Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 23.008,00 €.
Gründe
Die Beteiligte zu 2. wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Einstellungsantrages gemäß § 765a ZPO.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 793 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
Sie ist in der Sache jedoch nicht begründet.
Gemäß § 765a ZPO kann eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme einstweilen eingestellt werden, wenn dies unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände einer mit den guten Sitten nicht mehr zu vereinbarenden Härte für den Schuldner bedeutet. Aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift genügen die normalerweise mit Zwangsversteigerungsmaßnahmen verbundenen Eingriffe in den Lebenskreis des Schuldners nicht. Vielmehr müssen ganz besondere Umstände, die mit der Art der Zwangsvollstreckung oder dem Zeitpunkt der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zusammen hängen, hinzutreten, die diese Maßnahme für den Schuldner als mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte erscheinen lassen, die also dazu führen würde, dass die Zwangsvollstreckung zu einem völlig untragbaren Ergebnis führen würde. In diesem Sinne kann eine Sittenwidrigkeit zwar vorliegen, wenn die Vollstreckungsmaßnahme die Gesundheit des Schuldners gefährdet. Der Schuldner muss jedoch die Gesundheitsgefährdung und den Kausalzusammenhang zwischen der Vollstreckungsmaßnahme und der Gesundheitsgefährdung substantiiert darlegen und die hinreichende Wahrscheinlichkeit dieser Voraussetzungen beweisen (vgl. OLG Köln RPfleger 1990, S. 30).
Diese Voraussetzungen hat die Beteiligte zu 2. nicht substantiiert dargelegt.
Die Beteiligte zu 2. hat im Einstellungsantrag vom 25. September 2003 lediglich dargelegt, dass sie an Herzrhythmusstörungen und depressiven Verstimmungen leiden würde und die Krankheitssymptome sich seit Veröffentlichung der Zwangsversteigerung verstärkt hätten. Sie hat eine ärztliche Bescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. Z vom 23.09.2003 zur Akte gereicht (Blatt 29 d. A.). Hieraus ergibt sich lediglich, dass die Beteiligte zu 2. unter Herzrhythmusstörungen und depressiven Verstimmungen leidet. Dr. Z bescheinigt lediglich in dieser ärztlichen Bescheinigung, dass die Verschlimmerung der Symptombilder bei Aufregung und seelischer Belastung zu befürchten wären. Dieser Bescheinigung ist mithin kein substantiierter Vortrag zu entnehmen, dass und wenn ja inwieweit zwischen dem laufenden Zwangsversteigerungsverfahren und dem Gesundheitszustand der Beteiligten zu 2. ein Kausalzusammenhang besteht.
Im Beschwerdeschriftsatz vom 19.12.2003 hat die Beteiligte zu 2. lediglich vorgetragen, dass sie herzkrank sei und unter Depressionen leide und dieser Zustand sich nicht verschlimmern dürfe, was jedoch durch die Fortführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens gegeben wäre. Mit Schriftsatz vom 02. Februar 2004 hat die Beteiligte zu 2. eine weitere ärztliche Bescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. Z… vom 20. Januar 2004 zur Akte gereicht. Dieser bescheinigt wiederum, dass die Beteiligte zu 2. unter Herzrhythmusstörungen und depressiven Verstimmungen leide und die Verschlimmerung der Symptombilder bei Aufregung und seelischer Belastung zu befürchten seien. Ergänzend bescheinigt Dr. Z…, dass “die drohende Zwangsversteigerung … ursächlich für die derzeitige Verschlechterung angesehen werden” muss. “Die Durchführung des Verfahrens kann eine dramatische Verschlimmerung bedeuten.”
Auch dieser ärztlichen Bescheinigung ist kein substantiierter Vortrag dahingehend zu entnehmen, auf welcher medizinischen Grundlage der Allgemeinmediziner Dr. Z… die Feststellung getroffen hat. Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit zwischen der Zwangsversteigerung, die bereits angeordnet worden ist, und einer Gesundheitsverschlechterung, die ebenfalls nicht substantiiert dargelegt worden ist, bestehen sollte. Die Bescheinigung bewegt sich im spekulativen Bereich, ohne die pauschalen Äußerungen durch Tatsachen zu belegen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. Z… lediglich Allgemeinmediziner, nicht jedoch Psychologe bzw. Psychotherapeut ist. Er erscheint demzufolge lediglich medizinisch kompetent, über Herzrhythmusstörungen und einen Zusammenhang von derartigen Störungen zur Zwangsversteigerung sachverständige Aussagen zu treffen.
Die Beteiligte zu 2. trägt auch in keiner Weise vor, inwieweit sie sich hinsichtlich depressiver Verstimmungen fachärztlich behandeln lässt, um den Zustand zu verbessern. Immerhin ist der Einstellungsantrag bereits am 25.09.2003 gestellt worden. Es bestand daher genügend Zeit, um auch hinsichtlich depressiver Verstimmungen sich fachärztlich behandeln zu lassen.
Weitere Umstände, die eine sittenwidrige Härte im Sinne des § 765a ZPO begründen könnten, hat die Beteiligte zu 2. nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über...