Entscheidungsstichwort (Thema)
Veranlassung der Eintragung eines Sperrvermerks ins Grundbuch durch den vorläufigen Insolvenzverwalter als erhebliche Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Wert des einem künftigen Insolvenzbeschlag unterliegenden Schuldnervermögens bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung als Grundlage zur Berechnung der Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter
Leitsatz (redaktionell)
Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind nach Erledigung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausschließlich von dem Schuldner aufzubringen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Wert des einem künftigen Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögens des Schuldners bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung. In diesem Zusammenhang liegt eine vergütungsrelevante „erhebliche” Befassung mit Gegenständen, die nach Insolvenzeröffnung der Aus- oder Absonderung unterliegen, erst vor, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter sich mit dem aus- oder absonderungsbelasteten Gegenstand genauso befasst wie der endgültige Verwalter. Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn die Eintragung des Sperrvermerks in das Grundbuch durch den vorläufigen Insolvenzverwalter veranlasst wurde.
Normenkette
BGB §§ 1835-1836, 1915, 1987, 2221
Verfahrensgang
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.420,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.2010 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 76% und der Kläger 24%.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Für den Beklagten ist das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 16.288,12 EUR.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Zahlung einer Vergütung für die Tätigkeit des Klägers als vorläufiger Insolvenzverwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren 7 IN 118/09 und 7 IN 05/10 betreffend das Vermögen des Beklagten.
Die IKK Niedersachsen und die TK Group beantragten mit Schreiben vom 27.04.2009 und mit Schreiben vom 11.11.2009 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 22.12.2009 wurde der Kläger zum Gutachter bestellt. Insoweit wird auf den Beschluss Anlage K1, Bl. 20 d.A., verwiesen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 20.01.2010, Anlage K4, Bl. 25 d.A., wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, nachdem er am 20.01.2010 einen Bericht vorgelegt hat. Der Kläger begann, sich einen Überblick über das Grundvermögen zu verschaffen und veranlasste die Eintragung des Insolvenzvermerks zur Sicherung des Grundvermögens im Grundbuch (Schreiben an das Amtsgericht Uelzen – Grundbuchamt – vom 22.01.2010, Anlage K6, Bl. 32 d.A.). Banken wurden angeschrieben und auf die Verfügungsbeschränkungen hingewiesen. Insoweit wird auf den Zwischenbericht an das Amtsgericht Uelzen vom 22.01.2010 (Anlage K7, Bl. 38 d.A.) verwiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.02.2010 legte der Beklagte gegen die Anordnung der vorläufigen Verwaltung sofortige Beschwerde ein. Mit den Beschlüssen 3 T 37/10, 3 T 38/10 und 3 T 77/10 bestätigte das Landgericht Lüneburg als Beschwerdegericht die Beschlüsse des Amtsgerichts Uelzen. Insoweit wird auf die Beschlüsse verwiesen. Nachdem der Beklagte die Forderungen beglichen hatte, wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für erledigt erklärt und das Amtsgericht Uelzen als Insolvenzgericht hob am 16.02.2010 die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung auf.
Im Insolvenzeröffnungsverfahren wurde eine Bilanz für das Jahr 2007, erstellt am 19.03.2008, überreicht, aus der sich ergibt, dass die Summe aller Aktiva 1.904.687,72 EUR beträgt. Kreditverbindlichkeiten betrugen ca. 560.000,00 EUR.
Der Kläger behauptet, dass Immobilienvermögen in Form eines landwirtschaftlichen Betriebes ermittelt werden konnte und dass die gesamte Hofstelle einen Verkehrswert in Höhe von 1,3 – 1,5 Mio. EUR habe. Insoweit sei mangels weiterer Berechnungsmöglichkeiten von einem Vermögenswert in Höhe von 1,3 Mio. EUR auszugehen. Bei den Verbindlichkeiten, die bei Grundpfandrechten mit ungefähr 650.000,00 EUR vorhanden seien, hätte er sich mit dem mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Immobilienvermögen erheblich befasst, indem er den Versicherungsschutz überprüft habe, die Immobilie in Besitz genommen habe, den Grundbuchauszug bewertet und nach Kontaktaufnahme mit den Banken die Eintragung eines Sperrvermerks veranlasst habe. Insoweit ergebe sich ein zugrunde zu legender Wert in Höhe von insgesamt 1,9 Mio. EUR.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten z...