Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Gemeinschaftseigentum: Fenster

 

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens übersteigt 500,– DM nicht.

 

Gründe

I.

Die Eigentümerin des im Beschlußeingang genannten Grundstücks hat mit Erklärung vom 12. Juli 1984 das Eigentum in Miteigentumsanteile aufgeteilt und diese mit Sondereigentum verbunden.

In § 3 dieser Erklärung heißt es u. a.:

„2)Gegenstand des Sondereigentums.

Gegenstand des Sondereigentums sind die zur Wohnung gehörenden Räume, sowie die zu diesen Wohnungen gehörenden Bestandteile des Gebäudes (weiter wie § 5 Abs. 1 WEG) … Hiernach gehören zum Sondereigentum insbesondere

a) bis c) …

d) die Abschlußtüren, Fenster einschließlich der dazugehörigen Verglasung …

e) bis g) …

h) Fenstergläser, wie auch Gläser zu den Eingangstüren zu den Sondereigentumsräumen, die Fensterfassungen, … Türen zum Treppenhaus, insbesondere Wohnungsabschlußtür …

3)Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums.

Im gemeinschaftlichen Eigentum aller Miteigentümer stehen alle den gemeinschaftlichen Zwecken dienenden Teile, Räume, Anlagen und Einrichtungen. Das sind insbesondere:

die Eingangstüren sowie die Eingangstüren zum Keller- oder Dachgeschoß; …”.

Die Eigentümerin hat beantragt, die Teilungserklärung durch Anlegung von Wohnungsgrundbüchern zu vollziehen.

Mit Zwischenverfügung vom 2. August 1984 hat das Grundbuchamt (Rechtspfleger) beanstandet, daß Fenstergläser und Fensterfassungen Sondereigentum werden sollen und nicht genau angegeben sei, welche Eingangstüren gemeinschaftliches Eigentum werden sollen. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Eigentümerin, der das Grundbuchamt (Rechtspfleger und Richter) nicht abgeholfen hat.

II.

Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO, § 11 Abs. 2 RPflG als Beschwerde zulässige Erinnerung ist nicht begründet.

1. Die Beschwerde ist nicht begründet, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Grundbuchamt beanstandet hat, daß Fenstergläser und Fensterfassungen Sondereigentum werden sollen, denn diese können nicht Sondereigentum sein.

Nach § 5 Abs. 1 WEG sind – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nach § 5 Abs. 3 WEG – Gegenstand des Sondereigentums die dazu bestimmten Wohnräume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Gebäudebestandteile, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne daß dadurch das gemeinschaftliche Eigentum über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird; nach § 5 Abs. 2 WEG sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, nicht Gegenstand des Sondereigentums. Diese Vorschriften setzen eine unabdingbare Grenze für die Bildung von Sondereigentum (Palandt, BGB 44. Aufl., WEG § 5 Anm. 1). Für die aus Fassung (Rahmen mit Beschlägen) und Gläsern bestehenden Fenster ist streitig, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie Gegenstand des Sondereigentums sein können.

Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, Schaufensterscheiben könnten vollen Umfanges Gegenstand des Sondereigentums sein (Bärmann/Pick/Merle, WEG 5. Aufl., § 5 Rdn. 36). Ob dies zutrifft, mag offen bleiben. Für Wohnungsfenster gilt dies jedenfalls nicht (so auch Bärmann/Pick/Merle a.a.O.), denn sie bestimmen zum einen die äußere Gestaltung des Gebäudes (diese würde z. B. verändert, wenn Einfachglas durch Milch- oder Buntglas ersetzt wird) und sind zum anderen für den Bestand des Gebäudes erforderlich (indem sie z. B. das Eindringen von Regen in die Räume und damit von Feuchtigkeit in die tragenden Innenwände verhindern).

Es wird auch die Ansicht vertreten, bei Wohnungsfenstern könnten die nach außen gerichteten Seiten der Scheiben und Rahmen nicht Gegenstand des Sondereigentums sein, wohl aber die nach innen gerichtete Seite (Bärmann/Pick/Merle a.a.O.; Bärmann/Pick, WEG 11. Aufl., § 5 Anm. I 4). Möglicherweise wird die Ansicht auch von denjenigen geteilt, die die Außenseite für nicht sondereigentumsfähig halten, ohne sich ausdrücklich zur Innenseite zu äußern (OLG Köln, NJW 1981, 585; Erman, BGB 7. Aufl., WEG § 5 Rdn. 4; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 7. Aufl., Rdn. 1543). Dem steht eine verbreitete Auffassung entgegen, nach der Fenster – soweit es sich nicht um reine Innenfenster von Doppelfenstern mit selbständigen Rahmen handelt – vollen Umfanges nur Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums sein können (Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht 3. Aufl., Einl. E 35; MünchKomm, BGB 1. Aufl., WEG § 5 Rdn. 7; Palandt a.a.O., WEG § 1 Anm. 4 b; RGRK, BGB 12. Aufl., WEG § 5 Rdn. 24; Soergel, BGB 11. Aufl., WEG § 5 Rdn. 3; Weitnauer, WEG 6. Aufl., § 5 Rdn. 8; wohl auch OLG Stuttgart, WEM 1980, 36 und BayObLG, Beschl. v. 3.12.1981 – 2 Z 80/80 –). Die Kammer folgt der letztgenannten Auffassung.

Das Eigentum ist nach § 903 BGB das Herrschaftsrecht an einer Sache und eine Sache ist nach § 90 BGB ein körperlicher Gegenstand. Dabei liegt eine Sache im Sinne einer Einzelsache des BGB sowohl dann vor, wenn sie aus einem Stück besteht,...

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