Verfahrensgang
AG Bad Oldesloe (Urteil vom 17.05.2002; Aktenzeichen 2 C 445/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.05.2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Oldesloe wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Kläger begehrt Minderung des Werklohnes für die von den Beklagten hergestellte Dachrinne.
Hinsichtlich des Tatbestandes wird auf das Urteil des Amtsgerichts Bad Oldesloe vom 17.05.2002 verwiesen.
Das Amtsgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten, Vernehmung des Zeugen … und Einnahme des Augenscheins) die Klage abgewiesen.
Es hat ausgeführt, dass ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik aufgrund des fehlenden Gefälles nicht gegeben sei. Diese Regeln sehen vor, dass Dachrinnen mit einem Gefälle von 1 bis 3 mm/m verlegt werden sollen, wenn nichts anderes vereinbart oder gefordert ist. Nach dem Leistungsverzeichnis Nr. 22 können vorgehängte Dachrinnen jedoch mit oder ohne Gefälle verlegt werden. Demnach könne das fehlende Gefälle keinen Mangel darstellen.
Das Gericht ist weiter den Feststellungen des Sachverständigen gefolgt, wonach trotz in der Rinne stehenbleibenden Wassers eine mangelfreie Werkleistung vorliege. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Dachrinne sei durch den geringen Wasserstand weder gegeben noch zu befürchten. Es bestehe keine Gefahr für das Gebäude.
Auf die Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils wird im Übrigen verwiesen.
Mit seiner gegen das amtsgerichtliche Urteil form- und fristgerecht eingelegten Berufung, welche die Beklagte zurückzuweisen beantragt, verfolgt der Kläger seinen Antrag erster Instanz in vollem Umfang weiter.
Er ist weiterhin der Auffassung, es liege ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vor. Die Dachrinnen seien ohne Gefälle und würden Vertiefungen aufweisen.
Er rügt eine „mangelhafte Dach- /Hausentwässerung” sowie eine reduzierte Selbstreinigung der Dachrinnen.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik aus zutreffenden Gründen nicht feststellen können. Diese Regeln sehen nämlich vor, dass Dachrinnen grundsätzlich mit einem Gefälle von 1 bis 3 mm/m verlegt werden sollen, wenn nichts anderes vereinbart oder gefordert ist. Dies war jedoch nach dem Leistungsverzeichnis Nr. 22 der Fall. Danach konnten vorgehängte Dachrinnen mit oder ohne Gefälle verlegt werden. Damit war die Herstellung eines Gefälles in das Belieben der Parteien gestellt. Der Kläger hat ein Gefälle nicht gefordert. Das Fehlen kann insoweit keinen Mangel darstellen.
Soweit der Kläger anführt, das Werk sei aufgrund der geringfügigen Vertiefungenmangelhaft, geht das fehl.
Das Werk entspricht im gegenwärtigen Zustand der vertraglich festgesetzten Sollbeschaffenheit gemäß Leistungsverzeichnis und weist keine Herabsetzung der Gebrauchsfähigkeit auf. Ein Mangel im Sinne von § 633 Abs. 1 BGB a.F. liegt nicht vor.
Die Vertiefungen sind sehr geringfügig, wie sich aus dem Protokoll vom 17.10.2001 ergibt. Sie führen zu Wasserständen von 1 bis 4 mm auf einigen Metern. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass er „die Verhältnisse für vertretbar halte” und „es sich um eine mangelfreie Werkleistung handele”, „das Stehenbleiben des Wassers in der Dachrinne kein Mangel sei” und „es durch das Stehende Wasser zu keinerlei Schäden am Gebäude komme”. Die Ausführungen sind inhaltlich widerspruchsfrei, gedanklich schlüssig und überzeugend.
Ferner ist auch eine Funktionsbeeinträchtigung der Dachrinne vom Kläger nicht substantiiert dargelegt worden. Die pauschale Behauptung einer Beeinträchtigung ist nicht ausreichend. Der Kläger hätte einzelne konkrete Beeinträchtigungen anführen müssen. Ein Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik ist insoweit nicht ersichtlich. Das Wasser fließt ab, wie die Versuche bei der Ortsbesichtigung am 17.10.2001 ergeben haben. Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht vorgetragen. Das geringfügige Restwasser stellt für das Gebäude keine Beeinträchtigung dar. Soweit der Architekt des Klägers der Auffassung ist, das Gefälle habe so stark wie möglich ausgebildet werden müssen, um eine vermehrt erforderliche Reinigung zu vermeiden, hätte dieser Aspekt in das Leistungsverzeichnis aufgenommen werden müssen. Es wäre dadurch jedenfalls zu einer Beeinträchtigung der Optik gekommen.
Im Übrigen steht nicht fest, dass die Beklagten die Vertiefungen überhaupt zu vertreten haben. Dass diese bereits verformt eingebaut wurden, ist nicht unter Beweis gestellt. Mängel wurden bei Abnahme laut Protokoll nicht gerügt. Der Zeuge … hat ausgesagt, dass die Unterkonstruktion, auf der die Dachrinne liegt, aus Holz ist. Das Holz sei feucht verbaut worden und beim Austrocknen genügten schon geringfügige Veränderungen des Holzes, um es auch zu Änderungen der Dachrinnenkonstruktion in geringfügiger Weise kommen zu lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Unterschriften
v. Lukowicz, Zader-John, Dr. Grammann
Fundstellen