Nachgehend
Tenor
Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 17.1.2005 wird verworfen.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Verhandelt die Partei, die gegen ein Versäumnisurteil Einspruch eingelegt hat, in dem daraufhin bestimmten Termin zu mündlichen Verhandlung zur Hauptsache nicht, ergeht gemäß § 345 ZPO zweites Versäumnisurteil. Es ist ohne Belang, ob das Versäumnisurteil prozessordnungsgemäß ergangen ist, da die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Verurteilung des Beklagten bereit bei Erlass des “ersten” Versäumnisurteils geprüft wurden und rechtliches Gehör durch ordnungsgemäße Ladung gewährt wurde (BGH NJW 1999, S. 2599).
Der Beklagte hat in dem heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache allein zu der Frage der ordnungsgemäßen Zustellung der Klagschrift Stellung genommen. In Äußerungen, die sich allein auf das Verfahren beziehen, liegt kein Verhandeln zur Hauptsache (Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 333 Rn. 2).
Die im Antrag der Klägerin enthaltene Modifikation hinsichtlich der im Versäumnisurteil vom 17.1.2005 genannten Zahlungsweise kann auf Grund der Regelung des § 345 ZPO, nach der ein zweites Versäumnisurteil nur auf Verwerfung des Einspruchs lauten kann, nicht berücksichtigt werden. Den von der Klägerin gestellten Antrag auf Erlass eines zweiten Versäumnisurteils legt das Gericht daher dahingehend aus, dass die vom Gesetz vorgesehene Tenorierung gewählt wird.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das Gericht der Auffassung ist, dass die Klage vor Anberaumung des Termins über den Einspruch und die Hauptsache ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Nach § 253 ZPO erfolgt die Erhebung der Klage durch Zustellung eines Schriftsatzes, der bestimmte Anforderungen erfüllen muss. Unstreitig erfüllt der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 31.1.2005 diese Anforderungen und ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 7.2.2005 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.
Nach § 271 Abs. 2 ZPO ist dem Beklagte mit der Zustellung aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt. Unterbleibt dies, ist die Klagzustellung aber dennoch wirksam (Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 271 Rn. 9). Die weitere Verfahrensweise, geregelt in §§ 272 ZPO, ist ggf. mit der Zustellung der Klageschrift zu verbinden, jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Zustellung selbst.
Unterschriften
Faßhauer
Fundstellen