Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Schmerzensgeld bei lebensgefährlichen Verletzungen eines Rennradfahrers
Orientierungssatz
Erleidet ein Rennradfahrer bei einem Verkehrsunfall lebensgefährliche Verletzungen, so dass er intubiert und beatmet werden musste sowie Verletzungen am Brustkorb, die beidseitig zur Ausbildung eines Pneumothorax führten, mehrere Brüche an Wirbelkörpern, Verletzungen im Kopfbereich, die zu einem blanden hirnorganischen Psychosyndrom mit Perseveration und gesteigerter Reizbarkeit und affektiver Verstimmtheit führten, eine Fraktur des Speichenknochens am Unterarm und leidet der Verletzte nach wie vor unter Blockaden an der Wirbelsäule, Atemschwierigkeiten, eingeschränkter Kraftentwicklung am linken Unterarm und in der linken Hand, sowie am linken Daumen, Schmerzen in den Narben bei Wetterumschwüngen und einer reduzierten Merkfähigkeit, so ist ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro angemessen.
Normenkette
BGB § 253; StVG § 18; PflVG § 3; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 11
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein über den gezahlten Betrag in Höhe von 3.500,00 EUR hinausgehendes Schmerzensgeld von weiteren 11.500,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2010.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.788,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 04.10.2009 mit dem Beklagten zu 1. mit dem bei der Beklagten zu 2. versicherten Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … bei Gudow entstanden ist und noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einem Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.751,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 97 %, der Kläger zu 3 %.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten zu 1) als Fahrer des Pkw Opel Omega mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 04.10.2009 – einem Sonntag – auf der L 204 zwischen Gudow und Hollenbek ereignet hat.
Der Kläger ist Triathlet und befand sich auf einer Trainingsfahrt mit seinem Rennrad. Der Beklagte verfügt über keinen Führerschein.
In der Kurve, in der sich die Abzweigung nach Kehrsen befindet, ereignete sich eine Kollision zwischen dem auf seinem Fahrrad fahrenden Kläger und dem Beklagten zu 1). Der nähere Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Bezüglich der Unfallörtlichkeiten wird auf die Unfallskizzen im Sachverständigengutachten vom 07. Juni 2011 Blatt 135 ff. d. A. Bezug genommen.
Der Kläger erlitt bei dem Unfall lebensgefährliche Verletzungen: ein Schädelhirntrauma 2. Grades mit rechts frontalen Kontusionen, ein Thoraxtrauma mit Rippenserienfrakturen, ein Hämatopneumothorax beidseits, eine distale Radiusfraktur links, eine Querfortsatzfraktur an den Brustwirbelkörpern 2, 3, und 6 sowie eine Fraktur des Brustwirbelkörpers 9, eine Schulterblattfraktur und Schürfwunden. Der Kläger wurde durch einen Notarzt erstversorgt und dann per Hubschrauber in das Berufsgenossenschaftliche Unfallkrankenhaus H B geflogen. Nach einem Aufenthalt auf der Intensivstation bis zum 16.10. und auf der peripheren unfallchirurgischen Station bis zum 28.10.2009 konnte der Kläger aus dem Krankenhaus entlassen werden. Wegen der Einzelheiten der Behandlung wird auf den Arztbericht vom 28.10.2009 (Blatt 24 ff. d. A.) verwiesen.
Der Beklagte zu 1) ist durch Urteil des Strafrichters am Amtsgericht Ratzeburg (Az. 13 Ds 44/10) am 6.7.2010 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Kläger meldete mit Schreiben vom 07.01.2010 unter Fristsetzung von zwei Wochen Ansprüche bei der Beklagten zu 2) an (Bl. 16 d.A.)
Die Parteien korrespondierten über eine Regulierung der dem Kläger entstandenen Schäden, die Beklagte zu 2) regulierte von ihr anerkannte Schadenspositionen in Höhe von 50 % und zahlte 3.500,00 EUR auf den Sch...