Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.000,– DM nebst 10 % Zinsen seit dem 6. Oktober 1992 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten 3/4, der Klägerin 1/4 zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.900,– DM. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,– DM abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Beklagte war der Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichts Rostock unter Nr. 676 eingetragenen Fir. (künftig: Gesellschaft). Diese Firma hatte – durch den Beklagten vertreten – am 17. September 1991 mit der Klägerin einen Kreditvertrag geschlossen. Durch diesen verpflichtete sich die Klägerin, der Gesellschaft einen Kontokorrentkredit als Betriebsmittelkredit bis zum 30. Dezember 1991 zu gewähren. Die Gesellschaft verpflichtete sich, der Klägerin Sicherheiten durch Forderungsabtretung und Sicherungsübereignung von Inventar zu stellen sowie monatlich eine betriebswirtschaftliche Auswertung vorzulegen.
Unter dem 18. September 1991 schlossen die Klägerin und die Gesellschaft einen Sicherungsübereignungsvertrag, dem eine Aufstellung des Sicherungsguts angegliedert wurde. Auf das Vertragswerk (Anlage K 1 und K 2) wird im übrigen Bezug genommen. Der Kreditbetrag wurde von der Klägerin an die Gesellschaft ausgezahlt.
Sicherungsübereignet waren u.a. das Inventar und der Materialbestand der Gesellschaft. Da die Gesellschaft den Kredit nicht zeitgerecht zurückführte, der Beklagte darüber hinaus einen Antrag auf Einleitung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft stellte, der vom Amtsgericht Rostock am 27. August 1992 mangels Masse abgelehnt wurde, bemühte sich die Klägerin, das ihr zur Sicherheit übereignete Gut sicherzustellen. Dieses war nicht möglich, das Sicherungsgut hatte der Beklagte unerlaubt in großem Umfang verkauft. Auf die auf den 3. Februar 1992 datierten Rechnungen (Anlagen B 1 und B 2) wird Bezug genommen. Das übrige Sicherungsgut war ebenfalls nicht mehr vorhanden.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten persönlich einen Teilbetrag von 20.000,– DM als Schadensersatz für die unerlaubte Entsicherung der Klägerin durch den Beklagten.
Die Klägerin behauptet, die sicherungsübereigneten und dann beiseite geschafften Gegenstände hätten mindestens einen Wert von 20.000,– DM gehabt. Sollte es nicht so sein, so hafte der Beklagte wegen falscher Angaben zu den Werten anläßlich der Sicherungsvereinbarung. Unstreitig war damals anhand der Angaben des Beklagten von einem Gesamtwert allein zu Seite 1 der Liste des Sicherungsguts von 44.200,– DM ausgegangen worden.
Nach eigener Verwertung des Sicherungsgutes hätte sie (die Klägerin) aus dem Gewinn durch Vergabe als Kreditmittel einen Zins von mindestens 10 % erwirtschaften können.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, 20.000,– DM nebst 10 % Zinsen seit dem 10. September 1992 an sie zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, grundsätzlich hafte nur die Gesellschaft den Gesellschaftsgläubigern. Die Verkäufe seien zudem notwendig gewesen, um an die Arbeitnehmer der Gesellschaft ausstehende Löhne zu zahlen. Die Sicherungsübereignung sei ohnehin unwirksam gewesen, es sei eine sittenwidrige Übersicherung erfolgt, die Klägerin habe sich unzulässigerweise auch zeitlich weitreichender gesichert als der Sicherungszweck erfordert habe, außerdem sei vertraglich nicht geregelt worden, daß einer Verwertung eine Androhung mit angemessener Fristsetzung vorzugehen habe. Auch dieser Mangel mache den Vertrag unwirksam. Schließlich sei das Sicherungsgut allenfalls 10.200,– DM wert gewesen.
Im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erklärungen des Beklagten zu Protokoll vom 5. August 1993 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die ordnungsgemäß angebrachte Klage hat in zuerkanntem Umfang sachlich Erfolg. Der Beklagte hat der Klägerin 15.000,– DM Schadenseratz zu leisten. Der Anspruch der Klägerin folgt aus den §§ 823 Abs. 1 sowie Abs. 2 BGB i.V. mit § 246 StGB. Begeht der Geschäftsführer einer GmbH bei Ausübung seiner Leitungs- und Führungsaufgaben eine unerlaubte Handlung und wird dadurch ein Dritter geschädigt, dann haftet er persönlich, wenn alle objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen in seiner Person vorliegen (vgl. Scholz, 7. Auflage, § 43 GmbH-Gesetz, Rdn. 235 sowie Lutter-Hommelhoff, 13. Auflage, § 43 GmbH-Gesetz, Rdn. 34 f). Das war hier der Fall, wie sich auch aus der persönlichen Anhörung des Beklagten gezeigt hat.
Dabei ist es im Ergebnis ohne Belang, ob der Beklagte mit den vereinnahmten Verwertungserlösen Arbeitnehmer entlohnen wollte und entlohnte. Dieses hätte nur im Rahmen des § 826 BGB Gewicht bekommen können, wenn der Beklagte in der Krise der Gese...