Entscheidungsstichwort (Thema)
Annahme eines Zeitraums für die Kreditbeschaffung von zwei bis drei Wochen als maßgebend für die Unterscheidung zwischen Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung
Normenkette
InsO §§ 4, 17 Abs. 2 S. 1; ZPO § 91a Abs. 2
Verfahrensgang
AG Uelzen (Beschluss vom 17.03.2010; Aktenzeichen 7 IN 5/10) |
AG Uelzen (Beschluss vom 17.03.2010; Aktenzeichen 7 IN 118/09) |
AG Uelzen (Beschluss vom 20.01.2010; Aktenzeichen 7 IN 118/09) |
BGH (Entscheidung vom 24.05.2005; Aktenzeichen IX ZR 123/04) |
AG Potsdam (Entscheidung vom 01.02.2001; Aktenzeichen 35 IN 478/00) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 03.02.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 20.01.2010 (7 IN 118/09) in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.04.2010 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
2. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 06.04.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 17.03.2010 (7 IN 118/09) in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.04.2010 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
3. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 01.03.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 17.03.2010 (7 IN 5/10) in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 22. April 2010 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Mit Antrag vom 11.11.2009, beim Insolvenzgericht eingegangen am 12.11.2009 begehrte die Beteiligte zu 1.) Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Insoweit wird auf den Antrag Bl. 1 d.A. 7 IN 118/09 verwiesen. Mit Schriftsatz vom 04. Dezember 2009 (Bl. 6 d.A.) wurde der Antrag begründet mit einer Forderung aus einem gerichtlichen Vergleich zum Aktenzeichen 13 C 5081/09 des Amtsgerichts Uelzen und der Mitteilung des Obergerichtsvollziehers Czekalla, dass der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen sei und Haftbefehl gegen diesen beantragt werde. Der gerichtliche Vergleich datiert vom 10.09.2009, indem sich der Schuldner verpflichtet hat, an die Beteiligte zu 1.) einen Betrag in Höhe von 2.500,00 EUR zu zahlen. Mit Beschluss vom 20.01.2010, Bl. 80/81 d.A. Band I Aktenzeichen 7 IN 118/09 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren gegen den Schuldner eröffnet. Mit Schreiben vom 03.02.2010 (Bl. 197-199 d.A. Bd. I) legte der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 20.01.2010 ein mit der Begründung, dass es vorliegend bereits an einem zulässigen Antrag fehle, weil durch Überweisung vom 14.01.2010 die Gläubigerin befriedigt worden sei. Die Gläubigerin habe den Insolvenzantrag nicht auf die noch offenstehende Forderung, sondern auf die Gesamtforderung in Höhe von 2.500,00 EUR bezogen. Die Forderungen seien komplett vom Schuldner getilgt worden. Auch eine objektive Gefährdung der Vermögenslage der Gläubigerin bestehe definitiv nicht mehr. Sämtliche Gläubiger seien inzwischen befriedigt worden. Mit Schreiben vom 15.02.2010 (Bl. 258/259 d.A. Bd. I) erklärt die Gläubigerin den Insolvenzantrag für erledigt und beantragt, dem Schuldner die Kosten des Insolvenzantragsverfahrens aufzuerlegen. Der Antrag wird damit begründet, dass mit Überweisung vom 02.02.2010 letztendlich alle ausstehenden Forderungen beglichen worden seien. Mit Schriftsatz vom 01.03.2010 schloss sich der Schuldner der Erledigungserklärung an und beantragte nunmehr der Gläubigerin die Kosten des Insolvenzantragsverfahrens aufzuerlegen. Insoweit wird auf Bl. 279-282 d.A. Bd. II verwiesen.
Mit Beschluss vom 17.03.2010 wurden die Kosten des Verfahrens dem Schuldner auferlegt. Insoweit wird auf den Beschluss 305/306 d.A. Bd. II verwiesen.
Gegen diesen Beschluss legte der Schuldner mit anwaltlichem Schreiben vom 06.04.2010 (Bl. 322/323 d.A. Bd. II) sofortige Beschwerde ein und beantragte die Kosten des Verfahrens der Gläubigerin aufzuerlegen, hilfsweise die Kosten des Verfahrens der Gläubigerin aufzuerlegen, soweit diese nach dem 14.02.2010 entstanden sind. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.04.2010 Bl. 327/328 d.A. wurde die sofortige Beschwerde vom 03.02.2010 für erledigt erklärt und auch insoweit beantragt, der Gläubigerin die Kosten aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 16.04.2010 half das Insolvenzgericht den beiden Beschwerden aus den Gründen der angefochtenen Beschlüsse nicht ab und legte diese dem Landgericht Lüneburg als Beschwerdeinstanz zur Entscheidung vor.
In dem Verfahren 7 IN 5/10 beantragte die Landschaftliche Krankenkasse Niedersachsen-Bremen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner unter Hinweis auf das bereits anhängige Antragsverfahren 7 IN 118/09 mit der Begründung, dass der Schuldner der Gläubigerin noch einen Betrag in Höhe von 3.752,42 EUR schulde, worin Beiträge vom 01.04.2009 bis 31.12.2009 in Höhe von 3.454,82 EUR enthalten seien. Mit Schriftsatz vom 03.02.2010 (Bl. 5 d.A.) teilte die dortige Gläubigerin mit, dass der Beitragsrückstand inzwischen ausgeglichen worden sei, man den Antrag für erledigt erkläre und begehre, dass die Kosten des Verfahrens dem Antragsgeg...