiben vom 8.9.2006 (Anlage K 16, Bl. 111 d.A.) einen kompletten Ermittlungsauszug und bat um eine Abschlagszahlung von 1.000,00 Euro. Erwies auf einen bereit erteilten Klageauftrag hin. Es folgte ein weiteres Erinnerungsschreiben vom 22.9.2006 (Anlage K 17, Bl. 112 d.A.).

Am 6.10.2006 ging beim Amtsgericht in Weilburg die Klage ein, gerichtet auf Ersatz eines materiellen Schadens von 3.095,29 Euro, Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Größenordnung von 1.000,00 Euro und Ersatz vorgerichtlicher Kosten von 252,82 Euro.

Der Gerichtskostenvorschuss wurde am 20.10.2006 angefordert. Mit Schriftsatz vom 23.10.2006, bei Gericht am 25.10. eingegangen, teilte der Kläger mit, die Beklagte zu 3. habe am 16.10.2006 eine Zahlung in Höhe von 3.038,26 Euro geleistet und bat um Mitteilung des Klagezustellungsdatums. Daraufhin wurde am 26.10.2006 Einleitung des schriftlichen Vorverfahrens verfügt. Klagezustellung an die Beklagte zu 3. erfolgte am 6.11.2006. Mit Schreiben vom 17.11.2006 (Bl. 42 d.A.) teilte die Beklagte zu 3. mit, die Abrechnung sei am 12.10.2006 erfolgt. Der Personenschaden sei bis zu dem Zeitpunkt lediglich angemeldet, jedoch weder beziffert noch belegt worden. Mit Schriftsatz vom 22.11.2006 nahm der Kläger die Klage in Höhe von 3.018,26 Euro zurück unter Hinweis, 20,00 Euro seien auf nicht rechtshängige Ansprüche gezahlt worden. Mit Schriftsatz vom 31.10.2006 übersandte der Kläger ein ärztliches Attest von … (Bl. 33/34 d.A.), das der Beklagten zu 3. übermittelt wurde. Daraufhin erklärte diese mit Schreiben vom 24.11.2006 (Bl. 47 d.A.) bezüglich des Personenschadens sofortiges Anerkenntnis.

Die Beklagte zu 3. zahlte gemäß Abrechnungsschreiben vom 24.11.2006 (Bl. 81 d.A.) weitere 1.077,04 Euro, davon 1.000,00 Euro Schmerzensgeld. Insoweit erklärte der Kläger daraufhin mit Schriftsatz vom 15.12.2006 die Hauptsache teilweise für erledigt. Mit Schriftsatz vom 26.2.2007 meldete sich die Beklagte zu 3. anwaltlich und stellte nunmehr klar, dass sie aufgrund eines gestörten Deckungsverhältnisses zum Versicherungsnehmer diesen nicht vertrete, sondern den Beklagten zu 1. als Streithelfer beitrete. In der mündlichen Verhandlung vom 13.3....

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