Verfahrensgang
AG Schwarzenbek (Urteil vom 29.01.1990; Aktenzeichen 2 C 329/89) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Januar 1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schwarzenbek wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist sachlich nicht begründet. Das Amtsgericht Schwarzenbek hat der Klägerin in dem angefochtenen Urteil zu Recht einen Schadensersatzanspruch in Hohe von 7.193,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Juni 1989 zugesprochen, denn die Beklagten haben ihre sich aus § 545 BGB ergebende Pflicht, der Klägerin den Mangel des Toilettenspülkastens unverzüglich anzuzeigen, verletzt. Sie sind deshalb nach § 545 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Ebenso wie das Amtsgericht sieht es die Kammer aufgrund der Aussage des Zeugen … als bewiesen an, daß der Spülkasten in der Toilette der Wohnung der Beklagten im Dezember 1988 defekt war und ständig lief. Ein Vergleich des Wasserverbrauchs in dem Mehrfamilienhaus, in dem die Wohnung der Beklagten liegt, einerseits für die Jahre 1984 bis 1987 und 1989, andererseits für das Jahr 1988 ergibt zur Überzeugung des Gerichts, daß dieser ständig laufende Wasserkasten zu einem Mehrverbrauch geführt hat, der Wasser- und Abwasserkosten in Höhe der Klagsumme verursacht hat. Daß der ständig laufende Wasserkasten geeignet ist, den festgestellten Mehrverbrauch zu begründen, hat der Sachverständige K. in seinem Gutachten bestätigt. Es ist dabei nicht entscheidungserheblich, daß der Sachverständige die Frage, ab wann der Wasserkasten defekt war und lief, nicht beantwortet hat. Aufgrund der Aussage des Zeugen B. ist bewiesen, daß der ständige Wasserlauf sich jedenfalls über längere Zeit hingezogen hat, denn der Zeuge B. hat in dem Toilettenbecken braune Ablagerungen gefunden, die er auf längeren Wasserdurchfluß zurückgeführt hat. Es ist gerichtsbekannt, daß ein längeres ständiges Laufen oder Tropfen von Wasserstellen diese Ablagerungen hervorruft. Der Zeuge B. hat dabei auch keineswegs Ablagerungen und Verschmutzungen verwechselt, denn seine Aussage zeigt, daß er sehr wohl neben den geschilderten Ablagerungen auch die Verschmutzung des Toilettenbeckens gesehen hat. Da der defekte Wasserkasten und der stark erhöhte Wasserverbrauch im Jahre 1988 zeitlich zusammentreffen, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der defekte Wasserkasten die Ursache des erhöhten Wasserverbrauchs gewesen ist. Wenn die Beklagten diesen Beweis des ersten Anscheins erschüttern wollen, müssen sie darlegen und beweisen, daß in der fraglichen Zeit eine andere Schadensquelle als mögliche Ursache des Mehrverbrauchs bestanden hat. Eine solche konkrete Schadensquelle haben die Beklagten weder bezeichnet, noch haben sie sie unter Beweis gestellt. Die Tatsache, daß im Jahre 1990 in dem Hause ein Wasserrohrbruch gewesen ist, sagt und beweist nicht, daß vor Dezember 1988 auch schon ein derartiger oder ähnlicher Wasserschaden in dem betreffenden Haus vorhanden war.
Die Auffassung der Beklagten, der laufende Wasserkasten könne einen derartig hohen Wasserverbrauch nicht hervorgerufen haben, teilt die Kammer nicht. Zum einen ist gerichtsbekannt, daß bereits ein über längere Zeit hinweg tropfender Wasserhahn einen erheblichen Wassermehrverbrauch hervorruft. Einsichtig ist, daß im Vergleich zu einem tropfenden Wasserhahn ain ständig laufender Toilettenwasserkasten einen noch viel höheren Wassermehrverbrauch bedingt.
Der Einwand der Beklagten, es sei nicht bewiesen, daß sie die Wasserspülung schuldhaft beschädigt hätten, ist entscheidungsunerheblich. Die Beklagten haften nicht aus dem Gesichtspunkt einer Eigentumsverletzung sondern – wie oben bereits gesagt – wegen einer Verletzung der sich aus § 545 BGB ergebenden Anzeigepflicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt die Verantwortlichkeit der beklagten Ehefrau auch nicht deshalb, weil sie an einer Schizophrenie leidet. Es ist gerichtsbekannt, daß eine derartige Erkrankung in Schüben verläuft und daß die Erkrankten in den Zwischenräumen in der Regel durchaus schuldfähig sind. Die Beklagten haben nicht behauptet, daß sich die beklagte Ehefrau in der Zeit vor Dezember 1988 in einem akuten Schub ihrer Krankheit befunden habe, der ihre Schuldfähigkeit ausgeschlossen hat.
Die Verantwortlich des beklagten Ehemannes entfällt nicht deshalb, weil er getrennt von seiner Ehefrau wohnt. Der Beklagte ist Mieter der Wohnung und hat damit alle diejenigen Pflichten, die nach dem Gesetz einen Mieter treffen, so auch die Pflicht aus § 545 BGB. Dieses um so mehr, als er nach seinem Vortrag selbst davon ausgeht, daß seine Ehefrau wegen ihrer Erkrankung ihren Mieterpflichten nicht voll gerecht werden kann. Der verlangte Zins ist aus den §§ 284, 288 BGB begründet.
Aus all diesen Erwägungen ist die Berufung der Beklagten mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Fundstellen