Nachgehend
Tenor
trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
I.
Mit ihrer Klage nahm die Klägerin die … auf Zahlung von Entgelt wegen durchgeführter Arbeitnehmerunterlassung auf Zahlung von EUR 58.520,67 zuzüglich Zinsen in Anspruch. Mit Schriftsatz vom 9. März 2004 ließ die … anzeigen, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen. Im hierauf am 7. Juli 2004 durchgeführten Termin blieb die … säumig, so dass gegen sie ein klagzusprechendes Versäumnisurteil erging.
Hiergegen wandte sich die … mit ihrem Einspruch vom 23. August 2004. Am 15. September 2004 eröffnete das Amtsgericht Reinbek über das Vermögen der … das Insolvenzverfahren und bestellte die Beklagte zur Insolvenzverwalterin.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 meldete die Klägerin die eingeklagte Forderung zur Insolvenztabelle an.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 teilte die Beklagte der Klägerin u. a. mit: “… in vorbezeichnetem Insolvenzverfahren wurde am 7. Dezember 2004 vor dem Insolvenzgericht Amtsgericht Reinbek die Forderung Ihrer Mandantin geprüft und mit EUR 35.643,- anerkannt. Der Restanspruch wurde bestritten, weil laut Auskunft der Schuldnerin die Arbeiten mangelhaft ausgeführt wurden. Ferner sind Tagelohnzettel abgerechnet worden, die nicht unterschrieben sind sowie Tagelohnzettel, bei denen das Personal keiner entsprechenden Baustelle zuzuordnen ist.”
Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2005 nahm die Klägerin den unterbrochenen Rechtsstreit auf, beantragte, die Beklagte zur Aufnahme des Verfahrens zu laden und kündigte den Antrag an, die Beklagte zu verurteilen, die Forderung der Klägerin in Höhe von (gemeint: weiterer) EUR 26.611,64 zur Insolvenztabelle festzustellen.
Diesen weiteren Betrag erkannte die Beklagte sodann durch Schriftsatz vom 18. März 2005 zur Insolvenztabelle an.
Die Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit jeweils unter Verwahrung gegen die Kostenlast für erledigt.
Entscheidungsgründe
II.
Hiernach war gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagte.
Das Gericht hat sich bei der Ermessensausübung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Ohne das erledigende Ereignis (hier: Anerkennung der weiteren Forderung zur Insolvenztabelle) hätte die Klägerin im Rechtsstreit obsiegt. Gegen die durch die Klagschrift vom 3. Februar 2004 erhobene Begründung der Forderung der Klägerin haben weder die … noch die Beklagte im Prozess Einwendungen erhoben. Insbesondere sind die Einwendungen aus dem Schreiben vom 7. Dezember 2004 nicht zum Gegenstand des Prozesses gemacht worden. Das schlüssige Vorbringen der Klägerin war somit vom Gericht als unstreitig zu Grunde zu legen.
Eine Kostentragungspflicht der Klägerin folgt auch nicht aus dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO. Die Klägerin war nicht im Kosteninteresse gehalten, vor Aufnahme des Rechtsstreits bei der Beklagten anzufragen, ob ihr Bestreiten als endgültig anzusehen ist. Dabei kann offen bleiben, ob eine tatsächliche Möglichkeit für den Insolvenzverwalter besteht, bei der Eintragung zur Insolvenztabelle ein lediglich vorläufiges Bestreiten zum Ausdruck zu bringen; denn jedenfalls hätte die Beklagte durch ihr Schreiben vom 7. Dezember 2004 die Möglichkeit gehabt, auf die Vorläufigkeit ihres Bestreitens hinzuweisen und etwa um eine weitere Prüfungsfrist zu bitten. Statt dessen hat sie das Bestreiten des weiter von der Klägerin geltend gemachten Betrags sogar unter Hinweis auf bestimmte Einwände der Insolvenzschuldnerin gerechtfertigt. Hiernach bestand für die Klägerin kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte ohne Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits von ihrem Bestreiten abrücken könnte.
Unterschriften
Der Einzelrichter Fürter, Richter am Landgericht
Fundstellen