Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag eines Treuhänders auf Restschuldbefreiung bei Deckung der Mindestvergütung
Normenkette
InsO § 298 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:
Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wird als unzulässig, weil nicht vom Treuhänder selbst gestellt, verworfen.
Die Entscheidungen 1. und 2. Instanz ergehen gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
I.
Über das Vermögen des Schuldners, der auch einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, wurde mit Beschluss vom 19. September 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet, der Be-teiligte zu 2. wurde zum Treuhänder bestellt. Mit Beschluss vom 05. Dezember 2007 wurde dem Schuldner Restschuldbefreiung angekündigt. Ein Stundungsantrag für das Restschuld-befreiungsverfahren ist nicht gestellt worden.
Mit einem nicht selbst unterschriebenen Schriftsatz vom 10. November 2009 wurde namens des Treuhänders beantragt, dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 298 InsO zu versagen. Er habe zeitnah zu seinem 1. Jahresbericht von Anfang Dezember 2008 die ihm zustehende Vergütung von 119,– EUR angefordert und darauf bislang erst zwei Raten zu je 20,– EUR erhalten. Mit Schreiben vom 29. Juli 2009 und 08. Oktober 2009 habe er den Schuldner erfolglos zur Wiederaufnahme der Ratenzahlung aufgefordert. Im Schreiben vom 08. Oktober 2009 war dem Schuldner insoweit – wiederum durch eine angestellte Rechtsanwältin – eine Frist bis zum 23. Oktober 2009 gesetzt worden, anderenfalls werde ohne weitere Ankündigung ein Antrag auf Restschuldversagung gestellt.
Mit Verfügung vom 12. November 2009 forderte das Insolvenzgericht den Schuldner auf, die fehlenden 79,– EUR binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu zahlen. Auf die Möglichkeit, einen Stundungsantrag zu stellen, wurde der Schuldner hingewiesen. Es erfolgte auch der ausdrückliche Hinweis, dass bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist die Versagung der Restschuldbefreiung drohe.
Da eine Zustellungsurkunde nicht rückläufig war, wurde das vorstehende Schreiben dem Schuldner nochmals am 11. Dezember 2009 durch Einwurf in den Briefkasten im Wege der Ersatzzustellung zugestellt. Eine Reaktion erfolgte nicht.
Mit Beschluss vom 14. November 2010 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Rest-schuldbefreiung nach § 298 InsO versagt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen, der dem Schuldner am 19. Januar 2010 zugestellt wor-den ist.
Mitte Februar 2010 hat das Insolvenzgericht den Schuldner zur Zahlung der Kostenrechnung aufgefordert, zugleich ist am 16. Februar 2010 die Versagung der Restschuldbefreiung im Internet bekannt gemacht worden.
Daraufhin hat der Schuldner am 23. Februar 2010 über die Rechtsantragstelle des Amtsge-richts sofortige Beschwerde und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Er habe die Schreiben des Treuhänders und des Gerichts nicht erhalten. Er lebe seit dem 10. Dezember 2009 von seiner Ehefrau dauernd getrennt, die dem Treuhänder und dem Gericht bekannte letzte Adresse in Lübeck sei nicht mehr aktuell, er wohne jetzt viel-mehr unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Adresse. Auf die Mitteilung des Antrages des Treuhänders vom 10. November 2009, die ihn gleichwohl erreicht habe, habe er beim Treu-händer angerufen und dort den Rat erhalten, einen Stundungsantrag bei Gericht zu stellen. Diesem Rat sei er jedoch nicht nachgekommen, weil er infolge der Trennung von seiner Frau sehr durcheinander war und es immer noch sei.
Das Insolvenzgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach §§ 298 Abs. 3, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, denn die Frist ist mangels wirksamer Zustellung auf dem Postwege bislang nicht angelaufen. Der Schuldner hat glaubhaft gemacht, am 19. Januar 2010 nicht mehr unter der Zustellungs-adresse gewohnt zu haben, eine Nachsendung ist nicht erfolgt. Eine Zustellung unter einer nicht mehr zutreffenden Adresse scheidet indes aus, BGH NJW-RR 2005, 415 [BGH 14.09.2004 – XI ZR 248/03]; Zöller-Stöber § 178 Rn. 6. Auf den Wiedereinsetzungsantrag kommt es demnach nicht an.
Die sofortige Beschwerde hat auch Erfolg, denn das Insolvenzgericht hat die Voraussetzun-gen des § 298 Abs. 1 InsO zu Unrecht angenommen.
Nach § 298 Abs. 1 InsO kann die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders versagt werden, wenn die Mindestvergütung nicht gedeckt ist. Der Antrag vom 10. November 2009 ist jedoch nicht vom Treuhänder selbst, sondern von einer angestellten Rechtsanwältin un-terschrieben worden, die auch zuvor bereits die Anforderungsschreiben und den 1. Jahres-bericht unterschrieben hatte. Ein wirksamer Antrag kann deshalb nur vorliegen, wenn der Treuhänder die Antragstellung delegieren durfte. Dies ist jedoch aufgrund der Stellung des Treuhänders im Verfahren zu verneinen. Schon dem Wortlaut nach kann allein ...